Rechtssatz RS0125046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125046
Entscheidungsdatum
30.06.2009
Norm
ABGB §1431 D
ABB Z41
AGBKr Z41
Rechtssatz
Die Inkassobank, welche für den Scheckeinreicher bei der bezogenen Bank einen Scheck einlöste, jedoch dieser in der Folge wegen des Fehlens einer gültigen Anweisung des Ausstellers (etwa wegen Fälschung) den Gegenwert des Schecks wieder zurückzuerstatten hatte, ist zur entsprechenden Belastung des Kontos des Einreichers berechtigt. Mangels gültiger Zahlungsanweisung des Scheckausstellers begründet die Gutschrift der Inkassobank auf dem Konto des Scheckeinreichers - im zweipersonalen Verhältnis - keine abstrakte Verbindlichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125046
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090630_OGH0002_0010OB00221_08V0000_001