Hiezu wurde erwogen:
Der Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist kein Auftrag im technischen Sinn (§ 1002 ABGB), sondern eine Weisung des Kunden an die Bank im Rahmen des Girovertrags (SZ 70/80 mwN; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 6/19; Ertl in Rummel³, ABGB II/3 § 1400 Rz 5). Haben - wie im vorliegenden Fall - Überweisender und Empfänger ihre Konten bei verschiedenen Banken, wird von mehrgliedriger (auch: zwischenbetrieblicher) Überweisung gesprochen. Bei dieser steht der Auftraggeber (Überweisende) nur mit der ersten Bank in einem Rechtsverhältnis, die die Überweisung weitergeleitet hat (SZ 49/145; SZ 65/20). Zur Durchführung der Weisung ihres Kunden muss die erste Bank - allenfalls unter Einschaltung von Zwischenbanken - ihrerseits die Bank des Empfängers beauftragen, diesem durch Gutschrift eine Forderung einzuräumen (Koziol aaO Rz 6/21). Zwischen dem Überweisenden und den Zwischenbanken bzw der Empfängerbank bestehen grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen (SZ 49/145; SZ 65/20; Koziol aaO Rz 6/21 mwN). Der Überweisungsauftrag wird als eine mit gewissen Besonderheiten ausgestattete Anweisung (§§ 1400 ff ABGB) aufgefasst (Koziol aaO Rz 6/20; vgl SZ 60/272 = ÖBA 1988, 935 mwN [St. Frotz]; SZ 70/80; aA Ertl aaO § 1400 Rz 5: mangels einer zweiten Ermächtigung handle es sich nur um Auftrag).Der Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist kein Auftrag im technischen Sinn (Paragraph 1002, ABGB), sondern eine Weisung des Kunden an die Bank im Rahmen des Girovertrags (SZ 70/80 mwN; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 6/19; Ertl in Rummel³, ABGB II/3 Paragraph 1400, Rz 5). Haben - wie im vorliegenden Fall - Überweisender und Empfänger ihre Konten bei verschiedenen Banken, wird von mehrgliedriger (auch: zwischenbetrieblicher) Überweisung gesprochen. Bei dieser steht der Auftraggeber (Überweisende) nur mit der ersten Bank in einem Rechtsverhältnis, die die Überweisung weitergeleitet hat (SZ 49/145; SZ 65/20). Zur Durchführung der Weisung ihres Kunden muss die erste Bank - allenfalls unter Einschaltung von Zwischenbanken - ihrerseits die Bank des Empfängers beauftragen, diesem durch Gutschrift eine Forderung einzuräumen (Koziol aaO Rz 6/21). Zwischen dem Überweisenden und den Zwischenbanken bzw der Empfängerbank bestehen grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen (SZ 49/145; SZ 65/20; Koziol aaO Rz 6/21 mwN). Der Überweisungsauftrag wird als eine mit gewissen Besonderheiten ausgestattete Anweisung (Paragraphen 1400, ff ABGB) aufgefasst (Koziol aaO Rz 6/20; vergleiche SZ 60/272 = ÖBA 1988, 935 mwN [St. Frotz]; SZ 70/80; aA Ertl aaO Paragraph 1400, Rz 5: mangels einer zweiten Ermächtigung handle es sich nur um Auftrag).
Auszugehen ist im vorliegenden Fall von der Tatsache, dass die beklagten Rechtsanwälte einen Anspruch gegen die vermeintlich überweisende Kundin der klagenden Bank auf Zahlung von einem höheren als dem ihrem Konto gutgeschriebenen Betrag hatten. Im Verhältnis zwischen Überweisender und den Beklagten (= Valutaverhältnis) bestand daher eine Forderung.
Nach herrschender, von den Streitteilen nicht bestrittener Auffassung findet bei Fehlen eines gültigen Überweisungsauftrags die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich zwischen der vermeintlich angewiesenen Bank und dem Empfänger statt, und zwar auch dann, wenn der Empfänger einen Anspruch gegen den angeblich Überweisenden hatte und darauf vertraute, dass durch die Überweisung
seine Forderung getilgt wurde (SZ 54/2 = JBl 1981, 324; SZ 54/162 =
JBl 1983, 41 [Koziol]; SZ 54/187 = JBl 1982, 372; SZ 60/272; Koziol
aaO Rz 6/87 f; Rummel in Rummel³, ABGB II/3 vor § 1431 Rz 14; Koziol/Welser12 II 271). Bei gänzlichem Fehlen eines Überweisungsauftrags ist der Empfänger schon deshalb nicht schutzwürdig und daher der Bereicherungsklage des vermeintlich Angewiesenen ausgesetzt, weil es ihm gegenüber an einer wirksamen Zweck- oder Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und infolgedessen nicht etwa - wie bei bloßen Mängeln des Verhältnis zwischen dem Überweisenden und seiner Bank (Deckungsverhältnis) - eine Einwendung aus dem Recht eines Dritten, sondern ein fehlerhafter Leistungsempfang und damit ein Mangel eines eigenen Rechtserwerbs vorliegt (SZ 60/272 mwN). Ein Fehlen eines Überweisungsauftrags von vornherein ist auch dann anzunehmen, wenn die angewiesene Bank versehentlich an einen anderen als den vom Auftraggeber bestimmten Empfänger überweist oder gutschreibt (SZ 60/272 mwN), liegt doch für einen solchen Zahlungsverkehrsvorgang kein Überweisungsauftrag vor (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch² I § 50 Rz 3). Ein solcher Fall war hier gegeben, weil der Klägerin von ihrer Kundin die Weisung gegeben worden war, auf deren Konto bei einer anderen Bank zu überweisen. Bei mehrgliedrigen Überweisungen ist der Bereicherungsausgleich zwischen der Bank, die ohne wirksamen Überweisungsauftrag handelte, - das ist hier die Klägerin - und dem Überweisungsempfänger vorzunehmen (s SZ 54/28; Koziol aaO Rz 6/94; Canaris in GroßK HGB4, Bankvertragsrecht Rz 443; Schimansky aaO Rz 1).aaO Rz 6/87 f; Rummel in Rummel³, ABGB II/3 vor Paragraph 1431, Rz 14; Koziol/Welser12 römisch zwei 271). Bei gänzlichem Fehlen eines Überweisungsauftrags ist der Empfänger schon deshalb nicht schutzwürdig und daher der Bereicherungsklage des vermeintlich Angewiesenen ausgesetzt, weil es ihm gegenüber an einer wirksamen Zweck- oder Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und infolgedessen nicht etwa - wie bei bloßen Mängeln des Verhältnis zwischen dem Überweisenden und seiner Bank (Deckungsverhältnis) - eine Einwendung aus dem Recht eines Dritten, sondern ein fehlerhafter Leistungsempfang und damit ein Mangel eines eigenen Rechtserwerbs vorliegt (SZ 60/272 mwN). Ein Fehlen eines Überweisungsauftrags von vornherein ist auch dann anzunehmen, wenn die angewiesene Bank versehentlich an einen anderen als den vom Auftraggeber bestimmten Empfänger überweist oder gutschreibt (SZ 60/272 mwN), liegt doch für einen solchen Zahlungsverkehrsvorgang kein Überweisungsauftrag vor (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch² römisch eins Paragraph 50, Rz 3). Ein solcher Fall war hier gegeben, weil der Klägerin von ihrer Kundin die Weisung gegeben worden war, auf deren Konto bei einer anderen Bank zu überweisen. Bei mehrgliedrigen Überweisungen ist der Bereicherungsausgleich zwischen der Bank, die ohne wirksamen Überweisungsauftrag handelte, - das ist hier die Klägerin - und dem Überweisungsempfänger vorzunehmen (s SZ 54/28; Koziol aaO Rz 6/94; Canaris in GroßK HGB4, Bankvertragsrecht Rz 443; Schimansky aaO Rz 1).
Von dem Grundsatz, dass bei Fehlen einer Anweisung der (vermeintlich) Angewiesene die unmittelbare „Durchgriffskondiktion" auch gegen den redlichen Anweisungsempfänger hat, wird eine Ausnahme nur dann zugelassen, wenn der (scheinbar) Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein einer - im Augenblick der Zahlung noch gültigen - Anweisung erweckt (und nicht rechtzeitig zerstört) hat und der redliche Anweisungsempfänger infolgedessen die Zahlung „kraft Rechtsscheins" dem (scheinbar) Anweisenden als dessen Leistung zurechnen kann (SZ 60/272 mwN; s Koziol aaO Rz 6/87 f; s Rummel aaO vor § 1431 Rz 14). Diese Voraussetzung nahm der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 60/272, wo der rechtzeitige Widerruf der fehlenden Anweisung gleichgehalten wurde, jedenfalls dann als gegeben an, wenn der Überweisende den Überweisungsauftrag erteilt hatte, dann den Widerruf erklärte und die Bank unter Mißachtung des Widerrufs dem Empfänger den Überweisungsträger ausgehändigt und der Überweisungsempfänger im Vertrauen auf die Gültigkeit der Anweisung in nicht rückgängig zu machender Weise disponiert hat (Koziol aaO Rz 6/88 f). Ein Vertrauensschutz rechtfertigender Tatbestand liege aber nicht vor, wenn der Empfänger wusste oder wissen musste, dass es sich um eine Fehlüberweisung handelt.Von dem Grundsatz, dass bei Fehlen einer Anweisung der (vermeintlich) Angewiesene die unmittelbare „Durchgriffskondiktion" auch gegen den redlichen Anweisungsempfänger hat, wird eine Ausnahme nur dann zugelassen, wenn der (scheinbar) Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein einer - im Augenblick der Zahlung noch gültigen - Anweisung erweckt (und nicht rechtzeitig zerstört) hat und der redliche Anweisungsempfänger infolgedessen die Zahlung „kraft Rechtsscheins" dem (scheinbar) Anweisenden als dessen Leistung zurechnen kann (SZ 60/272 mwN; s Koziol aaO Rz 6/87 f; s Rummel aaO vor Paragraph 1431, Rz 14). Diese Voraussetzung nahm der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 60/272, wo der rechtzeitige Widerruf der fehlenden Anweisung gleichgehalten wurde, jedenfalls dann als gegeben an, wenn der Überweisende den Überweisungsauftrag erteilt hatte, dann den Widerruf erklärte und die Bank unter Mißachtung des Widerrufs dem Empfänger den Überweisungsträger ausgehändigt und der Überweisungsempfänger im Vertrauen auf die Gültigkeit der Anweisung in nicht rückgängig zu machender Weise disponiert hat (Koziol aaO Rz 6/88 f). Ein Vertrauensschutz rechtfertigender Tatbestand liege aber nicht vor, wenn der Empfänger wusste oder wissen musste, dass es sich um eine Fehlüberweisung handelt.
Nach Koziol aaO Rz 6/88 ist die Frage, wann der Überweisende den Schein in zurechenbarer Weise verursacht hat, sei unter Heranziehung der rechtsgeschäftlichen Grundsätze zu beantworten, weil die Wertungen, die bei der Bevollmächtigung zur Abgabe von Willenserklärungen zum Schutz des Dritten führen (§ 1026 ABGB), auch bei der Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen Geltung haben müssen, da die Interessenlage insofern die gleiche sei. Die Zurechnung an den angeblich Überweisenden scheide daher etwa aus, wenn dieser geschäftsunfähig sei und daher der Überweisungsauftrag ungültig sei, wenn der Überweisungsauftrag von einem Dritten gefälscht oder ohne Vertretungsmacht worden oder wenn überhaupt kein entsprechender Auftrag vorgelegen sei. Dem ist zu folgen. Im vorliegenden Fall fehlt eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines der Überweisenden zurechenbaren Anscheins einer im Zeitpunkt der Zahlung noch gültigen Anweisung. Der seinerzeitige Dauerauftrag scheidet hiefür aus, weil den Beklagten dessen Widerruf bekannt war und außerdem der überwiesene Betrag nicht dem Betrag des Dauerauftrags entsprach. Ein Auftrag für die Überweisung an die Beklagte lag nicht vor. Daher scheidet eine Zurechnung der Überweisung als Leistung der Überweisenden aus, auch wenn die Beklagten die Gutschrift entsprechend der „kurz vorher" abgebenen „Zusicherung" ihrer Schuldnerin - der angeblich Überweisenden -, „einen Betrag zusammenzubringen, der die Drittbeklagte jedenfalls zufriedenstellen werde", und entsprechend den Vermerken auf der Gutschrift als Leistung ihrer Schuldnerin auffassten. Dass der Überweisungsempfänger auch ohne Vorankündigung die Zahlung dem angegebenen Auftraggeber als Leistung zurechnet, versteht sich von selbst (Schimansky aaO § 50 Rz 6; vgl Seiler, Der Bereicherungsausgleich im Überweisungsverkehr 176; Schlechtriem, JZ 1993, 24 [28]). Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen von einer bevorstehenden Überweisung nicht die Rede war, war die Zusicherung zu vage, um der angeblich Überweisenden den Schein einer Anweisung zurechnen zu können.Nach Koziol aaO Rz 6/88 ist die Frage, wann der Überweisende den Schein in zurechenbarer Weise verursacht hat, sei unter Heranziehung der rechtsgeschäftlichen Grundsätze zu beantworten, weil die Wertungen, die bei der Bevollmächtigung zur Abgabe von Willenserklärungen zum Schutz des Dritten führen (Paragraph 1026, ABGB), auch bei der Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen Geltung haben müssen, da die Interessenlage insofern die gleiche sei. Die Zurechnung an den angeblich Überweisenden scheide daher etwa aus, wenn dieser geschäftsunfähig sei und daher der Überweisungsauftrag ungültig sei, wenn der Überweisungsauftrag von einem Dritten gefälscht oder ohne Vertretungsmacht worden oder wenn überhaupt kein entsprechender Auftrag vorgelegen sei. Dem ist zu folgen. Im vorliegenden Fall fehlt eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines der Überweisenden zurechenbaren Anscheins einer im Zeitpunkt der Zahlung noch gültigen Anweisung. Der seinerzeitige Dauerauftrag scheidet hiefür aus, weil den Beklagten dessen Widerruf bekannt war und außerdem der überwiesene Betrag nicht dem Betrag des Dauerauftrags entsprach. Ein Auftrag für die Überweisung an die Beklagte lag nicht vor. Daher scheidet eine Zurechnung der Überweisung als Leistung der Überweisenden aus, auch wenn die Beklagten die Gutschrift entsprechend der „kurz vorher" abgebenen „Zusicherung" ihrer Schuldnerin - der angeblich Überweisenden -, „einen Betrag zusammenzubringen, der die Drittbeklagte jedenfalls zufriedenstellen werde", und entsprechend den Vermerken auf der Gutschrift als Leistung ihrer Schuldnerin auffassten. Dass der Überweisungsempfänger auch ohne Vorankündigung die Zahlung dem angegebenen Auftraggeber als Leistung zurechnet, versteht sich von selbst (Schimansky aaO Paragraph 50, Rz 6; vergleiche Seiler, Der Bereicherungsausgleich im Überweisungsverkehr 176; Schlechtriem, JZ 1993, 24 [28]). Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen von einer bevorstehenden Überweisung nicht die Rede war, war die Zusicherung zu vage, um der angeblich Überweisenden den Schein einer Anweisung zurechnen zu können.
Daraus folgt, dass der klagenden Partei der geltend gemachte Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten zusteht und die vom Berufungsgericht auf Grund anderer Rechtsauffassung für erforderlich gehaltene Verfahrensergänzung nicht notwendig ist.
Da die Beklagten auch als redliche Bereicherte zur Rückzahlung einer ihnen ohne Rechtsgrund zugekommenen Geldleistung verpflichtet sind und eine Anwendung der Grundsätze des Judikats 33 neu (Einwand gutgläubigen Verbrauchs) und der ihm folgenden Rechtsprechung nach Lage des vorliegenden Falls von vornherein ausscheidet (SZ 54/187), hat das Erstgericht zutreffend die Beklagten zur Rückzahlung des ihrem Konto gutgeschriebenen Schillingbetrags verhalten. Die Sache ist daher zur Entscheidung reif. Im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. An die Stelle des Aufhebungsbeschlusses kann daher der Oberste Gerichtshof auch auf Rekurs des Klägers ein Urteil auf Klagsabweisung und auf Rekurs des Beklagten ein Urteil auf Klagestattgebung fällen (Kodek in Rechberger2, ZPO § 519 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0043850, RS0043853 und RS0043858). Da sich die Sache als spruchreif erweist, war dem Sachantrag der klagenden Partei Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.Da die Beklagten auch als redliche Bereicherte zur Rückzahlung einer ihnen ohne Rechtsgrund zugekommenen Geldleistung verpflichtet sind und eine Anwendung der Grundsätze des Judikats 33 neu (Einwand gutgläubigen Verbrauchs) und der ihm folgenden Rechtsprechung nach Lage des vorliegenden Falls von vornherein ausscheidet (SZ 54/187), hat das Erstgericht zutreffend die Beklagten zur Rückzahlung des ihrem Konto gutgeschriebenen Schillingbetrags verhalten. Die Sache ist daher zur Entscheidung reif. Im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. An die Stelle des Aufhebungsbeschlusses kann daher der Oberste Gerichtshof auch auf Rekurs des Klägers ein Urteil auf Klagsabweisung und auf Rekurs des Beklagten ein Urteil auf Klagestattgebung fällen (Kodek in Rechberger2, ZPO Paragraph 519, Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0043850, RS0043853 und RS0043858). Da sich die Sache als spruchreif erweist, war dem Sachantrag der klagenden Partei Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 50 Abs 1, 41, 46 Abs 1 ZPO. Die übrigen Verfahrenskosten hat bereits das Erstgericht bestimmt. Dass den Rekursen der Beklagten im Ergebnis Folge gegeben wurde, bedeutet kein Obsiegen im Sinn des § 41 ZPO, weil sie in der Hauptsache unterlegen sind. Die Bemessungsgrundlage der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beträgt 4.622,37 EUR.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 41, 46, Absatz eins, ZPO. Die übrigen Verfahrenskosten hat bereits das Erstgericht bestimmt. Dass den Rekursen der Beklagten im Ergebnis Folge gegeben wurde, bedeutet kein Obsiegen im Sinn des Paragraph 41, ZPO, weil sie in der Hauptsache unterlegen sind. Die Bemessungsgrundlage der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beträgt 4.622,37 EUR.