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Rechtssatz RS0114088

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114088

Geschäftszahl

6Ob190/00k

Entscheidungsdatum

30.08.2000

Rechtssatz

Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verwirkung des Aufwands des Geschäftsführers umfasst nicht die Geldleistungen des Geschäftsführers. Dieser kann seinen Aufwand in Natur zurücknehmen, wenn dies ohne Schaden der Substanz möglich ist. Dies gilt auch bei Geldleistungen. Sinn des Paragraph 1040, ABGB ist die Vermeidung eines Schadens des Geschäftsherrn durch eine aufgedrängte Geschäftsführung, keinesfalls aber seine Bereicherung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114088

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00190_00K0000_002