Rechtssatz RS0114088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114088
Entscheidungsdatum
30.08.2000
Rechtssatz
Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verwirkung des Aufwands des Geschäftsführers umfasst nicht die Geldleistungen des Geschäftsführers. Dieser kann seinen Aufwand in Natur zurücknehmen, wenn dies ohne Schaden der Substanz möglich ist. Dies gilt auch bei Geldleistungen. Sinn des § 1040 ABGB ist die Vermeidung eines Schadens des Geschäftsherrn durch eine aufgedrängte Geschäftsführung, keinesfalls aber seine Bereicherung.Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verwirkung des Aufwands des Geschäftsführers umfasst nicht die Geldleistungen des Geschäftsführers. Dieser kann seinen Aufwand in Natur zurücknehmen, wenn dies ohne Schaden der Substanz möglich ist. Dies gilt auch bei Geldleistungen. Sinn des Paragraph 1040, ABGB ist die Vermeidung eines Schadens des Geschäftsherrn durch eine aufgedrängte Geschäftsführung, keinesfalls aber seine Bereicherung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114088
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00190_00K0000_002