Rechtssatz RS0020125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020125
Entscheidungsdatum
03.03.2015
Rechtssatz
Bei Fehlen eines Überweisungsauftrages (hier irrtümliche Überweisung von zweitausendneunhundertvierundvierzig Deutsche Mark statt auftragsgemäß zweitausendneunhundertvierundvierzig Schilling) liegt eine Leistung der (nicht angewiesenen) Bank vor, für die ein rechtlicher Grund nicht gegeben ist. Diese Leistung ist nach Bereicherungsrecht lediglich vom tatsächlichen Empfänger zurückzufordern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 692/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 692/80
Veröff: SZ 54/2 = EvBl 1981/123 S 386 = JBl 1981,324 = ZfRV 1981,224 (zustimmend Schwind)
- 4 Ob 570/80
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 570/80
Beisatz: Hier: Irrtümliche Doppelüberweisung durch Bank. Die Frage, ob die "Durchgriffskondiktion" der (vermeintlich) angewiesenen Bank gegen den Leistungsempfänger ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB oder eine Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB ist, kann auf sich beruhen, weil beide Auffassungen zum gleichen Ergebnis führen. Ob der Anweisungsempfänger gutgläubig ist, ist nur für den Umfang des vom Anweisungsempfänger zu leistenden Rückersatzes bedeutsam. (T1) Veröff: SZ 54/187 = EvBl 1982/44 S 156 = JBl 1982,372
- 3 Ob 557/86
Entscheidungstext OGH 03.09.1986 3 Ob 557/86
Auch; Veröff: RdW 1986,335
- 4 Ob 612/87
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 612/87
Auch; Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = RdW 1988,86 = ÖBA 1988,935 (Stephan Frotz)
- 1 Ob 535/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 535/93
Vgl auch
- 1 Ob 580/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 580/94
Auch
- 2 Ob 196/03t
Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 196/03t
- 6 Ob 204/02x
Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 204/02x
Auch; Beisatz: Ein Fehlen eines Überweisungsauftrags von vornherein ist auch dann anzunehmen, wenn die angewiesene Bank versehentlich an einen anderen als den vom Auftraggeber bestimmten Empfänger überweist oder gutschreibt, liegt doch für einen solchen Zahlungsverkehrsvorgang kein Überweisungsauftrag vor. (T2)
- 9 Ob 9/07z
Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 Ob 9/07z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei einer mehrgliedrigen Überweisung steht der Überweisende nur mit der ersten Bank in einem Rechtsverhältnis, die die Überweisung weitergeleitet hat. Zwischen dem Überweisenden und den Zwischenbanken beziehungsweise der Empfängerbank bestehen grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen. (T3)
- 2 Ob 107/08m
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
Auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Überweisungsauftrags. (T4); Veröff: SZ 2009/18
- 9 Ob 3/08v
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: „Phishing". (T5)
- 1 Ob 221/08v
Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 221/08v
Vgl auch; nur: Bei Fehlen eines Überweisungsauftrages liegt eine Leistung der (nicht angewiesenen) Bank vor, für die ein rechtlicher Grund nicht gegeben ist. Diese Leistung ist nach Bereicherungsrecht lediglich vom tatsächlichen Empfänger zurückzufordern. (T6); Beisatz: Hier: Fehlen einer gültigen Zahlungsanweisung eines Scheckausstellers. (T7)
- 1 Ob 17/15d
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 17/15d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020125
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19810113_OGH0002_0050OB00692_8000000_001