Der Vertrag zwischen der klagenden Partei und dem Mieter wurde wegen Vorliegens der Anfechtungstatbestände nach den §§ 870 und 871 ABGB rechtswirksam aufgehoben. Daß die Vertragsaufhebung wegen Arglist des Bestellers nicht durch Urteil angeordnet, sondern zur Streitbeilegung durch prozeßbeendenden gerichtlichen Vergleich geschah, ändert nichts daran, daß der Vertrag damit rückwirkend beseitigt wurde und der klagenden Partei gegen den Mieter, der die Lieferungen und Leistungen bestellte, lediglich Rückabwicklungsansprüche gemäß den §§ 877 und 1435 ABGB zustehen, keinesfalls aber mehr Ansprüche aus dem aufgehobenen Vertrag (vgl Rummel in Rummel, ABGB2 § 877 Rz 1), dies deshalb, weil die Vorinstanzen ausdrücklich feststellten, daß der Vergleich kein Scheingeschäft war, womit sie - wie die Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz zur Erledigung der Beweisrüge des Beklagten belegen - zum Ausdruck bringen wollten, daß der Vergleich der materiellen Rechtslage entspricht (vgl Aufhebungsbeschluß, S. 8 f), die klagende Partei also die Vertragsanfechtung wegen List (oder doch zumindest wesentlichen Irrtums) auch durch gerichtliche Entscheidung hätte erzwingen können (vgl SZ 68/42). Diese Leistungskondiktion der klagenden Partei gegen ihren „ursprünglichen Vertragspartner“ schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten (hier: den Beklagten) als Eigentümer des Hauses, in dem die Zentralheizungsanlage installiert wurde, nicht aus (Rummel aaO § 1041 Rz 11 bzw vor § 1431 Rz 35; Apathy in Schwimann, ABGB2 § 1041 Rz 9; Koziol/Welser, Grundriß10 I 420; vgl auch Koziol, Streckengeschäft und Anweisung in JBl 1977, 617 [626]). Nach dem Wegfall des vertraglichen Anspruchs infolge Anfechtung des Vertrags kann die verkürzte klagende Partei grundsätzlich nach § 1041 ABGB erfolgreich gegen den bereicherten Beklagten vorgehen (Apathy, Verwendungsanspruch, 86).Der Vertrag zwischen der klagenden Partei und dem Mieter wurde wegen Vorliegens der Anfechtungstatbestände nach den Paragraphen 870 und 871 ABGB rechtswirksam aufgehoben. Daß die Vertragsaufhebung wegen Arglist des Bestellers nicht durch Urteil angeordnet, sondern zur Streitbeilegung durch prozeßbeendenden gerichtlichen Vergleich geschah, ändert nichts daran, daß der Vertrag damit rückwirkend beseitigt wurde und der klagenden Partei gegen den Mieter, der die Lieferungen und Leistungen bestellte, lediglich Rückabwicklungsansprüche gemäß den Paragraphen 877 und 1435 ABGB zustehen, keinesfalls aber mehr Ansprüche aus dem aufgehobenen Vertrag vergleiche Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 877, Rz 1), dies deshalb, weil die Vorinstanzen ausdrücklich feststellten, daß der Vergleich kein Scheingeschäft war, womit sie - wie die Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz zur Erledigung der Beweisrüge des Beklagten belegen - zum Ausdruck bringen wollten, daß der Vergleich der materiellen Rechtslage entspricht vergleiche Aufhebungsbeschluß, S. 8 f), die klagende Partei also die Vertragsanfechtung wegen List (oder doch zumindest wesentlichen Irrtums) auch durch gerichtliche Entscheidung hätte erzwingen können vergleiche SZ 68/42). Diese Leistungskondiktion der klagenden Partei gegen ihren „ursprünglichen Vertragspartner“ schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten (hier: den Beklagten) als Eigentümer des Hauses, in dem die Zentralheizungsanlage installiert wurde, nicht aus (Rummel aaO Paragraph 1041, Rz 11 bzw vor Paragraph 1431, Rz 35; Apathy in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1041, Rz 9; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 420; vergleiche auch Koziol, Streckengeschäft und Anweisung in JBl 1977, 617 [626]). Nach dem Wegfall des vertraglichen Anspruchs infolge Anfechtung des Vertrags kann die verkürzte klagende Partei grundsätzlich nach Paragraph 1041, ABGB erfolgreich gegen den bereicherten Beklagten vorgehen (Apathy, Verwendungsanspruch, 86).
Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1041 ABGB ist es jedoch, daß die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ungerechtfertigt war. Die Verwendungsklage steht daher dann nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien oder zu einem Dritten findet (SZ 69/89; SZ 67/79; JBl 1994, 538; JBl 1992, 387 uva). Im mehrpersonalen Verhältnis - wie im vorliegenden Fall - besteht ein Verwendungsanspruch nicht, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Berechtigten und einer Mittelsperson sowie einen Vertrag dieser Mittelsperson (hier: dem Mieter) mit dem Dritten (hier: den Beklagten) gerechtfertigt ist (WBl 1989, 66; JBl 1988, 784; SZ 52/110 ua; Apathy in Schwimann aaO Rz 12; Stanzl in Klang2 IV/1, 915 f).Voraussetzung für einen Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB ist es jedoch, daß die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ungerechtfertigt war. Die Verwendungsklage steht daher dann nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien oder zu einem Dritten findet (SZ 69/89; SZ 67/79; JBl 1994, 538; JBl 1992, 387 uva). Im mehrpersonalen Verhältnis - wie im vorliegenden Fall - besteht ein Verwendungsanspruch nicht, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Berechtigten und einer Mittelsperson sowie einen Vertrag dieser Mittelsperson (hier: dem Mieter) mit dem Dritten (hier: den Beklagten) gerechtfertigt ist (WBl 1989, 66; JBl 1988, 784; SZ 52/110 ua; Apathy in Schwimann aaO Rz 12; Stanzl in Klang2 IV/1, 915 f).
Der Beklagte hat - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend bemerkte - zur Entkräftung des Verwendungsanspruchs u.a. vorgebracht, der Mieter habe ihm die Zentralheizungsanlage zur teilweisen Abdeckung von Verbindlichkeiten an Zahlungs Statt überlassen; es sei also zu einem entgeltlichen Erwerb der Anlage durch ihn gekommen. Die Frage, ob ein solcher Erwerb tatsächlich stattgefand, wurde vom Erstgericht nicht geprüft. Diese Prüfung ist aber unerläßlich, sodaß das Gericht zweiter Instanz die erstgerichtliche Entscheidung zu Recht aufhob:
Der Zentralheizungskessel samt Boiler ist im Verhältnis zur Liegenschaft des Beklagten trotz des Einbaus ein selbständiger Bestandteil geblieben, weil er jederzeit ohne Zerstörung oder Wertminderung vom Ort seiner Aufstellung entfernt werden kann. An ihm kann daher unabhängig vom Eigentum an der Liegenchaft ein Sonderrecht bestehen. Hingegen sind die Materialien, die im Mauerwerk verlegt wurden, dadurch unselbständige Bestandteile des Hauses des Beklagten geworden (SZ 45/29; SZ 40/32; JBl 1967, 85; SZ 39/23; EvBl 1960/379 ua). Somit ist § 416 ABGB jedenfalls nicht auf den Zentralheizungskessel und den Boiler anzuwenden, weil diese nicht unselbständige Bestandteil des Hauses wurden und damit nicht jedenfalls dessen rechtliches Schicksal teilen (vgl Spielbüchler in Rummel aaO, § 416 Rz 4). Somit gilt es zu prüfen, ob der Beklagte daran gutgläubig Eigentum vom Mieter - als „Vertrauensmann“ (§ 367 dritter Fall ABGB) der klagenden Partei - erworben hat, ist er doch dann einem Verwendungsanspruch der klagenden Partei nicht ausgesetzt, weil die Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten durch das Gesetz gedeckt ist (WBl 1991, 137; SZ 61/158 ua; Apathy in Schwimann aaO Rz 16). Der Mieter ist jedenfalls Vertrauensperson der klagenden Partei, auch wenn er ihr die Gegenstände arglistig herausgelockt hat (SZ 58/75 und 166; Spielbüchler aaO § 367 Rz 9; Koziol/Welser aaO 83; Reischauer in JBl 1973, 594 f).Der Zentralheizungskessel samt Boiler ist im Verhältnis zur Liegenschaft des Beklagten trotz des Einbaus ein selbständiger Bestandteil geblieben, weil er jederzeit ohne Zerstörung oder Wertminderung vom Ort seiner Aufstellung entfernt werden kann. An ihm kann daher unabhängig vom Eigentum an der Liegenchaft ein Sonderrecht bestehen. Hingegen sind die Materialien, die im Mauerwerk verlegt wurden, dadurch unselbständige Bestandteile des Hauses des Beklagten geworden (SZ 45/29; SZ 40/32; JBl 1967, 85; SZ 39/23; EvBl 1960/379 ua). Somit ist Paragraph 416, ABGB jedenfalls nicht auf den Zentralheizungskessel und den Boiler anzuwenden, weil diese nicht unselbständige Bestandteil des Hauses wurden und damit nicht jedenfalls dessen rechtliches Schicksal teilen vergleiche Spielbüchler in Rummel aaO, Paragraph 416, Rz 4). Somit gilt es zu prüfen, ob der Beklagte daran gutgläubig Eigentum vom Mieter - als „Vertrauensmann“ (Paragraph 367, dritter Fall ABGB) der klagenden Partei - erworben hat, ist er doch dann einem Verwendungsanspruch der klagenden Partei nicht ausgesetzt, weil die Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten durch das Gesetz gedeckt ist (WBl 1991, 137; SZ 61/158 ua; Apathy in Schwimann aaO Rz 16). Der Mieter ist jedenfalls Vertrauensperson der klagenden Partei, auch wenn er ihr die Gegenstände arglistig herausgelockt hat (SZ 58/75 und 166; Spielbüchler aaO Paragraph 367, Rz 9; Koziol/Welser aaO 83; Reischauer in JBl 1973, 594 f).
Aber auch bei den untrennbar mit dem Haus verbundenen, von der klagenden Partei gelieferten und installierten Sachen ist zu prüfen, ob der Beklagte an ihnen gutgläubig Eigentum erworben hat. Zwar wird in § 416 ABGB die Ausgleichspflicht des Eigentümers der Hauptsache dergestalt geregelt, daß dessen Redlichkeit bzw Unredlichkeit bloß für die Höhe der Ausgleichszahlung maßgeblich ist (Spielbüchler aaO § 416 Rz 6), hat aber der Grundeigentümer das Material vom Bauführer aufgrund eines entgeltlichen Vertrags erworben, so muß es doch auf die Voraussetzungen des § 367 ABGB und somit u.a. auf den guten Glauben des Grundeigentümers ankommen, wäre es doch nicht einzusehen, daß dieser gemäß § 367 ABGB bereicherungsfrei Eigentum an fremdem Material zwar dann erwerben sollte, wenn es ihm vom Bauführer übergeben und in der Folge verwendet wird, hingegen anderes gelten sollte, wenn der Bauführer mit den fremden Sachen ohne besondere Übergabe arbeitet. Da es auf den Zufall der zwischengeschalteten Übergabe nicht ankommen kann, scheidet ein Bereicherungsanspruch des früheren Materialeigentümers gegen den Grundeigentümer aus, kann dieser die Voraussetzungen für den gutgläubigen Eigentumserwerb für sich ins Treffen führen (Klicka in Schwimann aaO § 419 Rz 1; ähnlich Apathy, Verwendungsanspruch, 88). Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei.Aber auch bei den untrennbar mit dem Haus verbundenen, von der klagenden Partei gelieferten und installierten Sachen ist zu prüfen, ob der Beklagte an ihnen gutgläubig Eigentum erworben hat. Zwar wird in Paragraph 416, ABGB die Ausgleichspflicht des Eigentümers der Hauptsache dergestalt geregelt, daß dessen Redlichkeit bzw Unredlichkeit bloß für die Höhe der Ausgleichszahlung maßgeblich ist (Spielbüchler aaO Paragraph 416, Rz 6), hat aber der Grundeigentümer das Material vom Bauführer aufgrund eines entgeltlichen Vertrags erworben, so muß es doch auf die Voraussetzungen des Paragraph 367, ABGB und somit u.a. auf den guten Glauben des Grundeigentümers ankommen, wäre es doch nicht einzusehen, daß dieser gemäß Paragraph 367, ABGB bereicherungsfrei Eigentum an fremdem Material zwar dann erwerben sollte, wenn es ihm vom Bauführer übergeben und in der Folge verwendet wird, hingegen anderes gelten sollte, wenn der Bauführer mit den fremden Sachen ohne besondere Übergabe arbeitet. Da es auf den Zufall der zwischengeschalteten Übergabe nicht ankommen kann, scheidet ein Bereicherungsanspruch des früheren Materialeigentümers gegen den Grundeigentümer aus, kann dieser die Voraussetzungen für den gutgläubigen Eigentumserwerb für sich ins Treffen führen (Klicka in Schwimann aaO Paragraph 419, Rz 1; ähnlich Apathy, Verwendungsanspruch, 88). Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei.
Diese Ausführungen müssen wohl auch für den vorliegenden Fall, der ähnlich gelagert ist, Geltung haben: Hier hat sich der Mieter das Material vom Bauführer liefern, es von diesem im Haus installieren lassen und es in der Folge dem Grundeigentümer auch noch in Abgeltung offener Forderungen überlassen. Der Umstand, daß der Materialeigentümer das Material als Bauführer im Auftrag des Mieters als Mittelsperson im Haus des Grundeigentümers einbaute, rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung des Sachverhalts.
Klicka (aaO Rz 2) will indes dem Materialeigentümer den Bereicherungsanspruch absprechen, wenn er die Sache dem Mittelsmann freiwillig (etwa mittels Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt) ausgefolgt hat, habe er doch dann durch die „Weggabe“ des Materials von Anfang an „bewußt“ in Kauf genommen, daß ihm nur das Vermögen seines Vertragspartners als Haftungsfonds zur Verfügung stehe. Abgesehen davon, daß diese Unterscheidung in der Lehre sonst (Koziol/Welser aaO I 418, II 74; Spielbüchler aaO § 419 Rz 1; wohl auch Apathy, Verwendungsanspruch, 88 f) nicht getroffen wird, erscheint sie nach Auffassung des erkennenden Senats bei der hier zu beurteilenden Sachlage auch nicht gerechtfertigt, wurde der klagenden Partei doch das Material (und die Arbeit) vom Mittelsmann arglistig herausgelockt. Es ist nicht einzusehen, weshalb der betrogene Materialeigentümer insoweit schlechter gestellt sein sollte als etwa (so aber Klicka aaO Rz 1) der bestohlene.Klicka (aaO Rz 2) will indes dem Materialeigentümer den Bereicherungsanspruch absprechen, wenn er die Sache dem Mittelsmann freiwillig (etwa mittels Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt) ausgefolgt hat, habe er doch dann durch die „Weggabe“ des Materials von Anfang an „bewußt“ in Kauf genommen, daß ihm nur das Vermögen seines Vertragspartners als Haftungsfonds zur Verfügung stehe. Abgesehen davon, daß diese Unterscheidung in der Lehre sonst (Koziol/Welser aaO römisch eins 418, römisch zwei 74; Spielbüchler aaO Paragraph 419, Rz 1; wohl auch Apathy, Verwendungsanspruch, 88 f) nicht getroffen wird, erscheint sie nach Auffassung des erkennenden Senats bei der hier zu beurteilenden Sachlage auch nicht gerechtfertigt, wurde der klagenden Partei doch das Material (und die Arbeit) vom Mittelsmann arglistig herausgelockt. Es ist nicht einzusehen, weshalb der betrogene Materialeigentümer insoweit schlechter gestellt sein sollte als etwa (so aber Klicka aaO Rz 1) der bestohlene.
Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beklagten ist es zweifellos auch von Bedeutung, ob er davon ausgehen mußte, daß der Heizungskessel unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und dieser Vorbehalt - mangels Zahlung - noch nicht erloschen war. Daran ändert auch nichts, daß der Veräußerer wegen der dinglichen Wirkung der Anfechtung (SZ 53/13 ua) ohnehin wieder Eigentümer wird; da der originäre Eigentumserwerb (etwa gemäß § 367 ABGB) aber der Vindikation durch den Veräußerer entgegenstünde, könnten die Voraussetzungen für die Annahme des guten Glaubens (§ 368 ABGB) beim Bestehen eines Eigentumsvorbehalts anders zu beurteilen sein, als wenn ein solcher nicht vereinbart gewesen wäre. Die Frage, ob ein Eigentumsvorbehalt wirksam zustandekam, ist schon aus diesem Grund zu prüfen. Bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt bliebe der Verwendungsanspruch der klagenden Partei gegen den Beklagten auch dann erhalten, wenn sie ihr Eigentumsrecht bloß dadurch verloren hätte, daß die installierten Sachen lediglich infolge ihres arglistig herbeigeführten Einverständnisses zum Einbau zum unselbständigen Bestandteil des Hauses des Beklagten geworden wären. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 367 ABGB erschiene der Beklagte als Letzterwerber auch hier schutzwürdiger als die klagende Partei als Erstverkäuferin und ehemalige Eigentümerin (Apathy, Verwendungsanspruch aaO).Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beklagten ist es zweifellos auch von Bedeutung, ob er davon ausgehen mußte, daß der Heizungskessel unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und dieser Vorbehalt - mangels Zahlung - noch nicht erloschen war. Daran ändert auch nichts, daß der Veräußerer wegen der dinglichen Wirkung der Anfechtung (SZ 53/13 ua) ohnehin wieder Eigentümer wird; da der originäre Eigentumserwerb (etwa gemäß Paragraph 367, ABGB) aber der Vindikation durch den Veräußerer entgegenstünde, könnten die Voraussetzungen für die Annahme des guten Glaubens (Paragraph 368, ABGB) beim Bestehen eines Eigentumsvorbehalts anders zu beurteilen sein, als wenn ein solcher nicht vereinbart gewesen wäre. Die Frage, ob ein Eigentumsvorbehalt wirksam zustandekam, ist schon aus diesem Grund zu prüfen. Bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt bliebe der Verwendungsanspruch der klagenden Partei gegen den Beklagten auch dann erhalten, wenn sie ihr Eigentumsrecht bloß dadurch verloren hätte, daß die installierten Sachen lediglich infolge ihres arglistig herbeigeführten Einverständnisses zum Einbau zum unselbständigen Bestandteil des Hauses des Beklagten geworden wären. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 367, ABGB erschiene der Beklagte als Letzterwerber auch hier schutzwürdiger als die klagende Partei als Erstverkäuferin und ehemalige Eigentümerin (Apathy, Verwendungsanspruch aaO).
Zutreffend hält das Gericht zweiter Instanz auch eine rechtliche Erörterung der Frage, ob der Beklagte zur Herausgabe der ihm zugekommenen (körperlichen) Sachen verpflichtet oder ob die Naturalrückforderung wegen Unmöglichkeit bzw Untunlichkeit der Herausgabe ausgeschlossen ist, für unumgänglich (vgl dazu Rummel aaO § 1437 Rz 3). Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin beizupflichten, daß die klagende Partei gemäß § 1041 ABGB nur den Ersatz jenes Wertes verlangen kann, den die Sache zur Zeit ihrer Verwendung hatte (SZ 68/115; JBl 1986, 235; SZ 49/63; SZ 47/130 uva).Zutreffend hält das Gericht zweiter Instanz auch eine rechtliche Erörterung der Frage, ob der Beklagte zur Herausgabe der ihm zugekommenen (körperlichen) Sachen verpflichtet oder ob die Naturalrückforderung wegen Unmöglichkeit bzw Untunlichkeit der Herausgabe ausgeschlossen ist, für unumgänglich vergleiche dazu Rummel aaO Paragraph 1437, Rz 3). Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin beizupflichten, daß die klagende Partei gemäß Paragraph 1041, ABGB nur den Ersatz jenes Wertes verlangen kann, den die Sache zur Zeit ihrer Verwendung hatte (SZ 68/115; JBl 1986, 235; SZ 49/63; SZ 47/130 uva).
Dem Rekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.