Rechtssatz RS0124649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124649
Entscheidungsdatum
30.06.2009
Rechtssatz
Die Wirksamkeit der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen Überweisungsauftrag, geht auch die Annahmeerklärung der Bank, also die Gutschrift, ins Leere und ist daher wirkungslos. Dem scheinbar Überweisenden kann die Leistung nicht zugerechnet werden. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung findet daher zwischen der vermeintlich angewiesenen Bank und dem Überweisungsempfänger statt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 107/08m
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
Veröff: SZ 2009/18
- 1 Ob 221/08v
Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 221/08v
Auch; Beisatz: Mangels gültiger Zahlungsanweisung des Scheckausstellers begründet die Gutschrift der Inkassobank auf dem Konto des Scheckeinreichers - im zweipersonalen Verhältnis - keine abstrakte Verbindlichkeit. (T1); Bem: Siehe dazu auch RS0125046. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124649
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20090219_OGH0002_0020OB00107_08M0000_002