Rechtssatz RS0052473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052473
Entscheidungsdatum
12.09.2003
Rechtssatz
Bucht die Bank infolge Nichtzahlung (hier:) eines Wechsels den geschuldeten Betrag vom Kreditkonto auf ein eigens vorher errichtetes Wechselkonto, das ebenfalls für den Schuldner eröffnet wurde, ohne einen entsprechenden Auftrag des Kontoinhabers oder eines Dritten kann sie eine Rückbuchung im Sinne des Pkt. 8 Abs 4 vornehmen; durch die (zeitweilige) Belastung des Kreditkontos und damit verbundene Entlastung des Wechselkontos ist eine Zahlung nicht erfolgt.Bucht die Bank infolge Nichtzahlung (hier:) eines Wechsels den geschuldeten Betrag vom Kreditkonto auf ein eigens vorher errichtetes Wechselkonto, das ebenfalls für den Schuldner eröffnet wurde, ohne einen entsprechenden Auftrag des Kontoinhabers oder eines Dritten kann sie eine Rückbuchung im Sinne des Pkt. 8 Absatz 4, vornehmen; durch die (zeitweilige) Belastung des Kreditkontos und damit verbundene Entlastung des Wechselkontos ist eine Zahlung nicht erfolgt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 507/86
Entscheidungstext OGH 22.10.1986 3 Ob 507/86
Veröff: JBl 1987,452 = ÖBA 1987,120 (Koziol)
- 5 Ob 1545/87
Entscheidungstext OGH 04.12.1987 5 Ob 1545/87
Auch; Beisatz: Vgl Pkt 53, 54 AGBKr, welche Bestimmungen dagegen sprechen, daß die Wechseleinlösung (spätestens) mit der Saldofeststellung des Kreditkontos des Ausstellers stattgefunden hat. (T1)
- 2 Ob 196/03t
Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 196/03t
Ähnlich; Beisatz: Bei Fehlen eines Überweisungsauftrages, irrtümlicher Doppelüberweisung durch die Bank oder irrtümlicher Überweisung einer anderen als der tatsächlichen Währung liegt die Leistung einer nicht angewiesenen Bank vor, die mangels Vorliegens eines rechtlichen Grundes nach Bereicherungsrecht vom tatsächlichen (unberechtigten) Empfänger rückforderbar ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052473
Dokumentnummer
JJR_19861022_OGH0002_0030OB00507_8600000_001