Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Den Vorinstanzen ist dahin zu folgen, dass die Streitteile eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 1175 ff ABGB gegründet haben. Nach den - zum Teil in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen - Feststellungen der Vorinstanzen verpflichtete sich die Beklagte bloß zu Arbeitsleistungen und zur Einbringung von zwei Pferden (S 18 f des Ersturteils). Dass diese Pferde dem Kläger nicht mehr zur Verfügung stünden, hat er gar nicht behauptet. Aus dem Umstand, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen mehr erbringt, kann der Kläger keinerlei Ansprüche ableiten. Nach den Feststellungen benahm er sich nämlich dem Sohn der Beklagten gegenüber äußerst ekelhaft und bezeichnete ihn des öfteren als "unnützen Fresser" und "fette Sau", wodurch das Kind zum Bettnässer wurde (S 8 des Ersturteils). Des weiteren behandelte er die Beklagte - seine Lebensgefährtin - schlecht, indem er deren Arbeit ungerechtfertigt kritisierte und "heruntermachte". Schließlich beschimpfte er seine Lebensgefährtin als "Hure", ging aggressiv gegen sie vor und forderte sie auf, vom Hof zu verschwinden (S 9 f des Ersturteils). Bei diesem Sachverhalt ist ein Verschulden der Beklagten an der Nichterbringung der von ihr ursprünglich zugesagten Arbeitsleistungen nicht zu erkennen, vielmehr hat der Kläger selbst die Erbringung dieser Leistungen vereitelt und durch den "Hinauswurf" seiner Lebensgefährtin (S 12 des Ersturteils) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts beendet. Der Kläger hat es sich daher selbst zuzuschreiben, dass er Ersatzarbeitskräfte einstellen und hiefür Geldbeträge aufwenden musste. Mangels Verschuldens der Beklagten kann ihm aus diesem Titel jedenfalls kein Schadenersatz zuerkannt werden.Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Den Vorinstanzen ist dahin zu folgen, dass die Streitteile eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den Paragraphen 1175, ff ABGB gegründet haben. Nach den - zum Teil in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen - Feststellungen der Vorinstanzen verpflichtete sich die Beklagte bloß zu Arbeitsleistungen und zur Einbringung von zwei Pferden (S 18 f des Ersturteils). Dass diese Pferde dem Kläger nicht mehr zur Verfügung stünden, hat er gar nicht behauptet. Aus dem Umstand, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen mehr erbringt, kann der Kläger keinerlei Ansprüche ableiten. Nach den Feststellungen benahm er sich nämlich dem Sohn der Beklagten gegenüber äußerst ekelhaft und bezeichnete ihn des öfteren als "unnützen Fresser" und "fette Sau", wodurch das Kind zum Bettnässer wurde (S 8 des Ersturteils). Des weiteren behandelte er die Beklagte - seine Lebensgefährtin - schlecht, indem er deren Arbeit ungerechtfertigt kritisierte und "heruntermachte". Schließlich beschimpfte er seine Lebensgefährtin als "Hure", ging aggressiv gegen sie vor und forderte sie auf, vom Hof zu verschwinden (S 9 f des Ersturteils). Bei diesem Sachverhalt ist ein Verschulden der Beklagten an der Nichterbringung der von ihr ursprünglich zugesagten Arbeitsleistungen nicht zu erkennen, vielmehr hat der Kläger selbst die Erbringung dieser Leistungen vereitelt und durch den "Hinauswurf" seiner Lebensgefährtin (S 12 des Ersturteils) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts beendet. Der Kläger hat es sich daher selbst zuzuschreiben, dass er Ersatzarbeitskräfte einstellen und hiefür Geldbeträge aufwenden musste. Mangels Verschuldens der Beklagten kann ihm aus diesem Titel jedenfalls kein Schadenersatz zuerkannt werden.
Es ist aber auch das Begehren des Klägers auf Zuspruch eines Teils - nämlich der Hälfte - der monatlichen Rückzahlungsraten für das von den Streitteilen gemeinsam aufgenommene Darlehen nicht berechtigt. Wenngleich nicht allein deshalb, weil er den Betriebsgegenstand zur Gänze übernommen haben soll, auch sämtliche Verluste der Gesellschaft auf ihn übergegangen sein mögen (so aber S 5 des Berufungsurteils), ist der (schlüssig zustandegekommene) Gesellschaftsvertrag der Streitteile zu beachten (vgl 6 Ob 285/99a; SZ 59/161), nach dem sich die Beklagte lediglich zur Erbringung von Arbeitsleistungen und zur Einbringung von zwei Pferden - als Sachleistung - verpflichtet hatte. Es traf und trifft sie daher keine Verpflichtung, Rückzahlungen auf einen Kredit zu tätigen, der letztlich ohnehin dem Kläger als Eigentümer der zum Betrieb der Pferdezucht angeschafften Liegenschaften zugute kommt. Dies entspricht durchaus der Regelung des § 1215 ABGB, die auch auf die Regeln über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache (§§ 841 ff ABGB) abstellt. Demgemäß hat der Kläger, der die zum Zwecke der Pferdezucht angekaufte Liegenschaft in sein Eigentum übernommen hat, auch die Kreditraten allein zurückzuzahlen, die zur Abdeckung des Darlehens - für den Kauf der Liegenschaft - erforderlich sind. Dass die Beklagte nach außen, also dem Kreditinstut gegenüber, für die Rückzahlung des Kredits haftet, ist für die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens im Innenverhältnis irrelevant.Es ist aber auch das Begehren des Klägers auf Zuspruch eines Teils - nämlich der Hälfte - der monatlichen Rückzahlungsraten für das von den Streitteilen gemeinsam aufgenommene Darlehen nicht berechtigt. Wenngleich nicht allein deshalb, weil er den Betriebsgegenstand zur Gänze übernommen haben soll, auch sämtliche Verluste der Gesellschaft auf ihn übergegangen sein mögen (so aber S 5 des Berufungsurteils), ist der (schlüssig zustandegekommene) Gesellschaftsvertrag der Streitteile zu beachten vergleiche 6 Ob 285/99a; SZ 59/161), nach dem sich die Beklagte lediglich zur Erbringung von Arbeitsleistungen und zur Einbringung von zwei Pferden - als Sachleistung - verpflichtet hatte. Es traf und trifft sie daher keine Verpflichtung, Rückzahlungen auf einen Kredit zu tätigen, der letztlich ohnehin dem Kläger als Eigentümer der zum Betrieb der Pferdezucht angeschafften Liegenschaften zugute kommt. Dies entspricht durchaus der Regelung des Paragraph 1215, ABGB, die auch auf die Regeln über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache (Paragraphen 841, ff ABGB) abstellt. Demgemäß hat der Kläger, der die zum Zwecke der Pferdezucht angekaufte Liegenschaft in sein Eigentum übernommen hat, auch die Kreditraten allein zurückzuzahlen, die zur Abdeckung des Darlehens - für den Kauf der Liegenschaft - erforderlich sind. Dass die Beklagte nach außen, also dem Kreditinstut gegenüber, für die Rückzahlung des Kredits haftet, ist für die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens im Innenverhältnis irrelevant.
Bei seinen Ausführungen, die Beklagte habe das Gesellschaftsverhältnis zur Unzeit gekündigt, entfernt sich der Kläger vom festgestellten Sachverhalt, hat doch er das Gesellschaftsverhältnis durch den "Hinauswurf" der Beklagten aufgelöst. Hat er den zunächst angestrebten Erfolg durch sein schuldhaftes Verhalten vereitelt, so könnte er nur Bereicherungsansprüche - aus Vorteilen der Beklagten, die jedoch nicht ersichtlich sind - gegen seine Mitgesellschafterin geltend machen (RdW 2002, 421; 4 Ob 2335/96b; 6 Ob 725/87; SZ 48/59). Jedenfalls aber, wäre eine allenfalls von der Beklagten vorgenommene Aufkündigung der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft berechtigt und nicht zur Unzeit erfolgt, geht man von dem von den Vorinstanzen führenden Sachverhalt - dem zur Auflösung der Lebensgemeinschaft und damit auch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts festgestellten Verhalten des Klägers - aus.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.