Rechtssatz RS0110365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110365
Entscheidungsdatum
05.05.2011
Rechtssatz
Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß §§ 870, 871 ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. Im mehrpersonalen Verhältnis besteht kein Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und einer Mittelsperson sowie einen Vertrag dieser Mittelsperson mit dem Bereicherten gerechtfertigt ist.Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß Paragraphen 870, 871, ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. Im mehrpersonalen Verhältnis besteht kein Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und einer Mittelsperson sowie einen Vertrag dieser Mittelsperson mit dem Bereicherten gerechtfertigt ist.
Hat ein (grundsätzlich) Bereicherter gutgläubig Eigentum von einem Mittelsmann erworben, ist er keinem Verwendungsanspruch ausgesetzt. Dies gilt auch bei untrennbar mit im Eigentum des Bereicherten stehenden vereinigten Sachen (zum Beispiel unselbständige Bestandteile eines Hauses) und auch bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 353/97m
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 353/97m
Veröff: SZ 71/128
- 3 Ob 259/00k
Entscheidungstext OGH 15.11.2000 3 Ob 259/00k
Vgl auch
- 3 Ob 82/10w
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 82/10w
Auch
- 2 Ob 157/10t
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
Vgl; nur: Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. (T1); Beisatz: Hier: Zur Frage der Konkurrenz zwischen Kondiktion nach § 1431 ABGB und Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB. (T2); Bem: Siehe dazu RS0126987. (T3); Veröff: SZ 2011/60
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110365
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19980728_OGH0002_0010OB00353_97M0000_001