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Rechtssatz RS0052473×

Rechtssatz RS0052473

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052473

Entscheidungsdatum

12.09.2003

Norm

AGBKr Pkt8 Abs4

Rechtssatz

Bucht die Bank infolge Nichtzahlung (hier:) eines Wechsels den geschuldeten Betrag vom Kreditkonto auf ein eigens vorher errichtetes Wechselkonto, das ebenfalls für den Schuldner eröffnet wurde, ohne einen entsprechenden Auftrag des Kontoinhabers oder eines Dritten kann sie eine Rückbuchung im Sinne des Pkt. 8 Absatz 4, vornehmen; durch die (zeitweilige) Belastung des Kreditkontos und damit verbundene Entlastung des Wechselkontos ist eine Zahlung nicht erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 507/86
    Entscheidungstext OGH 22.10.1986 3 Ob 507/86
    Veröff: JBl 1987,452 = ÖBA 1987,120 (Koziol)
  • 5 Ob 1545/87
    Entscheidungstext OGH 04.12.1987 5 Ob 1545/87
    Auch; Beisatz: Vgl Pkt 53, 54 AGBKr, welche Bestimmungen dagegen sprechen, daß die Wechseleinlösung (spätestens) mit der Saldofeststellung des Kreditkontos des Ausstellers stattgefunden hat. (T1)
  • 2 Ob 196/03t
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 196/03t
    Ähnlich; Beisatz: Bei Fehlen eines Überweisungsauftrages, irrtümlicher Doppelüberweisung durch die Bank oder irrtümlicher Überweisung einer anderen als der tatsächlichen Währung liegt die Leistung einer nicht angewiesenen Bank vor, die mangels Vorliegens eines rechtlichen Grundes nach Bereicherungsrecht vom tatsächlichen (unberechtigten) Empfänger rückforderbar ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052473

Dokumentnummer

JJR_19861022_OGH0002_0030OB00507_8600000_001