Zur Revision:
Das Berufungsgericht geht von der herrschenden Rechtsprechung aus, nach welcher eine Partei, welche ihre irrtümliche Zahlung nicht an den vermeintlichen Gläubiger selbst, sondern an einen Vertreter desselben geleistet hat, das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter richten kann (3Ob557/86 = RdW 1986, 335 = ÖBA 1987, 114 [Koziol] mwN). Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur Mittelsperson und repräsentiert iSd § 1017 ABGB seinen Auftraggeber (RIS-Justiz RS0016346). Auf den in der Revision erhobenen Einwand, diese Rechtsprechung sei nur dann anwendbar, wenn der Vertreter das Empfangene weitergeleitet habe, weil ansonsten ein Vindikations- oder Verwendungsanspruch gegen diesen stattfinde (uZv Rummel in Rummel ABGB II/33 Rz 18 vor § 1431 ABGB; zur Vindikation vgl schon Wilburg in Klang VI2 460) ist schon aus folgendem Grund nicht einzugehen: Nach den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen hatte nämlich die beklagte Partei den - hier noch verfahrensgegenständlichen - Betrag ohnehin an den von ihr Vertretenen weitergeleitet (AS 87). Die Frage, ob der klagenden Partei allenfalls aus der Rücküberweisung durch den Mandanten der beklagten Partei auf ein „Treuhandkonto" (- mit welchem Auftrag, zu wessen Gunsten? -) der beklagten Partei ein eigener Anspruch zustehen könnte, ist schon mangels eines dazu erstatteten Klagevorbringens nicht zu beantworten. Folglich ist auch die unklare Feststellung eines „Treuhandkontos" nicht ergänzungsbedürftig. Weiters versagt auch die Berufung der klagenden Partei auf die Entscheidung 4 Ob 612/87 (= RdW 1988, 86 = ÖBA 1988/110 [Frotz]). Dort ging es darum, dass der Überweisende einen bei der Anweisung an die eigene Bank entstandenen Irrtum rechtzeitig vor Durchführung der Überweisung aufgeklärt hatte und somit überhaupt keine wirksame Anweisung zugunsten des bereicherten Dritten vorlag, sodass - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung, zB 3 Ob 557/86 mwN) - der Bank selbst der Bereicherungsanspruch zustand. Hier kann aber von einer „Anweisung" an die beklagte Partei keine Rede sein. Diese empfing die Zahlung vielmehr kraft gewillkürter Vertretung mit Wirkung für den vertretenen Dritten, ohne dass ein „Widerruf" die schon eingetretene Zahlungswirkung beseitigen könnte. Ein Schadenersatzanspruch scheitert, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, sowohl am Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Streitteilen als auch eines Gesetzesverstoßes, zumal der für den Tatbestand nach § 134 StGB erforderliche Bereicherungsvorsatz nicht festgestellt werden konnte.Das Berufungsgericht geht von der herrschenden Rechtsprechung aus, nach welcher eine Partei, welche ihre irrtümliche Zahlung nicht an den vermeintlichen Gläubiger selbst, sondern an einen Vertreter desselben geleistet hat, das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter richten kann (3Ob557/86 = RdW 1986, 335 = ÖBA 1987, 114 [Koziol] mwN). Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur Mittelsperson und repräsentiert iSd Paragraph 1017, ABGB seinen Auftraggeber (RIS-Justiz RS0016346). Auf den in der Revision erhobenen Einwand, diese Rechtsprechung sei nur dann anwendbar, wenn der Vertreter das Empfangene weitergeleitet habe, weil ansonsten ein Vindikations- oder Verwendungsanspruch gegen diesen stattfinde (uZv Rummel in Rummel ABGB II/33 Rz 18 vor Paragraph 1431, ABGB; zur Vindikation vergleiche schon Wilburg in Klang VI2 460) ist schon aus folgendem Grund nicht einzugehen: Nach den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen hatte nämlich die beklagte Partei den - hier noch verfahrensgegenständlichen - Betrag ohnehin an den von ihr Vertretenen weitergeleitet (AS 87). Die Frage, ob der klagenden Partei allenfalls aus der Rücküberweisung durch den Mandanten der beklagten Partei auf ein „Treuhandkonto" (- mit welchem Auftrag, zu wessen Gunsten? -) der beklagten Partei ein eigener Anspruch zustehen könnte, ist schon mangels eines dazu erstatteten Klagevorbringens nicht zu beantworten. Folglich ist auch die unklare Feststellung eines „Treuhandkontos" nicht ergänzungsbedürftig. Weiters versagt auch die Berufung der klagenden Partei auf die Entscheidung 4 Ob 612/87 (= RdW 1988, 86 = ÖBA 1988/110 [Frotz]). Dort ging es darum, dass der Überweisende einen bei der Anweisung an die eigene Bank entstandenen Irrtum rechtzeitig vor Durchführung der Überweisung aufgeklärt hatte und somit überhaupt keine wirksame Anweisung zugunsten des bereicherten Dritten vorlag, sodass - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung, zB 3 Ob 557/86 mwN) - der Bank selbst der Bereicherungsanspruch zustand. Hier kann aber von einer „Anweisung" an die beklagte Partei keine Rede sein. Diese empfing die Zahlung vielmehr kraft gewillkürter Vertretung mit Wirkung für den vertretenen Dritten, ohne dass ein „Widerruf" die schon eingetretene Zahlungswirkung beseitigen könnte. Ein Schadenersatzanspruch scheitert, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, sowohl am Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Streitteilen als auch eines Gesetzesverstoßes, zumal der für den Tatbestand nach Paragraph 134, StGB erforderliche Bereicherungsvorsatz nicht festgestellt werden konnte.
Zusammenfassend vermag daher die Revisionswerberin keine erhebliche
Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Zur - verspäteten - Revisionsbeantwortung:
Gemäß § 507a Abs 2 Z 2 iVm § 508 Abs 5 ZPO begann die Frist für die Revisionsbeantwortung mit der Zustellung des Abänderungs- und Freistellungsbeschlusses, d.i. der 4. 3. 2003, zu laufen. Gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO wäre die Revisionsbeantwortung nicht, wie von der beklagten Partei vorgenommen, beim Erstgericht, sondern beim Berufungsgericht einzubringen gewesen. Zufolge der falschen Adressierung reichte daher die am letzten Tag der Frist (1. 4. 2003) erfolgte Postaufgabe für die Annahme der Rechtzeitigkeit nicht aus, vielmehr wäre in diesem Fall das rechtzeitige Einlangen der Revisionsbeantwortung beim zuständigen Berufungsgericht erforderlich gewesen (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 16 zu § 126 ZPO, § 89 GOG). Im Zeitpunkt des Einlangens beim Berufungsgericht (8. 4. 2003) war die Revisionsbeantwortungsfrist aber bereits abgelaufen.Gemäß Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 5, ZPO begann die Frist für die Revisionsbeantwortung mit der Zustellung des Abänderungs- und Freistellungsbeschlusses, d.i. der 4. 3. 2003, zu laufen. Gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO wäre die Revisionsbeantwortung nicht, wie von der beklagten Partei vorgenommen, beim Erstgericht, sondern beim Berufungsgericht einzubringen gewesen. Zufolge der falschen Adressierung reichte daher die am letzten Tag der Frist (1. 4. 2003) erfolgte Postaufgabe für die Annahme der Rechtzeitigkeit nicht aus, vielmehr wäre in diesem Fall das rechtzeitige Einlangen der Revisionsbeantwortung beim zuständigen Berufungsgericht erforderlich gewesen (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 16 zu Paragraph 126, ZPO, Paragraph 89, GOG). Im Zeitpunkt des Einlangens beim Berufungsgericht (8. 4. 2003) war die Revisionsbeantwortungsfrist aber bereits abgelaufen.