Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** R***, Z*** A***, Rathausstraße 1, 4770 Andorf, vertreten durch Dr. Walter Brandt und Dr. Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider die beklagten Parteien 1) Alfons Z***, Holzhändler, Deichselberg 6, D-8391 Otterskirchen, 2) Hermann Z***, Holzkaufmann, ebendort, beide vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried i.I., wegen 270.936 S s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Juni 1987, GZ 3 R 11/87-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (vgl. insb. 5 Ob 630/81 QuHGZ 1983 II 212 und 3 Ob 507/86 JBl. 1987, 452 = BA 1987, 120 mit Anm. von Koziol). Ob die Prolongation auf dem ursprünglichen Wechsel vermerkt wurde, ist für den Zeitpunkt, auf den nach Art. 17 WG abzustellen ist, ohne Bedeutung (vgl. Kapfer, HK zum WG 151 unten sowie Baumbach-Hefermehl, WG und SchG, 15. Aufl., 226); ein allfälliger Unterschied zwischen zahlungshalber und an Zahlungs Statt hingegebenen Prolongationswechseln ist hier nicht entscheidungswesentlich, weil die Rückgabe des ursprünglichen Wechsels weder behauptet noch festgestellt wurde. Durch die Bestreitung der Wechseleinlösung hat sich die klagende Partei ohnehin implizite auf die Geltung der AGBöKr berufen. Daß die Umbuchung der Wechselsumme ohne Veranlassung des Ausstellers erfolgte, wurde bereits vom Erstgericht implizite festgestellt, daß das Kreditkonto des Ausstellers überzogen war, sogar ausdrücklich. Dazu, daß die Wechseleinlösung auch nicht spätestens mit der Saldofeststellung des Kreditkontos des Ausstellers stattgefunden hat, ist ferner auf die Punkte 53 Abs1 und 54 Abs2 und 3 AGBöKr zu verweisen.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt vergleiche insb. 5 Ob 630/81 QuHGZ 1983 römisch zwei 212 und 3 Ob 507/86 JBl. 1987, 452 = BA 1987, 120 mit Anmerkung von Koziol). Ob die Prolongation auf dem ursprünglichen Wechsel vermerkt wurde, ist für den Zeitpunkt, auf den nach Artikel 17, WG abzustellen ist, ohne Bedeutung vergleiche Kapfer, HK zum WG 151 unten sowie Baumbach-Hefermehl, WG und SchG, 15. Aufl., 226); ein allfälliger Unterschied zwischen zahlungshalber und an Zahlungs Statt hingegebenen Prolongationswechseln ist hier nicht entscheidungswesentlich, weil die Rückgabe des ursprünglichen Wechsels weder behauptet noch festgestellt wurde. Durch die Bestreitung der Wechseleinlösung hat sich die klagende Partei ohnehin implizite auf die Geltung der AGBöKr berufen. Daß die Umbuchung der Wechselsumme ohne Veranlassung des Ausstellers erfolgte, wurde bereits vom Erstgericht implizite festgestellt, daß das Kreditkonto des Ausstellers überzogen war, sogar ausdrücklich. Dazu, daß die Wechseleinlösung auch nicht spätestens mit der Saldofeststellung des Kreditkontos des Ausstellers stattgefunden hat, ist ferner auf die Punkte 53 Abs1 und 54 Abs2 und 3 AGBöKr zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB01545.87.1204.000
Dokumentnummer
JJT_19871204_OGH0002_0050OB01545_8700000_000