Rechtssatz RS0033759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033759
Entscheidungsdatum
08.09.2026
Rechtssatz
Der OGH schließt sich der Ansicht an, daß ein Verschulden des Leistenden an der Auflösung einer Lebensgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger noch nicht seinen Ausschluß von Rückforderungsansprüchen zur Folge hat, daß vielmehr besondere Umstände und ein besonderes Verpflichtungsverhältnis vorliegen müßten, um einen derartigen Ausschluß zu rechtfertigen. Das Verschulden des Klägers am Scheitern der Lebensgemeinschaft hindert daher nicht seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt (vgl EvBl 1988/149).Der OGH schließt sich der Ansicht an, daß ein Verschulden des Leistenden an der Auflösung einer Lebensgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger noch nicht seinen Ausschluß von Rückforderungsansprüchen zur Folge hat, daß vielmehr besondere Umstände und ein besonderes Verpflichtungsverhältnis vorliegen müßten, um einen derartigen Ausschluß zu rechtfertigen. Das Verschulden des Klägers am Scheitern der Lebensgemeinschaft hindert daher nicht seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt vergleiche EvBl 1988/149).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 515/91
Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 515/91
Veröff: JBl 1991,588
- 4 Ob 2335/96b
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2335/96b
nur: Das Verschulden des Klägers am Scheitern der Lebensgemeinschaft hindert daher nicht seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt. (T1)
- 7 Ob 40/00h
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 40/00h
Auch; Beisatz: Ist das Scheitern der erwarteten Entwicklung der Lebensgemeinschaft auf das Verhalten beider Lebensgefährten zurückzuführen, ist bei Bemessung des Abgeltungsanspruchs die Differenz zwischen nach Arbeitsumfang angemessener Entlohnung und Höhe des verschafften Nutzens beiden Lebensgefährten aufzuerlegen und dem Anspruchsteller ein Teil dieser Differenz zuzuerkennen. (T2) Beisatz: Dies gilt auch für Leistungen von Verwandten des einen Lebensgefährten für den gemeinsamen Hausbau. (T3)
- 7 Ob 189/01x
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 189/01x
Beisatz: Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Auflösung eines Verlöbnisses zwischen nicht in Lebensgemeinschaft lebenden Streitparteien. (T4)
- 9 ObA 217/01d
Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 217/01d
Auch; nur T1
- 1 Ob 96/04f
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 96/04f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kreditrückzahlungsraten. (T5)
- 5 Ob 198/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.09.2026 5 Ob 198/25s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033759
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0030OB00515_9100000_002