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Rechtssatz RS0110365×

Rechtssatz RS0110365

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110365

Entscheidungsdatum

05.05.2011

Rechtssatz

  1. Ziffer eins
    Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß Paragraphen 870, 871, ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. Im mehrpersonalen Verhältnis besteht kein Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und einer Mittelsperson sowie einen Vertrag dieser Mittelsperson mit dem Bereicherten gerechtfertigt ist.
  2. Ziffer 2
    Hat ein (grundsätzlich) Bereicherter gutgläubig Eigentum von einem Mittelsmann erworben, ist er keinem Verwendungsanspruch ausgesetzt. Dies gilt auch bei untrennbar mit im Eigentum des Bereicherten stehenden vereinigten Sachen (zum Beispiel unselbständige Bestandteile eines Hauses) und auch bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 353/97m
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 353/97m
    Veröff: SZ 71/128
  • 3 Ob 259/00k
    Entscheidungstext OGH 15.11.2000 3 Ob 259/00k
    Vgl auch
  • 3 Ob 82/10w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 82/10w
    Auch
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl; nur: Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. (T1); Beisatz: Hier: Zur Frage der Konkurrenz zwischen Kondiktion nach § 1431 ABGB und Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB. (T2); Bem: Siehe dazu RS0126987. (T3); Veröff: SZ 2011/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110365

Im RIS seit

27.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19980728_OGH0002_0010OB00353_97M0000_001