Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der passiven Klagslegitimation des Beklagten soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist. Der Revision kommt auch Berechtigung zu.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die klagende Partei ihren Anspruch nicht nur auf Schadenersatz sondern auch auf Rückforderung einer irrtümlich bezahlten Nichtschuld gestützt hat. Beide Rechtsgründe dringen jedoch nicht durch.
Ein Schadenersatzanspruch scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte mit der klagenden Partei in keinen vertraglichen Beziehungen stand. Die vom Kläger immer wieder herangezogenen Bestimmungen der §§ 9 RAO, 1009, 1299 ABGB betreffen jeweils nur den Umfang der Sorgfaltspflichten die den Beklagten gegenüber seinen beiden Mandanten treffen. Der klagenden Partei gegenüber war jedoch der Beklagte nicht zu irgendeiner besonderen Sorgfalt verpflichtet und hatte auf deren Interessen nicht Bedacht zu nehmen. Nur gegenüber seinen beiden Mandanten konnte der Beklagte allenfalls verpflichtet sein, den strittigen Bankbeleg darauf zu untersuchen, welche Schuld wirklich getilgt werden sollte usw., um seine Mandanten etwa vor dem möglichen Schaden zu bewahren, eine bestehende Forderung trotz erfolgter Zahlung einzufordern oder sie wegen der vermeintlichen Zahlung nicht einzufordern. Selbst wenn daher der Beklagte den Irrtum der klagenden Partei wirklich nur aus Fahrlässigkeit nicht erkannt haben sollte, entstand keine Schadenersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei. Daß der Beklagte trotz seiner Treuepflicht gegenüber seinen Mandanten berechtigt gewesen sein könnte, den ihm nur irrtümlich gutgebuchten Betrag nicht für seine Mandanten anzunehmen, wie dies das Berufungsgericht näher darlegte, hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Beklagte der klagenden Partei gegenüber zu einem solchen Verhalten auch verpflichtet war. Die Voraussetzungen für eine Unterschlagung nach § 134 Abs 1 oder 2 StGB liegen nicht vor. Die klagende Partei hat nie behauptet, und das Verfahren brachte auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte vorsätzlich sich oder einem Dritten den ihm irrtümlich zugekommenen Geldbetrag zugeeignet habe, um sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Bejaht man übrigens, was noch auszuführen ist, eine Kondiktion der klagenden Partei gegen die beiden Mandanten des Beklagten, dann wurde auch kein Schade verursacht. Entweder der irrtümlich über den Beklagten an seine beiden Mandanten weitergeleitete Betrag stand diesen auf Grund einer bestimmten Forderung gegen die klagende Partei (Wiederaufleben) zu, dann wurde eine Verbindlichkeit der klagenden Partei getilgt, oder aber die klagende Partei kann die irrtümliche Zahlung von den beiden nicht insolventen Mandanten des Beklagten zurückfordern.Ein Schadenersatzanspruch scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte mit der klagenden Partei in keinen vertraglichen Beziehungen stand. Die vom Kläger immer wieder herangezogenen Bestimmungen der Paragraphen 9, RAO, 1009, 1299 ABGB betreffen jeweils nur den Umfang der Sorgfaltspflichten die den Beklagten gegenüber seinen beiden Mandanten treffen. Der klagenden Partei gegenüber war jedoch der Beklagte nicht zu irgendeiner besonderen Sorgfalt verpflichtet und hatte auf deren Interessen nicht Bedacht zu nehmen. Nur gegenüber seinen beiden Mandanten konnte der Beklagte allenfalls verpflichtet sein, den strittigen Bankbeleg darauf zu untersuchen, welche Schuld wirklich getilgt werden sollte usw., um seine Mandanten etwa vor dem möglichen Schaden zu bewahren, eine bestehende Forderung trotz erfolgter Zahlung einzufordern oder sie wegen der vermeintlichen Zahlung nicht einzufordern. Selbst wenn daher der Beklagte den Irrtum der klagenden Partei wirklich nur aus Fahrlässigkeit nicht erkannt haben sollte, entstand keine Schadenersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei. Daß der Beklagte trotz seiner Treuepflicht gegenüber seinen Mandanten berechtigt gewesen sein könnte, den ihm nur irrtümlich gutgebuchten Betrag nicht für seine Mandanten anzunehmen, wie dies das Berufungsgericht näher darlegte, hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Beklagte der klagenden Partei gegenüber zu einem solchen Verhalten auch verpflichtet war. Die Voraussetzungen für eine Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, oder 2 StGB liegen nicht vor. Die klagende Partei hat nie behauptet, und das Verfahren brachte auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte vorsätzlich sich oder einem Dritten den ihm irrtümlich zugekommenen Geldbetrag zugeeignet habe, um sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Bejaht man übrigens, was noch auszuführen ist, eine Kondiktion der klagenden Partei gegen die beiden Mandanten des Beklagten, dann wurde auch kein Schade verursacht. Entweder der irrtümlich über den Beklagten an seine beiden Mandanten weitergeleitete Betrag stand diesen auf Grund einer bestimmten Forderung gegen die klagende Partei (Wiederaufleben) zu, dann wurde eine Verbindlichkeit der klagenden Partei getilgt, oder aber die klagende Partei kann die irrtümliche Zahlung von den beiden nicht insolventen Mandanten des Beklagten zurückfordern.
Eingehend auf die Voraussetzungen dieser Kondiktion ist indes folgendes zu beachten:
Einerseits ist zu prüfen, ob überhaupt der klagenden Partei eine Kondiktion zusteht oder ob eine solche nur von der von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Kreditunternehmung geltend gemacht werden kann. Zwar hat die beklagte Partei die aktive Klagslegitimation der klagenden Partei nicht in Zweifel gezogen; wenn aber die klagende Partei gar nicht kondizieren könnte, müßte ihr Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB verneint werden. Andererseits ist zu untersuchen, ob die Kondiktion gegen den Beklagten erhoben werden kann, oder allenfalls nur gegen dessen Mandanten, ob also der Beklagte passiv legitimiert ist, was er ausdrücklich bestreitet.Einerseits ist zu prüfen, ob überhaupt der klagenden Partei eine Kondiktion zusteht oder ob eine solche nur von der von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Kreditunternehmung geltend gemacht werden kann. Zwar hat die beklagte Partei die aktive Klagslegitimation der klagenden Partei nicht in Zweifel gezogen; wenn aber die klagende Partei gar nicht kondizieren könnte, müßte ihr Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB verneint werden. Andererseits ist zu untersuchen, ob die Kondiktion gegen den Beklagten erhoben werden kann, oder allenfalls nur gegen dessen Mandanten, ob also der Beklagte passiv legitimiert ist, was er ausdrücklich bestreitet.
Im Fall des Fehlens eines rechtswirksamen Überweisungsauftrages
an die Bank steht nach herrschender Auffassung nur der überweisenden
Bank eine sogenannte "Durchgriffskondiktion" gegen den
Überweisungsempfänger zu (zB SZ 54/187 = JBl.1982,
372 = EvBl 1982/44 für den Fall einer Doppelüberweisung;
SZ 54/162 = JBl.1983, 41 mit Glosse von Koziol für den Fall der
Einlösung eines schon gesperrten Schecks, siehe auch das reiche
deutsche Schrifttum zB. Larenz, Schuldrecht 12 II 541 ff,
Esser-Weyers, Schuldrecht 6 II 381, Reuter-Martinek,
Ungerechtfertigte Bereicherung 417, 427, Canaris in Larenz FS (1973)
799 f ua).
Im vorliegenden Fall ist aber aus folgenden Gründen von einer wirksamen Anweisung auszugehen. Gemäß Pkt.13 Abs 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen ist die Kreditunternehmung nämlich berechtigt, Aufträge eines Kontoinhabers oder Dritten allein auf der Grundlage der im Überweisungsauftrag angeführten Kontonummer des Begünstigten durchzuführen. Sie ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung dieser Kontonummer mit dem laut dem Kontowortlaut aufscheinenden Begünstigten zu prüfen. Diese überstarke Betonung der Bedeutung der Kontonummer findet ihre Rechtfertigung in der immer mehr zunehmenden Automation und ist daher nicht etwa als sittenwidrig zu betrachten (vgl. dazu Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 I 84, bes. auch Anm.86). Die von der klagenden Partei in Anspruch genommene Kreditunternehmung durfte damit auf Grund der von der klagenden Partei angegebenen Kontonummer die Überweisung auf das Konto des Beklagten durchführen, auch wenn im Überweisungsauftrag nicht der Beklagte sondern der Rechtsfreund der klagenden Partei als Empfänger genannt war. Damit war aber die Bank nur sogenannter Leistungsmittler der klagenden Partei und die strittige Zahlung ist als Leistung der klagenden Partei selbst zu behandeln. Der klagenden Partei steht somit grundsätzlich die Kondiktion zu. Wird eine irrtümliche Zahlung im Sinne des § 1431 ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur eine Mittelsperson und repräsentiert im Sinne des § 1017 ABGB seinen Auftraggeber (Esser-Weyers aaO 377 f, Rummel in Rummel, Rz 18 vor § 1431 ABGB, Wilburg in Klang 2 VI 450, vgl. Entscheidungen wie MietSlg.5.751/30, MietSlg.15.212/29 hinsichtlich der Rückforderung von ungerechtfertigten Ablösen, die für Rechnung des Hauseigentümers an einen Hausverwalter geleistet wurden).Im vorliegenden Fall ist aber aus folgenden Gründen von einer wirksamen Anweisung auszugehen. Gemäß Pkt.13 Absatz eins, der allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen ist die Kreditunternehmung nämlich berechtigt, Aufträge eines Kontoinhabers oder Dritten allein auf der Grundlage der im Überweisungsauftrag angeführten Kontonummer des Begünstigten durchzuführen. Sie ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung dieser Kontonummer mit dem laut dem Kontowortlaut aufscheinenden Begünstigten zu prüfen. Diese überstarke Betonung der Bedeutung der Kontonummer findet ihre Rechtfertigung in der immer mehr zunehmenden Automation und ist daher nicht etwa als sittenwidrig zu betrachten vergleiche dazu Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 römisch eins 84, bes. auch Anm.86). Die von der klagenden Partei in Anspruch genommene Kreditunternehmung durfte damit auf Grund der von der klagenden Partei angegebenen Kontonummer die Überweisung auf das Konto des Beklagten durchführen, auch wenn im Überweisungsauftrag nicht der Beklagte sondern der Rechtsfreund der klagenden Partei als Empfänger genannt war. Damit war aber die Bank nur sogenannter Leistungsmittler der klagenden Partei und die strittige Zahlung ist als Leistung der klagenden Partei selbst zu behandeln. Der klagenden Partei steht somit grundsätzlich die Kondiktion zu. Wird eine irrtümliche Zahlung im Sinne des Paragraph 1431, ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur eine Mittelsperson und repräsentiert im Sinne des Paragraph 1017, ABGB seinen Auftraggeber (Esser-Weyers aaO 377 f, Rummel in Rummel, Rz 18 vor Paragraph 1431, ABGB, Wilburg in Klang 2 römisch sechs 450, vergleiche Entscheidungen wie MietSlg.5.751/30, MietSlg.15.212/29 hinsichtlich der Rückforderung von ungerechtfertigten Ablösen, die für Rechnung des Hauseigentümers an einen Hausverwalter geleistet wurden).
Ohne Frage wollte natürlich die klagende Partei weder an den Beklagten noch an seine Mandanten leisten. Immer dann aber wenn die klagende Partei überhaupt eine Zahlung auf das Konto des Beklagten veranlaßte, war auf Grund der durch den Beklagten offengelegten Vollmacht der klagenden Partei bewußt, daß sie den Beklagten nur als den Rechtsfreund der beiden genannten Gläubigerfirmen betrachtete, daß sie also nie an diesen selbst leisten wollte, sondern immer nur für Rechnung seiner Mandanten. Dies muß daher auch gelten, wenn die klagende Partei wie im vorliegenden Fall überhaupt keine Zahlung leisten wollte.
Da somit der gegen den Beklagten geltend gemachte Klagsanspruch nicht berechtigt ist, war nicht auf die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen (die ihm abgetretenen oder erst abzutretenden Forderungen seiner Mandanten gegenüber der klagenden Partei auf Grund des behaupteten Wiederauflebens) und die Ausführungen des Berufungsgerichtes über eine analoge Anwendung eines Aufrechnungsverbotes nach § 1440 ABGB und das dann nötige Einverständnis der klagenden Partei zur Aufrechnung einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes war vielmehr im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Da somit der gegen den Beklagten geltend gemachte Klagsanspruch nicht berechtigt ist, war nicht auf die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen (die ihm abgetretenen oder erst abzutretenden Forderungen seiner Mandanten gegenüber der klagenden Partei auf Grund des behaupteten Wiederauflebens) und die Ausführungen des Berufungsgerichtes über eine analoge Anwendung eines Aufrechnungsverbotes nach Paragraph 1440, ABGB und das dann nötige Einverständnis der klagenden Partei zur Aufrechnung einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes war vielmehr im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.