Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Wurde zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistungen im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB.Wurde zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistungen im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB.
Wurde die zweckverfehlte Leistung über Verlangen des Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung, so ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig (8 Ob 538/89 = ecolex 1990, 747; vgl auch MietSlg.25.186). Hat aber der Leistende selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt, trifft ihn an der Zweckverfehlung seiner Leistungen ein Verschulden, so kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung, des Vorteils des Leistungsempfängers, stellen (MietSlg.25.186, MietSlg.27.243; Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, Wilburg FS (1963) 63 ff und 75 ff). Vereitelt der Leistende den Erfolg gar durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so hat dies im Fall des behandelten Kondiktionsanspruches (causa data causa non secuta) iSd § 815 dBGB - dessen Rechtsgedanken von der Rechtsprechung auch für das österreichische Recht als anwendbar anerkannt wurden - den Ausschluß der Rückforderung zur Folge (SZ 48/59). Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch sowohl nach der deutschen Lehre (Münchner Kommentar2 III/2, Rz 4 zu § 815) als auch nach der deutschen Rechtsprechung (vgl. Staudinger, BGB12 II Rz 2 zu § 815) Zurückhaltung geboten. Bydlinski aaO vertritt hiezu die Auffassung, daß der Treuebruch des Partners einer Lebensgemeinschaft wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit des Verhältnisses nicht als rechtserheblicher Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden könne, und auch Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 42, hebt hervor, daß der Rückforderungsausschluß des § 815 dBGB bei einer Lebensgemeinschaft keine Bedeutung habe, weil es hier keine Treue- und Fortsetzungspflicht gebe. Das Revisionsgericht schließt sich dieser Ansicht an (wie schon in 3 Ob 556/90), daß ein Verschulden des Leistenden an der Auflösung einer Lebensgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger noch nicht seinen Ausschluß von Rückforderungsansprüchen zur Folge hat, daß vielmehr besondere Umstände und ein besonderes Verpflichtungsverhältnis vorliegen müßten, um einen derartigen Ausschluß zu rechtfertigen. Das Verschulden des Klägers am Scheitern der Lebensgemeinschaft hindert daher nicht seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt (vgl. EvBl.1988/149).Wurde die zweckverfehlte Leistung über Verlangen des Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung, so ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig (8 Ob 538/89 = ecolex 1990, 747; vergleiche auch MietSlg.25.186). Hat aber der Leistende selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt, trifft ihn an der Zweckverfehlung seiner Leistungen ein Verschulden, so kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung, des Vorteils des Leistungsempfängers, stellen (MietSlg.25.186, MietSlg.27.243; Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, Wilburg FS (1963) 63 ff und 75 ff). Vereitelt der Leistende den Erfolg gar durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so hat dies im Fall des behandelten Kondiktionsanspruches (causa data causa non secuta) iSd Paragraph 815, dBGB - dessen Rechtsgedanken von der Rechtsprechung auch für das österreichische Recht als anwendbar anerkannt wurden - den Ausschluß der Rückforderung zur Folge (SZ 48/59). Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch sowohl nach der deutschen Lehre (Münchner Kommentar2 III/2, Rz 4 zu Paragraph 815,) als auch nach der deutschen Rechtsprechung vergleiche Staudinger, BGB12 römisch zwei Rz 2 zu Paragraph 815,) Zurückhaltung geboten. Bydlinski aaO vertritt hiezu die Auffassung, daß der Treuebruch des Partners einer Lebensgemeinschaft wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit des Verhältnisses nicht als rechtserheblicher Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden könne, und auch Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 42,, hebt hervor, daß der Rückforderungsausschluß des Paragraph 815, dBGB bei einer Lebensgemeinschaft keine Bedeutung habe, weil es hier keine Treue- und Fortsetzungspflicht gebe. Das Revisionsgericht schließt sich dieser Ansicht an (wie schon in 3 Ob 556/90), daß ein Verschulden des Leistenden an der Auflösung einer Lebensgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger noch nicht seinen Ausschluß von Rückforderungsansprüchen zur Folge hat, daß vielmehr besondere Umstände und ein besonderes Verpflichtungsverhältnis vorliegen müßten, um einen derartigen Ausschluß zu rechtfertigen. Das Verschulden des Klägers am Scheitern der Lebensgemeinschaft hindert daher nicht seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt vergleiche EvBl.1988/149).
Der Klagebetrag wurde von der Beklagten, wie bereits festgehalten, der Höhe nach außer Streit gestellt. Es ist daher nicht mehr zu erheben, ob der der Beklagten verschaffte Nutzen den geltend gemachten Aufwendungen entspricht (die Beklagte hat auch keine Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt).
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.