Rechtssatz RS0033815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033815
Entscheidungsdatum
03.03.2015
Rechtssatz
Bei gänzlichem Fehlen eines Überweisungsauftrages ist der tatsächliche Empfänger schon deshalb nicht schutzwürdig und daher der Bereicherungsklage des vermeintlich Angewiesenen ausgesetzt, weil es ihm gegenüber an einer wirksamen Zweckbestimmung oder Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und infolge dessen nicht etwa - wie bei bloßen Mängeln des Deckungsverhältnisses - eine Einwendung es iure tertii, sondern ein fehlerhafter Leistungsempfang und damit ein Mangel eines eigenen Rechtserwerbes vorliegt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 612/87
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 612/87
Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = RdW 1988,86 = ÖBA 1988,935 (Stephan Frotz)
- 6 Ob 204/02x
Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 204/02x
Beisatz: Ein Fehlen eines Überweisungsauftrags von vornherein ist auch dann anzunehmen, wenn die angewiesene Bank versehentlich an einen anderen als den vom Auftraggeber bestimmten Empfänger überweist oder gutschreibt, liegt doch für einen solchen Zahlungsverkehrsvorgang kein Überweisungsauftrag vor. (T1)
- 2 Ob 107/08m
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
Vgl auch; Veröff: SZ 2009/18
- 9 Ob 3/08v
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
Vgl auch
- 1 Ob 17/15d
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 17/15d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033815
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0040OB00612_8700000_005