Rechtssatz RS0033698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033698
Entscheidungsdatum
08.09.2026
Rechtssatz
Wurde zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB.Wurde zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 515/91
Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 515/91
Veröff: JBl 1991,588
- 6 Ob 514/96
Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 514/96
- 7 Ob 40/00h
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 40/00h
- 7 Ob 189/01x
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 189/01x
Vgl auch
- 7 Ob 104/06d
Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 104/06d
Vgl auch
- 4 Ob 84/09w
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 84/09w
Vgl auch; Beisatz: Es reicht aus, dass dieser Zweck dem Beklagten bekannt war. (T1); Veröff: SZ 2009/77
- 1 Ob 173/15w
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 173/15w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist. (T2)
- 7 Ob 208/17i
Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 208/17i
Auch
- 4 Ob 197/18a
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 197/18a
Beisatz: Auch fremdfinanzierte Zuwendenden begründen einen Bereicherungsanspruch. Ob der Lebensgefährte die Zuwendung mit Eigen‑ oder Fremdmittel aufbrachte, ist ebenso unerheblich wie der Zeitpunkt der (alleinigen) Rückführung der Fremdmittel. (T3)
- 7 Ob 72/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 72/24z
vgl
- 6 Ob 89/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.04.2025 6 Ob 89/24t
vgl
- 1 Ob 86/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 86/25s
vgl
- 2 Ob 178/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.11.2025 2 Ob 178/25b
vgl; Beisatz: Hier: Dass der Restnutzen eines Kastens mit einem Anschaffungspreis von 2.200 EUR nach einer gemeinsamen fünfmonatigen Nutzung 1.800 EUR beträgt, überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum des § 273 ZPO. (T4)
- 5 Ob 198/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.09.2026 5 Ob 198/25s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033698
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0030OB00515_9100000_001