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Rechtssatz RS0125046

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125046

Geschäftszahl

1Ob221/08v

Entscheidungsdatum

30.06.2009

Norm

ABGB §1431 D
ABB Z41
AGBKr Z41

Rechtssatz

Die Inkassobank, welche für den Scheckeinreicher bei der bezogenen Bank einen Scheck einlöste, jedoch dieser in der Folge wegen des Fehlens einer gültigen Anweisung des Ausstellers (etwa wegen Fälschung) den Gegenwert des Schecks wieder zurückzuerstatten hatte, ist zur entsprechenden Belastung des Kontos des Einreichers berechtigt. Mangels gültiger Zahlungsanweisung des Scheckausstellers begründet die Gutschrift der Inkassobank auf dem Konto des Scheckeinreichers - im zweipersonalen Verhältnis - keine abstrakte Verbindlichkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125046

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090630_OGH0002_0010OB00221_08V0000_001