Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Der geltend gemachte Mangel liegt nicht vor, da die Klägerin ihren Anspruch auch auf Schadenersatz gestützt hat und insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichtes weder das geltend gemachte Begehren überschritten hat noch die Beklagte überraschen konnte. Entgegen den Ausführungen der Revision sind die Parteien auch nicht übereinstimmend davon ausgegangen, dass kein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegt, vielmehr hat sich die Klägerin unter anderem auch darauf berufen (vgl etwa S 6 der Klage).Der geltend gemachte Mangel liegt nicht vor, da die Klägerin ihren Anspruch auch auf Schadenersatz gestützt hat und insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichtes weder das geltend gemachte Begehren überschritten hat noch die Beklagte überraschen konnte. Entgegen den Ausführungen der Revision sind die Parteien auch nicht übereinstimmend davon ausgegangen, dass kein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegt, vielmehr hat sich die Klägerin unter anderem auch darauf berufen vergleiche etwa S 6 der Klage).
Nicht berechtigt ist im Ergebnis aber auch die Rechtsrüge der Beklagten. Darin macht sie geltend, es sei ihr schon aus Gründen des Bankgeheimnisses verwehrt gewesen, den Grund für die mangelnde Durchführung des Überweisungsauftrages, und zwar die nicht gegebene Kontodeckung, geltend zu machen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Überweisungsauftrag durchzuführen.
Beim Girovertrag ist im Regelfall das Kreditinstitut dem Kunden
gegenüber zur Durchführung von Gutschriften auf dessen Konto von
Überweisungen, Scheckeinlösungen und Barzahlungen zu Lasten des
Kontos verpflichtet; allerdings nur soweit dieses dadurch nicht ins
Debet gerät (vgl SZ 59/51 = JBl 1986, 381 = ÖBA 1986, 301 ff; SZ
46/70, Schinnerer/Avancini, Bankverträge3 I, 76; Koziol in
Avancini/Iro/Koziol Österr. Bankvertragsrecht I Rz 6/20). Der
einzelne Überweisungsauftrag im Rahmen des Girovertrages hat
dementsprechend grundsätzlich nicht den Charakter eines eigenen
Vertragsverhältnisses, sondern nur einer Weisung innerhalb des
Girovertrages. Diese stellt regelmäßig keine Anweisung im Sinne des §
1400 ABGB dar und auch keinen Vertrag zu Gunsten eines Dritten als
Überweisungsempfänger, aus dem dieser einen unmittelbaren Anspruch
gegenüber dem Kreditinstitut ableiten könnte (vgl OGH SZ 59/51 = JBl
1986, 381 = ÖBA 1986, 301, - ÖBA 1994, 650, Koziol aaO 6/19 uva).
Davon zu trennen ist nun einerseits die Frage, inwieweit die Bank durch Bestätigung eines "unwiderruflichen" Überweisungsauftrages im Einzelfall doch eine Treuhandfunktion übernimmt (vgl ÖBA 1994/447, 650) oder ob sie dadurch in analoger Anwendung des § 1402 ABGB über die Annahme von Anweisungen dazu auch als verpflichtet (vgl ÖBA 1994, 651) anzusehen ist und andererseits, ob sie im Einzelfall Sorgfaltspflichten zu Gunsten eines bestimmten Empfängers treffen; dies kann dann vorliegen, wenn erkennbar dessen Interessen dadurch berührt und seine Entschlüsse beeeinflusst wurden, insbesondere wenn dem Kreditinstitut bekannt ist, dass der Überweisungsempfänger die beschriebene Vorgangsweise nur dann in Gang gesetzt haben will, wenn die an ihn zu bewirkende Zahlung dadurch gewährleistet ist. Dann hat das Kreditinstitut aus seiner damit übernommenen Sorgfaltsverpflichtung heraus die Pflicht, den Überweisungsempfänger darauf hinzuweisen, wenn durch die Auftragsbestätigung doch keine vom Deckungsverhältnis unabhängige Verpflichtung begründet werden soll.Davon zu trennen ist nun einerseits die Frage, inwieweit die Bank durch Bestätigung eines "unwiderruflichen" Überweisungsauftrages im Einzelfall doch eine Treuhandfunktion übernimmt vergleiche ÖBA 1994/447, 650) oder ob sie dadurch in analoger Anwendung des Paragraph 1402, ABGB über die Annahme von Anweisungen dazu auch als verpflichtet vergleiche ÖBA 1994, 651) anzusehen ist und andererseits, ob sie im Einzelfall Sorgfaltspflichten zu Gunsten eines bestimmten Empfängers treffen; dies kann dann vorliegen, wenn erkennbar dessen Interessen dadurch berührt und seine Entschlüsse beeeinflusst wurden, insbesondere wenn dem Kreditinstitut bekannt ist, dass der Überweisungsempfänger die beschriebene Vorgangsweise nur dann in Gang gesetzt haben will, wenn die an ihn zu bewirkende Zahlung dadurch gewährleistet ist. Dann hat das Kreditinstitut aus seiner damit übernommenen Sorgfaltsverpflichtung heraus die Pflicht, den Überweisungsempfänger darauf hinzuweisen, wenn durch die Auftragsbestätigung doch keine vom Deckungsverhältnis unabhängige Verpflichtung begründet werden soll.
Für eine allfällige Verletzung dieser Sorgfaltspflicht hat das
Kreditinstitut aus dem Titel des Schadenersatzes einzustehen (ÖBA
1986, 301 mit zustimmender Besprechung von Koziol; SZ 60/91 = ÖBA
1987, 918; SZ 63/187 = ÖBA 1991, 525). Allgemein ist anerkannt, dass
Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Schuldverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen können, wenn diese der Interessenssphäre des Vertragspartners zuzurechnenden Personen in erhöhtem Maße durch die Vertragserfüllung gefährdet werden und sie der Vertragspartner durch die Zuwendung der Hauptleistung erkennbar begünstigen will oder er an deren Schutz selbst ein unmittelbares eigenes Interesse hat (vgl etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1295, Rz 30; SZ 59/51 uva). Dabei wird zwar regelmäßig das bloße Vermögen nicht in den Schutzbereich einbezogen, sondern nur absoluten Schutz genießende Güter (vgl Harrer in Schwimann ABGB2 § 1295 Rz 103 zu § 1295, SZ 51/169, SZ 61/64 ua). Als Ausnahme von diesem Grundsatz werden jedoch Fälle - wie der vorliegende - hervorgehoben, bei denen die Hauptleistung einem Dritten zukommen soll (vgl SZ 69/229) und Pflichtverletzungen, die nur vermögensmäßige Auswirkungen haben können (vgl etwa gerade zu Aufträgen bei Bankgeschäften, SZ 60/91; SZ 69/229; Avancini-Iro-Koziol, Österr.Bankvertragsrecht I, 6/24 ua). So wird auch eine Haftung für Vermögensschäden Dritter dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten mitverfolgt und dessen Entschlüsse beeinflusst wurden (vgl insbesondere die hier maßgebliche Entscheidung ÖBA 1986, 301 = SZ 59/51). Dabei müsste aber der Schaden gerade auf die Verletzung der Aufklärungsverpflichtung zurückzuführen sein, etwa dass die Klägerin deshalb eine eigene Leistung erbrachte oder eine Sicherheit - hier möglicherweise den Zugriff auf die Forderung der Werkbestellerin A - verlor. Das hat aber die hier beweispflichtige Klägerin nicht unter Beweis gestellt.Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Schuldverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen können, wenn diese der Interessenssphäre des Vertragspartners zuzurechnenden Personen in erhöhtem Maße durch die Vertragserfüllung gefährdet werden und sie der Vertragspartner durch die Zuwendung der Hauptleistung erkennbar begünstigen will oder er an deren Schutz selbst ein unmittelbares eigenes Interesse hat vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1295,, Rz 30; SZ 59/51 uva). Dabei wird zwar regelmäßig das bloße Vermögen nicht in den Schutzbereich einbezogen, sondern nur absoluten Schutz genießende Güter vergleiche Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1295, Rz 103 zu Paragraph 1295,, SZ 51/169, SZ 61/64 ua). Als Ausnahme von diesem Grundsatz werden jedoch Fälle - wie der vorliegende - hervorgehoben, bei denen die Hauptleistung einem Dritten zukommen soll vergleiche SZ 69/229) und Pflichtverletzungen, die nur vermögensmäßige Auswirkungen haben können vergleiche etwa gerade zu Aufträgen bei Bankgeschäften, SZ 60/91; SZ 69/229; Avancini-Iro-Koziol, Österr.Bankvertragsrecht römisch eins, 6/24 ua). So wird auch eine Haftung für Vermögensschäden Dritter dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten mitverfolgt und dessen Entschlüsse beeinflusst wurden vergleiche insbesondere die hier maßgebliche Entscheidung ÖBA 1986, 301 = SZ 59/51). Dabei müsste aber der Schaden gerade auf die Verletzung der Aufklärungsverpflichtung zurückzuführen sein, etwa dass die Klägerin deshalb eine eigene Leistung erbrachte oder eine Sicherheit - hier möglicherweise den Zugriff auf die Forderung der Werkbestellerin A - verlor. Das hat aber die hier beweispflichtige Klägerin nicht unter Beweis gestellt.
Es ist hier aber ohnehin davon auszugehen, dass die Beklagte eine im Ergebnis bereits vom Erstgericht bejahte Art von Treuhandverpflichtung auch zugunsten der Klägerin übernommen hat (vgl JBl 1994, 689 = ÖBA 1994/447, 650; zur Stellung des Spediteurs SZ 69/229 = RdW 1997, 72 = ÖBA 1997/616, 304). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Ausdruck "Treuhandverpflichtung" gefallen ist, sondern nur ob der Regelungsinhalt in seinem Umfeld so verstanden werden musste. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass schon vorweg unter Beteiligung der Klägerin erwirkt wurde, dass die Beklagte aus der zu ihren Gunsten vereinbarten Generalzessionsvereinbarung gerade die hier maßgeblichen Forderungen der Werkunternehmerin gegen den Werkbesteller herausnahm. Daraus ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Forderungen eben nicht der Abdeckung allfälliger Ansprüche der Beklagten dienen sollten. Weiters war ihr bekannt, dass die Klägerin eine Bestätigung der Überweisungsaufträge betreffend die Gutschrift zur Begleichung dieser Forderung dahin wünsche, dass diese Aufträge "unwiderruflich" seien, andernfalls werde die Forderung der Werkunternehmerin nicht bezahlt und das Geld nicht auf das Konto bei der Beklagten überwiesen. Daraufhin hat sie "zur Übermittlung" an die Klägerin die Bestätigung erteilt, dass sie den Auftrag, nach Erhalt der S 1,575.000 auf dem Konto der Werkunternehmerin an die VOEST-Alpine 1,386.000 und den Rest an die Klägerin zu überweisen, "unwiderruflich" erhalten habe. Dies konnte die Klägerin aber nur als Annahme einer Art von Treuhandverpflichtung der Beklagten zu ihren Gunsten verstehen (§ 863 ABGB) und zwar dahin, dass die Beklagte das Treugut - die überwiesene Forderung - nach dieser übernommenen Verpflichtung zu verwenden und daher auch für den dagegenEs ist hier aber ohnehin davon auszugehen, dass die Beklagte eine im Ergebnis bereits vom Erstgericht bejahte Art von Treuhandverpflichtung auch zugunsten der Klägerin übernommen hat vergleiche JBl 1994, 689 = ÖBA 1994/447, 650; zur Stellung des Spediteurs SZ 69/229 = RdW 1997, 72 = ÖBA 1997/616, 304). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Ausdruck "Treuhandverpflichtung" gefallen ist, sondern nur ob der Regelungsinhalt in seinem Umfeld so verstanden werden musste. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass schon vorweg unter Beteiligung der Klägerin erwirkt wurde, dass die Beklagte aus der zu ihren Gunsten vereinbarten Generalzessionsvereinbarung gerade die hier maßgeblichen Forderungen der Werkunternehmerin gegen den Werkbesteller herausnahm. Daraus ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Forderungen eben nicht der Abdeckung allfälliger Ansprüche der Beklagten dienen sollten. Weiters war ihr bekannt, dass die Klägerin eine Bestätigung der Überweisungsaufträge betreffend die Gutschrift zur Begleichung dieser Forderung dahin wünsche, dass diese Aufträge "unwiderruflich" seien, andernfalls werde die Forderung der Werkunternehmerin nicht bezahlt und das Geld nicht auf das Konto bei der Beklagten überwiesen. Daraufhin hat sie "zur Übermittlung" an die Klägerin die Bestätigung erteilt, dass sie den Auftrag, nach Erhalt der S 1,575.000 auf dem Konto der Werkunternehmerin an die VOEST-Alpine 1,386.000 und den Rest an die Klägerin zu überweisen, "unwiderruflich" erhalten habe. Dies konnte die Klägerin aber nur als Annahme einer Art von Treuhandverpflichtung der Beklagten zu ihren Gunsten verstehen (Paragraph 863, ABGB) und zwar dahin, dass die Beklagte das Treugut - die überwiesene Forderung - nach dieser übernommenen Verpflichtung zu verwenden und daher auch für den dagegen
vorgenommenen Verstoß einzustehen hat (vgl JBl 1994, 689 = ÖBAvorgenommenen Verstoß einzustehen hat vergleiche JBl 1994, 689 = ÖBA
1994/447, 650 auch SZ 69/229 = RdW 1997, 72 = ÖBA 1997/616, 304,
allgemein auch ecolex 1991, 682 ua, Schinnerer/Avancini aaO, 93; zum Sicherungszweck solcher Vereinbarungen Koziol aaO, 343).
Die Höhe der zuerkannten Forderung bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt.
Es war der Revision daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.