Die von der Beklagten dagegen erhobene Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagte argumentiert, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass sie den bezogenen Banken gegenüber verpflichtet gewesen sei, die erhaltenen Beträge zurückzuerstatten. Die Rückgabepflicht finde ihren Grund darin, dass beide Schecks gefälscht gewesen seien. Die Bank habe durch die Einlösung eine Zahlung geleistet, für die kein Rechtsgrund gegeben sei. Bei gefälschten Schecks liege gar keine Anweisung des Scheckausstellers vor, sodass durch die Gutschrift keine abstrakte Verpflichtung begründet werde, die der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs entgegenstehen könnte. Die Klägerin habe die Schecks an die Beklagte indossiert, sodass diese im eigenen Namen tätig geworden sei. Die Ausführungen im Berufungsurteil, wonach die Einreichung durch die Beklagte im Namen der Klägerin erfolgt sei, entsprächen nicht den Tatsachen; sie seien von den erstinstanzlichen Feststellungen nicht gedeckt und daher als „überschießende Feststellungen" zu qualifizieren, was unter anderem eine Aktenwidrigkeit darstelle. Die Beklagte sei auch im Verhältnis zur Klägerin nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zur Rückerstattung der Scheckbeträge an die bezogenen Banken berechtigt gewesen. Die Herausgabepflicht nach § 1009 ABGB bestehe nämlich nur insoweit, als es um Vermögenswerte gehe, die dem Beauftragten endgültig verbleiben. Dies ergebe sich aus dem Zusammenspiel von § 1009 und § 1014 ABGB. Der Auftraggeber, der einen gefälschten Scheck zum Inkasso einreiche, müsse den von der Inkassobank bereits erhaltenen Betrag wieder an sie zurückzahlen, wenn diese den Betrag ihrerseits an die bezogene Bank rückerstattet habe. Wollte man diesen aus § 1014 ABGB resultierenden Anspruch der Inkassobank verneinen, liefe dies auf eine durch nichts zu rechtfertigende Bereicherung des Einreichers hinaus, da er selbst keinem Anspruch der bezogenen Bank ausgesetzt sei. Schließlich wäre er, hätte er den Scheck bei der bezogenen Bank selbst vorgelegt, seinerseits einem Bereicherungsanspruch der bezogenen Bank ausgesetzt gewesen und hätte diesfalls den Betrag an sie zurückzahlen müssen. An dieser „auftragsrechtlichen Berechtigung" zur Nichtausfolgung der Beträge ändere sich auch dadurch nichts, dass von Seiten der Beklagten der Klägerin über diese Beträge eine Gutschrift erteilt wurde. Die Gutschrift auf dem Konto des einreichenden Kunden durch die Inkassobank sei nicht aufgrund einer Anweisung der bezogenen Bank, sondern allein aufgrund der zwischen der Inkassobank und ihrem Kunden bestehenden Beziehung erfolgt. Es handle sich daher um eine Gutschrift im zweipersonalen Verhältnis, weshalb die Schaffung eines abstrakten Schuldverhältnisses durch Annahme der Anweisung ausscheide. Im Übrigen habe die Fälschung der Schecks dazu geführt, dass überhaupt keine wirksame Anweisungslage gegeben gewesen sei und daher schon aus diesem Grund keinerlei abstrakten Verpflichtungen hätten entstehen können. Das Klagebegehren wäre selbst dann unberechtigt, wenn die Beklagte die Schecks nicht im eigenen Namen, sondern als direkte Stellvertreterin eingereicht hätte. Diesfalls stünde ihr nämlich ein Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB zu, mit welchem sie gegen den Anspruch der Klägerin nach § 1009 ABGB aufrechnen könne. Das Recht zur Rückbelastung folge schließlich auch aus Z 41 Abs 1 der AGBKr. Der Vermerk „Gutschrift nach Bezahltmeldung" stelle keine Garantie der Auszahlung dar.Die Beklagte argumentiert, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass sie den bezogenen Banken gegenüber verpflichtet gewesen sei, die erhaltenen Beträge zurückzuerstatten. Die Rückgabepflicht finde ihren Grund darin, dass beide Schecks gefälscht gewesen seien. Die Bank habe durch die Einlösung eine Zahlung geleistet, für die kein Rechtsgrund gegeben sei. Bei gefälschten Schecks liege gar keine Anweisung des Scheckausstellers vor, sodass durch die Gutschrift keine abstrakte Verpflichtung begründet werde, die der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs entgegenstehen könnte. Die Klägerin habe die Schecks an die Beklagte indossiert, sodass diese im eigenen Namen tätig geworden sei. Die Ausführungen im Berufungsurteil, wonach die Einreichung durch die Beklagte im Namen der Klägerin erfolgt sei, entsprächen nicht den Tatsachen; sie seien von den erstinstanzlichen Feststellungen nicht gedeckt und daher als „überschießende Feststellungen" zu qualifizieren, was unter anderem eine Aktenwidrigkeit darstelle. Die Beklagte sei auch im Verhältnis zur Klägerin nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zur Rückerstattung der Scheckbeträge an die bezogenen Banken berechtigt gewesen. Die Herausgabepflicht nach Paragraph 1009, ABGB bestehe nämlich nur insoweit, als es um Vermögenswerte gehe, die dem Beauftragten endgültig verbleiben. Dies ergebe sich aus dem Zusammenspiel von Paragraph 1009 und Paragraph 1014, ABGB. Der Auftraggeber, der einen gefälschten Scheck zum Inkasso einreiche, müsse den von der Inkassobank bereits erhaltenen Betrag wieder an sie zurückzahlen, wenn diese den Betrag ihrerseits an die bezogene Bank rückerstattet habe. Wollte man diesen aus Paragraph 1014, ABGB resultierenden Anspruch der Inkassobank verneinen, liefe dies auf eine durch nichts zu rechtfertigende Bereicherung des Einreichers hinaus, da er selbst keinem Anspruch der bezogenen Bank ausgesetzt sei. Schließlich wäre er, hätte er den Scheck bei der bezogenen Bank selbst vorgelegt, seinerseits einem Bereicherungsanspruch der bezogenen Bank ausgesetzt gewesen und hätte diesfalls den Betrag an sie zurückzahlen müssen. An dieser „auftragsrechtlichen Berechtigung" zur Nichtausfolgung der Beträge ändere sich auch dadurch nichts, dass von Seiten der Beklagten der Klägerin über diese Beträge eine Gutschrift erteilt wurde. Die Gutschrift auf dem Konto des einreichenden Kunden durch die Inkassobank sei nicht aufgrund einer Anweisung der bezogenen Bank, sondern allein aufgrund der zwischen der Inkassobank und ihrem Kunden bestehenden Beziehung erfolgt. Es handle sich daher um eine Gutschrift im zweipersonalen Verhältnis, weshalb die Schaffung eines abstrakten Schuldverhältnisses durch Annahme der Anweisung ausscheide. Im Übrigen habe die Fälschung der Schecks dazu geführt, dass überhaupt keine wirksame Anweisungslage gegeben gewesen sei und daher schon aus diesem Grund keinerlei abstrakten Verpflichtungen hätten entstehen können. Das Klagebegehren wäre selbst dann unberechtigt, wenn die Beklagte die Schecks nicht im eigenen Namen, sondern als direkte Stellvertreterin eingereicht hätte. Diesfalls stünde ihr nämlich ein Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB zu, mit welchem sie gegen den Anspruch der Klägerin nach Paragraph 1009, ABGB aufrechnen könne. Das Recht zur Rückbelastung folge schließlich auch aus Ziffer 41, Absatz eins, der AGBKr. Der Vermerk „Gutschrift nach Bezahltmeldung" stelle keine Garantie der Auszahlung dar.
Hiezu wird erwogen:
1. Gültigkeit der Anweisungen:
Gemäß Art 1 Z 2 SchG enthält der Scheck die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Allerdings entsteht durch eine gefälschte Unterschrift mit Wirkung für den Namensträger keine gültige wertpapierrechtliche Erklärung, mithin auch keine gültige Zahlungsanweisung an die Bank (Roth, Wertpapierrecht2, 88; Hauser, Wechsel- und Scheckrecht2 Rz 257). Wenn also die Bank einen gefälschten Scheck einlöst, handelt sie nicht aufgrund einer gültigen Anweisung des Kunden, geschweige denn, dass sie aus dem Vertrag mit ihm dazu verpflichtet wäre. Ein Anspruch des Scheckinhabers gegen die Bank auf Zahlung kann ohnehin nicht bestehen (Roth aaO, 89).Gemäß Artikel eins, Ziffer 2, SchG enthält der Scheck die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Allerdings entsteht durch eine gefälschte Unterschrift mit Wirkung für den Namensträger keine gültige wertpapierrechtliche Erklärung, mithin auch keine gültige Zahlungsanweisung an die Bank (Roth, Wertpapierrecht2, 88; Hauser, Wechsel- und Scheckrecht2 Rz 257). Wenn also die Bank einen gefälschten Scheck einlöst, handelt sie nicht aufgrund einer gültigen Anweisung des Kunden, geschweige denn, dass sie aus dem Vertrag mit ihm dazu verpflichtet wäre. Ein Anspruch des Scheckinhabers gegen die Bank auf Zahlung kann ohnehin nicht bestehen (Roth aaO, 89).
2. Gutschrift der Beklagten:
Mangelt es somit an gültigen Zahlungsanweisungen (der Scheckaussteller), so begründete die Gutschrift der Beklagten im zweipersonalen Verhältnis zur Klägerin keine abstrakte Verbindlichkeit. Es bestand keine wie immer geartete Anweisungslage, weshalb die Möglichkeit der - eine abstrakte Verbindlichkeit begründenden - Annahme einer Anweisung ausschied (vgl 4 Ob 129/06h mwN).Mangelt es somit an gültigen Zahlungsanweisungen (der Scheckaussteller), so begründete die Gutschrift der Beklagten im zweipersonalen Verhältnis zur Klägerin keine abstrakte Verbindlichkeit. Es bestand keine wie immer geartete Anweisungslage, weshalb die Möglichkeit der - eine abstrakte Verbindlichkeit begründenden - Annahme einer Anweisung ausschied vergleiche 4 Ob 129/06h mwN).
Die Wirksamkeit der Gutschrift setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen, geht auch die Annahmeerklärung der Bank, also die Gutschrift, ins Leere und ist daher wirkungslos. Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen bei Fehlen eines Überweisungsauftrags einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen den unberechtigten Leistungsempfänger bejaht; dabei wurde dem gänzlichen Fehlen der Anweisung auch deren Fälschung und (sonstige) Ungültigkeit gleichgestellt. In diesen Fällen kann dem scheinbar Überweisenden die Leistung nicht zugerechnet werden. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung findet daher zwischen der vermeintlich angewiesenen Bank und dem Überweisungsempfänger statt. Auch der gutgläubige Überweisungsempfänger, der auf die Gültigkeit der Überweisung berechtigt vertraute, wird vor der Kondiktion der vermeintlich angewiesenen Bank grundsätzlich nicht geschützt, weil dem die schutzwürdigen Interessen des scheinbar Überweisenden entgegenstehen (2 Ob 107/08m mwN).
3. „Stornierung" der Gutbuchungen:
Die Klägerin stützte ihren Anspruch unter anderem auf ein Anerkenntnis der Beklagten. Diese habe (konkludent) auf Rückbuchungen verzichtet.
Ein Anerkenntnis kann konstitutiv oder bloß deklarativ wirken. Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, mit dem der Schuldner die aufgrund einer ernstlichen Rechtsbehauptung des Gläubigers entstandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung auch für den Fall, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte, zu begründen. Ein konstitutives Anerkenntnis kann auch schlüssig durch solche Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Es ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich und setzt daher voraus, dass der Anerkennende die anerkannte Forderung zuvor ernsthaft bestritten oder bezweifelt hat. Das konstitutive Anerkenntnis schafft einen neuen selbstständigen Verpflichtungsgrund, der nur bei Arglist des anderen Teils beseitigt werden kann; das deklarative Anerkenntnis ist hingegen eine bloße Wissenserklärung, die keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft (4 Ob 129/06h).
Im vorliegenden Fall sind die Gutschriften der Beklagten mangels Bereinigung eines strittigen Rechtsverhältnisses bloß als deklarative Anerkenntnisse zu qualifizieren. Die Beklagte hatte daher in Bezug auf die gutgebuchten Beträge einen Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB, zumal ihre Leistungen nicht durch einen anderen Rechtsgrund gedeckt waren und sie die Beträge dem Konto der Klägerin irrtümlich gutgebucht hat.Im vorliegenden Fall sind die Gutschriften der Beklagten mangels Bereinigung eines strittigen Rechtsverhältnisses bloß als deklarative Anerkenntnisse zu qualifizieren. Die Beklagte hatte daher in Bezug auf die gutgebuchten Beträge einen Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB, zumal ihre Leistungen nicht durch einen anderen Rechtsgrund gedeckt waren und sie die Beträge dem Konto der Klägerin irrtümlich gutgebucht hat.
Es kann vorkommen, dass der Scheck durch die Inkassobank ohne rechtlichen Grund eingelöst wurde, zum Beispiel aufgrund von Fälschung oder Verfälschung oder mangels ununterbrochener Indossamentenkette auf einem Orderscheck. In diesem Fall hat die Inkassobank gegen den Einreicher einen Erstattungsanspruch aus Leistungskondiktion, wenn sie den von der Bezogenen erhaltenen Scheckgegenwert an diese zurückgeben musste und zurückgegeben hat (zur vergleichbaren deutschen Rechtslage: Bülow, Heidelberger Kommentar zum Wechselgesetz/Scheckgesetz und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen4 Art 28 ScheckG Rz 26a mwN). Eine Inkassobank hat zwar grundsätzlich nach Einlösung des Schecks durch die Bezogene die erlangte Deckung an den Einreicher herauszugeben. Dies gilt aber - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des Auftragsrechts, dass der Beauftragte durch den Auftrag weder gewinnen noch verlieren soll - dann nicht, wenn die Inkassobank der Bezogenen zur Rückgabe der erlangten Deckung verpflichtet ist (BGH in WM 2000, 1539 [1540]).Es kann vorkommen, dass der Scheck durch die Inkassobank ohne rechtlichen Grund eingelöst wurde, zum Beispiel aufgrund von Fälschung oder Verfälschung oder mangels ununterbrochener Indossamentenkette auf einem Orderscheck. In diesem Fall hat die Inkassobank gegen den Einreicher einen Erstattungsanspruch aus Leistungskondiktion, wenn sie den von der Bezogenen erhaltenen Scheckgegenwert an diese zurückgeben musste und zurückgegeben hat (zur vergleichbaren deutschen Rechtslage: Bülow, Heidelberger Kommentar zum Wechselgesetz/Scheckgesetz und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen4 Artikel 28, ScheckG Rz 26a mwN). Eine Inkassobank hat zwar grundsätzlich nach Einlösung des Schecks durch die Bezogene die erlangte Deckung an den Einreicher herauszugeben. Dies gilt aber - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des Auftragsrechts, dass der Beauftragte durch den Auftrag weder gewinnen noch verlieren soll - dann nicht, wenn die Inkassobank der Bezogenen zur Rückgabe der erlangten Deckung verpflichtet ist (BGH in WM 2000, 1539 [1540]).
Die Beklagte hat durch die Belastung des Kontos der Klägerin ihre Forderungen befriedigt. Auch wenn sie damit eine Art Selbsthilfe geübt hat, kann dies nicht dazu führen, sie zur Rückzahlung zu verpflichten, weil einem solchen Rückzahlungsanspruch jede Rechtsgrundlage fehlt (vgl 4 Ob 129/06h).Die Beklagte hat durch die Belastung des Kontos der Klägerin ihre Forderungen befriedigt. Auch wenn sie damit eine Art Selbsthilfe geübt hat, kann dies nicht dazu führen, sie zur Rückzahlung zu verpflichten, weil einem solchen Rückzahlungsanspruch jede Rechtsgrundlage fehlt vergleiche 4 Ob 129/06h).
Die Berechtigung zur Rückbuchung der strittigen Beträge durch die Beklagte resultiert auch aus Z 41 Abs 3 der AGBKr, wonach der Vorbehalt dann ausgeübt werden kann, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen wurde und nach dem ausländischen Recht oder aufgrund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird.Die Berechtigung zur Rückbuchung der strittigen Beträge durch die Beklagte resultiert auch aus Ziffer 41, Absatz 3, der AGBKr, wonach der Vorbehalt dann ausgeübt werden kann, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen wurde und nach dem ausländischen Recht oder aufgrund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte den Gegenwert der - gefälschten und überdies mit einer negativen Orderklausel („non endossable") versehenen - Schecks den bezogenen Banken zurückzuerstatten hatte. Die in Z 41 Abs 3 AGBKr geforderten Voraussetzungen sind daher erfüllt.Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte den Gegenwert der - gefälschten und überdies mit einer negativen Orderklausel („non endossable") versehenen - Schecks den bezogenen Banken zurückzuerstatten hatte. Die in Ziffer 41, Absatz 3, AGBKr geforderten Voraussetzungen sind daher erfüllt.
Auch wenn es erstaunlich sein mag, mit welcher Leichtfertigkeit sowohl die beklagte Inkassobank als auch die beiden bezogenen Banken die Honorierung der beiden Rektaschecks zugunsten der Klägerin vornahmen, so führt dies dennoch nicht dazu, dass sich diese - erfolgreich - auf den nunmehrigen Wegfall ihrer Bereicherung berufen kann.
Der Revision der Beklagten ist somit Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50 und 41 ZPO. Urkundenvorlagen wurden nach TP 1 statt TP 3A honoriert und Fristverlängerungsanträge ebenfalls nach TP 1 (statt TP 2).Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO. Urkundenvorlagen wurden nach TP 1 statt TP 3A honoriert und Fristverlängerungsanträge ebenfalls nach TP 1 (statt TP 2).