Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124649×

Rechtssatz RS0124649

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124649

Geschäftszahl

2Ob107/08m; 1Ob221/08v

Entscheidungsdatum

30.06.2009

Rechtssatz

Die Wirksamkeit der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen Überweisungsauftrag, geht auch die Annahmeerklärung der Bank, also die Gutschrift, ins Leere und ist daher wirkungslos. Dem scheinbar Überweisenden kann die Leistung nicht zugerechnet werden. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung findet daher zwischen der vermeintlich angewiesenen Bank und dem Überweisungsempfänger statt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 107/08m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
    Veröff: SZ 2009/18
  • 1 Ob 221/08v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 221/08v
    Auch; Beisatz: Mangels gültiger Zahlungsanweisung des Scheckausstellers begründet die Gutschrift der Inkassobank auf dem Konto des Scheckeinreichers - im zweipersonalen Verhältnis - keine abstrakte Verbindlichkeit. (T1); Bem: Siehe dazu auch RS0125046. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124649

Im RIS seit

21.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20090219_OGH0002_0020OB00107_08M0000_002