Aus der Begründung:
Wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung vor, weshalb in Ermangelung einer zulässigen Rechtswahl der Parteien (§§ 11, 35 Abs. 1 IPRG) die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen festzustellen sind (§ 2 IPRG). Das Berufungsgericht ist jedoch unzutreffend davon ausgegangen, daß das Rechtsverhältnis des Beklagten zu Friederike G auf den aus dem Rechtsgrund der Bereicherung gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch von Einfluß wäre.Wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung vor, weshalb in Ermangelung einer zulässigen Rechtswahl der Parteien (Paragraphen 11, 35, Absatz eins, IPRG) die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen festzustellen sind (Paragraph 2, IPRG). Das Berufungsgericht ist jedoch unzutreffend davon ausgegangen, daß das Rechtsverhältnis des Beklagten zu Friederike G auf den aus dem Rechtsgrund der Bereicherung gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch von Einfluß wäre.
§ 46 IPRG unterscheidet die Bereicherungsansprüche nach Leistungskondiktionen und solchen, die auf andere Weise hervorgerufen wurden. Da es keinem Zweifel unterliegen kann, daß der hier geltend gemachte Bereicherungsanspruch auf Grund einer Leistung des Verkürzten, nämlich der Klägerin, entstanden ist, muß der zu beurteilende Sachverhalt nach § 46 Satz 2 Halbsatz 1 IPRG angeknüpft werden. Das Berufungsgericht, das offenbar § 46 Satz 2 Halbsatz 2 IPRG angewandt wissen will, weil es annimmt, es sei der Ersatz eines Aufwandes begehrt, den der Beklagte selbst hätte machen müssen, übersieht dabei, daß diese Anknüpfung nur durchgreift, wenn der Aufwand ohne Bezugnahme auf ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis geschieht, ein solches vielmehr erst durch freiwillige Zahlung der Schuld des anderen zur Entstehung gebracht werden soll. Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Abgesehen davon, daß dieser Fall wohl kein nach dem KWG zulässiges Bankgeschäft wäre, wurde im vorliegenden Fall die Klägerin als Geldinstitut aus einem bestehenden Rechtsverhältnis (Kontoführungs-, allenfalls Girovertrag) heraus tätig, indem sie einen auf dieses Rechtsverhältnis bezogenen Auftrag irrtümlich übermäßig, d. h. schlecht, erfüllt hat. Der Annahme des Berufungsgerichtes steht auch die - unzulässigerweise mit der rechtlichen Beurteilung vermischte - Feststellung des Erstgerichtes entgegen, die Klägerin sei sich zur Zeit der Geldüberweisung nicht bewußt gewesen, für den Beklagten einen Aufwand zu machen, den er selbst hätte machen müssen.Paragraph 46, IPRG unterscheidet die Bereicherungsansprüche nach Leistungskondiktionen und solchen, die auf andere Weise hervorgerufen wurden. Da es keinem Zweifel unterliegen kann, daß der hier geltend gemachte Bereicherungsanspruch auf Grund einer Leistung des Verkürzten, nämlich der Klägerin, entstanden ist, muß der zu beurteilende Sachverhalt nach Paragraph 46, Satz 2 Halbsatz 1 IPRG angeknüpft werden. Das Berufungsgericht, das offenbar Paragraph 46, Satz 2 Halbsatz 2 IPRG angewandt wissen will, weil es annimmt, es sei der Ersatz eines Aufwandes begehrt, den der Beklagte selbst hätte machen müssen, übersieht dabei, daß diese Anknüpfung nur durchgreift, wenn der Aufwand ohne Bezugnahme auf ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis geschieht, ein solches vielmehr erst durch freiwillige Zahlung der Schuld des anderen zur Entstehung gebracht werden soll. Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Abgesehen davon, daß dieser Fall wohl kein nach dem KWG zulässiges Bankgeschäft wäre, wurde im vorliegenden Fall die Klägerin als Geldinstitut aus einem bestehenden Rechtsverhältnis (Kontoführungs-, allenfalls Girovertrag) heraus tätig, indem sie einen auf dieses Rechtsverhältnis bezogenen Auftrag irrtümlich übermäßig, d. h. schlecht, erfüllt hat. Der Annahme des Berufungsgerichtes steht auch die - unzulässigerweise mit der rechtlichen Beurteilung vermischte - Feststellung des Erstgerichtes entgegen, die Klägerin sei sich zur Zeit der Geldüberweisung nicht bewußt gewesen, für den Beklagten einen Aufwand zu machen, den er selbst hätte machen müssen.
Zufolge § 46 Satz 2 Halbsatz 1 IPRG ist auf den in diesem Verfahren geltend gemachten Bereicherungsanspruch jenes Recht anwendbar, das auf das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Das ist jedoch, da das Gesetz durch den Verweis auf die "Sachnormen" Rück- und Weiterverweisung im Sinne des § 5 IPRG ausschließt, das auf den Kontoführungs- und Girovertrag anwendbare Recht. Dieses ist, da diesbezüglich kein Auslandsmerkmal vorliegt, jedenfalls das österreichische Sachrecht. Selbst wenn - was offenbleiben kann - der Beklagte zufolge ausländischer Staatsangehörigkeit ein fremdes Personalstatut (§ 9 IPRG) haben sollte, wäre ohne Rechtswahl - für die jeder Anhaltspunkt im Parteivorbringen und in den Feststellungen fehlt - gemäß § 38 Abs. 1 IPRG das Recht der Niederlassung des Kreditunternehmens auf seine Bankgeschäfte anwendbar, das ist aber österreichisches Recht. Eben dieses ist dann auch auf den Bereicherungsanspruch anwendbar. Angesichts dieser Sachlage ist nicht näher zu untersuchen, ob nicht dasselbe österreichische Recht auf die vertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander aus dem Gründe des § 41 IPRG (Anknüpfung der Verbrauchergeschäfte) anzuwenden wäre. Im materiellen Recht ist davon auszugehen, daß die Klägerin durch den Abschluß des Girovertrages mit dem Beklagten diesem zugesagt hatte, seine einzelnen Überweisungsaufträge auszuführen (Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] I, 82). Es handelt sich zwar im Einzelfall nicht um einzelne Auftragsverträge, wie das Erstgericht anzunehmen scheint, sondern um einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, zu deren Ausführung sich das Geldinstitut im Girovertrag verpflichtet hatte (Schönle, Bank- und Börsenrecht, 356 f.). Der Zugang löst somit die Ausführungsverpflichtung aus (Bötticher, Besinnung auf das Gestaltungsrecht und das Gestaltungsklagerecht, Festschrift für Hans Dölle I, 41, 68). Es handelt sich um eine Weisung, deren Ausführung verpflichtend ist (Schönle, Bank- und Börsenrecht, 357).Zufolge Paragraph 46, Satz 2 Halbsatz 1 IPRG ist auf den in diesem Verfahren geltend gemachten Bereicherungsanspruch jenes Recht anwendbar, das auf das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Das ist jedoch, da das Gesetz durch den Verweis auf die "Sachnormen" Rück- und Weiterverweisung im Sinne des Paragraph 5, IPRG ausschließt, das auf den Kontoführungs- und Girovertrag anwendbare Recht. Dieses ist, da diesbezüglich kein Auslandsmerkmal vorliegt, jedenfalls das österreichische Sachrecht. Selbst wenn - was offenbleiben kann - der Beklagte zufolge ausländischer Staatsangehörigkeit ein fremdes Personalstatut (Paragraph 9, IPRG) haben sollte, wäre ohne Rechtswahl - für die jeder Anhaltspunkt im Parteivorbringen und in den Feststellungen fehlt - gemäß Paragraph 38, Absatz eins, IPRG das Recht der Niederlassung des Kreditunternehmens auf seine Bankgeschäfte anwendbar, das ist aber österreichisches Recht. Eben dieses ist dann auch auf den Bereicherungsanspruch anwendbar. Angesichts dieser Sachlage ist nicht näher zu untersuchen, ob nicht dasselbe österreichische Recht auf die vertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander aus dem Gründe des Paragraph 41, IPRG (Anknüpfung der Verbrauchergeschäfte) anzuwenden wäre. Im materiellen Recht ist davon auszugehen, daß die Klägerin durch den Abschluß des Girovertrages mit dem Beklagten diesem zugesagt hatte, seine einzelnen Überweisungsaufträge auszuführen (Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] römisch eins, 82). Es handelt sich zwar im Einzelfall nicht um einzelne Auftragsverträge, wie das Erstgericht anzunehmen scheint, sondern um einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, zu deren Ausführung sich das Geldinstitut im Girovertrag verpflichtet hatte (Schönle, Bank- und Börsenrecht, 356 f.). Der Zugang löst somit die Ausführungsverpflichtung aus (Bötticher, Besinnung auf das Gestaltungsrecht und das Gestaltungsklagerecht, Festschrift für Hans Dölle römisch eins, 41, 68). Es handelt sich um eine Weisung, deren Ausführung verpflichtend ist (Schönle, Bank- und Börsenrecht, 357).
Die Verpflichtung zur Ausführung der Weisung besteht in der Form, in der die Weisung verstanden werden durfte, sie ist also aus dem Empfängerhorizont zu beurteilen. Das bedeutet in diesem Fall, daß der Irrtum der Klägerin, die die Währungsangaben S und DM verwechselt hatte, keine Deckung in der erteilten ausdrücklichen Weisung und somit auch nicht im Girovertrag hatte.
Schon an dieser Stelle ist zu bemerken, daß die Klägerin jedenfalls überklagt hat. Die nach Erkennen des Irrtums erfolgte Überweisung des Betrages von 2944 S als Gegenwert von 400 DM vor Wiedererlangen des irrtümlich überwiesenen Betrages von 21 684.62 S als Gegenwert von 2944 DM stellt zweifellos eine Verletzung der Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 1304 ABGB) dar. Hinsichtlich des Teilbetrages von 2944 S hätte das Berufungsgericht der Berufung jedenfalls den Erfolg zu versagen gehabt.Schon an dieser Stelle ist zu bemerken, daß die Klägerin jedenfalls überklagt hat. Die nach Erkennen des Irrtums erfolgte Überweisung des Betrages von 2944 S als Gegenwert von 400 DM vor Wiedererlangen des irrtümlich überwiesenen Betrages von 21 684.62 S als Gegenwert von 2944 DM stellt zweifellos eine Verletzung der Obliegenheit zur Schadensminderung (Paragraph 1304, ABGB) dar. Hinsichtlich des Teilbetrages von 2944 S hätte das Berufungsgericht der Berufung jedenfalls den Erfolg zu versagen gehabt.
Aber auch der restliche Anspruch ist nicht begrundet. Der Beklagte hatte sich ausdrücklich darauf berufen, daß er für die erste der beiden ausgeführten Überweisungen keinen Auftrag erteilt habe. Ein solcher konnte auch nicht festgestellt werden. Geht man somit mit dem Berufungsgericht von der Anweisungskonstruktion aus, liegt keine mangelhafte Ausführung des Überweisungsauftrages und damit ein Mangel des Deckungsverhältnisses vor, sondern es geht darum, daß ein entsprechender Überweisungsauftrag überhaupt gefehlt hat und damit ein Deckungsverhältnis gar nicht gegeben war. Jedenfalls kann die tatsächlich ohne Weisung durch die Klägerin bewirkte Leistung nicht dem Beklagten zugerechnet werden, wenn er dazu gar nicht Anlaß gegeben hat (vgl. Wilburg in Klang[2] VI, 451). Die Gültigkeit und das Vorliegen einer entsprechenden Anweisung ist immer als notwendige Grundlage der Zahlung anzusehen, die der (augenscheinlich) Angewiesene dem Empfänger leistete (Wilburg a. a.O.). Der Angewiesene hat daher die Leistung vom Empfänger zurückzufordern, wenn es an der entsprechenden Anweisung mangelte. Gerade dieser Fall ist hier gegeben. Ebenso wird in der deutschen Lehre die Kondiktion der in Wahrheit nicht angewiesenen Bank auf den Leistungsempfänger eingeschränkt, wofür als Modellfall die irrtümliche Doppelausführung einer Überweisung herangezogen wird (Schlegelberger - Hefermehl, HGB[5], 475 f. Anm. 80, 82 mit weiteren Nachweisen; Canaris, Großkommentar HGB[3], 683 Anm. 216, 686 Anm. 222 je mit weiteren Nachweisen). Ihren Grund findet die ausnahmsweise "Durchgriffskondiktion" gegen den Überweisungsempfänger der tatsächlich nicht angewiesenen Bank darin, daß bei Fehlen des entsprechenden Auftrages jeder Anlaß fehlt, die Leistung dem (vermeintlich) Überweisenden zuzurechnen. Ein Anspruch der (nicht angewiesenen) Bank gegen ihren Kontoinhaber (den vermeintlich Überweisenden) scheitert daran, daß diesen die "Ausführung" eines nicht gegebenen Auftrages nicht belasten und er auch dadurch von keiner Schuld gegenüber Dritten befreit sein kann, wie immer auch der Dritte subjektiv die Leistung ansieht. Der tatsächliche Empfänger ist nicht schutzwürdig und daher der Leistungskondiktion des (vermeintlich) Angewiesenen ausgesetzt, weil es ihm gegenüber einer Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und somit ein Mangel des Rechtserwerbes an sich und nicht nur eine Einwendung ex iure tertii vorliegt.Aber auch der restliche Anspruch ist nicht begrundet. Der Beklagte hatte sich ausdrücklich darauf berufen, daß er für die erste der beiden ausgeführten Überweisungen keinen Auftrag erteilt habe. Ein solcher konnte auch nicht festgestellt werden. Geht man somit mit dem Berufungsgericht von der Anweisungskonstruktion aus, liegt keine mangelhafte Ausführung des Überweisungsauftrages und damit ein Mangel des Deckungsverhältnisses vor, sondern es geht darum, daß ein entsprechender Überweisungsauftrag überhaupt gefehlt hat und damit ein Deckungsverhältnis gar nicht gegeben war. Jedenfalls kann die tatsächlich ohne Weisung durch die Klägerin bewirkte Leistung nicht dem Beklagten zugerechnet werden, wenn er dazu gar nicht Anlaß gegeben hat vergleiche Wilburg in Klang[2] römisch sechs, 451). Die Gültigkeit und das Vorliegen einer entsprechenden Anweisung ist immer als notwendige Grundlage der Zahlung anzusehen, die der (augenscheinlich) Angewiesene dem Empfänger leistete (Wilburg a. a.O.). Der Angewiesene hat daher die Leistung vom Empfänger zurückzufordern, wenn es an der entsprechenden Anweisung mangelte. Gerade dieser Fall ist hier gegeben. Ebenso wird in der deutschen Lehre die Kondiktion der in Wahrheit nicht angewiesenen Bank auf den Leistungsempfänger eingeschränkt, wofür als Modellfall die irrtümliche Doppelausführung einer Überweisung herangezogen wird (Schlegelberger - Hefermehl, HGB[5], 475 f. Anmerkung 80, 82 mit weiteren Nachweisen; Canaris, Großkommentar HGB[3], 683 Anmerkung 216, 686 Anmerkung 222 je mit weiteren Nachweisen). Ihren Grund findet die ausnahmsweise "Durchgriffskondiktion" gegen den Überweisungsempfänger der tatsächlich nicht angewiesenen Bank darin, daß bei Fehlen des entsprechenden Auftrages jeder Anlaß fehlt, die Leistung dem (vermeintlich) Überweisenden zuzurechnen. Ein Anspruch der (nicht angewiesenen) Bank gegen ihren Kontoinhaber (den vermeintlich Überweisenden) scheitert daran, daß diesen die "Ausführung" eines nicht gegebenen Auftrages nicht belasten und er auch dadurch von keiner Schuld gegenüber Dritten befreit sein kann, wie immer auch der Dritte subjektiv die Leistung ansieht. Der tatsächliche Empfänger ist nicht schutzwürdig und daher der Leistungskondiktion des (vermeintlich) Angewiesenen ausgesetzt, weil es ihm gegenüber einer Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und somit ein Mangel des Rechtserwerbes an sich und nicht nur eine Einwendung ex iure tertii vorliegt.
Damit ist allerdings nicht gesagt, wie die Rechtslage bei unklarer oder mißverständlicher Weisung, etwa mündlichem und nachfolgendem schriftlichem Überweisungsauftrag ist, ohne daß auf das Verhältnis der beiden zueinander hingewiesen wäre.
Bei Fehlen eines Überweisungsauftrages liegt in Wahrheit eine Leistung der (nicht angewiesenen) Bank selbst vor, für die ein rechtlicher Grund nicht zu ersehen ist. Deren Rückforderung ist nach Bereicherungsrecht aber ausschließlich vom tatsächlichen Empfänger zu begehren, nicht von dem, der einen Überweisungsauftrag nicht gegeben hat. Nur diese der Rechtslage entsprechende Ansicht verhindert, daß irrtümliche Leistungen von Banken jeweils dem Bankkunden auf das Risiko hin angelastet werden können, daß der Bankkunde Schuldner des Leistungsempfängers ist.
Die Klägerin kann bei diesem Sachverhalt mit einer allfälligen Einwendung, ihre Leistungskondiktion gegen den Zahlungsempfänger unterliege nicht österreichischem Recht, nicht gehört werden. Da sie die Leistung ohne entsprechende Weisung geleistet hat, hat sie sich die nachteiligen Folgen dieser eigenen Handlung selbst zuzuschreiben.
Das Urteil des Erstrichters erweist sich somit im Ergebnis nicht als rechtsirrig. Da der OGH auf Grund eines Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß nicht in der Sache selbst entscheiden kann, muß es mit der Aufhebung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses und dem Auftrag zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Aufhebungsgrund sein Bewenden haben. Die neuerliche Entscheidung Berufung der Klägerin wird allerdings nur in einer Bestätigung der angefochtenen Entscheidung bestehen können.