Rechtssatz RS0033782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033782
Entscheidungsdatum
10.09.2003
Rechtssatz
Wird eine irrtümliche Zahlung im Sinne des § 1431 ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur eine Mittelperson. Dies gilt auch, wenn der Leistende überhaupt keine Zahlung erbringen wollte.Wird eine irrtümliche Zahlung im Sinne des Paragraph 1431, ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur eine Mittelperson. Dies gilt auch, wenn der Leistende überhaupt keine Zahlung erbringen wollte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 557/86
Entscheidungstext OGH 03.09.1986 3 Ob 557/86
Veröff: RdW 1986,335 = ÖBA 1987,114 (Koziol)
- 7 Ob 6/02m
Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 6/02m
Auch; nur: Wird eine irrtümliche Zahlung im Sinne des § 1431 ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. (T1) Beisatz: Dieser Grundsatz muss unabhängig davon gelten, ob die Zahlungen an einen gewillkürten oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt. (T2) Beisatz: Mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter erfolgt die Leistung an den Unterhaltsberechtigten, der auch dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner ist. (T3)
- 9 Ob 46/03k
Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 Ob 46/03k
nur: Wird eine irrtümliche Zahlung im Sinne des § 1431 ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur eine Mittelperson. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0033782
Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0030OB00557_8600000_002