Die Vorinstanzen gaben der Klage, die auf die Zivilteilung durch gerichtliche Feilbietung des "Elektrizitätswerkes samt der verbauten Grundfläche und aller Nebenrechte" gerichtet ist, statt. Ihre Urteilsbegründungen stehen im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur:
1. Bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist gemäß § 1215 ABGB die Teilung des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen (Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 1215 mwN; WBl 1987, 12 uva). Was zum Gesellschaftsvermögen gehört, ergibt sich aus der Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Dass hier das Kraftwerk und die verbaute Fläche vom Rechtsvorgänger des Beklagten "quoad sortem" eingebracht wurden und damit zur Liquidationsmasse gehören, ist schon im Zweifel anzunehmen und ergibt sich hier aus dem Vertragstext (WBl 1987, 12; SZ 59/161; 7 Ob 313/98z).1. Bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist gemäß Paragraph 1215, ABGB die Teilung des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen (Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1215, mwN; WBl 1987, 12 uva). Was zum Gesellschaftsvermögen gehört, ergibt sich aus der Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Dass hier das Kraftwerk und die verbaute Fläche vom Rechtsvorgänger des Beklagten "quoad sortem" eingebracht wurden und damit zur Liquidationsmasse gehören, ist schon im Zweifel anzunehmen und ergibt sich hier aus dem Vertragstext (WBl 1987, 12; SZ 59/161; 7 Ob 313/98z).
2. Auch der nicht bücherliche Miteigentümer ist zur Teilungsklage berechtigt (SZ 59/161; 6 Ob 135/99p uva).
3. Jeder Teilhaber einer Gemeinschaft hat nach § 830 ABGB einen unbedingten Teilungsanspruch. Die Teilung darf nur nicht zur Unzeit oder zum Nachteil des Anderen begehrt werden (MietSlg 39/33 uva).3. Jeder Teilhaber einer Gemeinschaft hat nach Paragraph 830, ABGB einen unbedingten Teilungsanspruch. Die Teilung darf nur nicht zur Unzeit oder zum Nachteil des Anderen begehrt werden (MietSlg 39/33 uva).
4. Aus § 843 ABGB ist der Vorrang einer Naturalteilung abzuleiten, also eine Aufteilung in annähernd gleiche Teile; nur ein geringer Wertausgleich kommt in Frage (MietSlg 39/33 uva).4. Aus Paragraph 843, ABGB ist der Vorrang einer Naturalteilung abzuleiten, also eine Aufteilung in annähernd gleiche Teile; nur ein geringer Wertausgleich kommt in Frage (MietSlg 39/33 uva).
5. Wenn die Naturalteilung nur mit erheblichen Wertverlusten durchführbar ist, kommt nur eine Zivilteilung in Frage (§ 843 ABGB; 1 Ob 561/92; 5 Ob 14/97 uva).5. Wenn die Naturalteilung nur mit erheblichen Wertverlusten durchführbar ist, kommt nur eine Zivilteilung in Frage (Paragraph 843, ABGB; 1 Ob 561/92; 5 Ob 14/97 uva).
6. Schon bei einem Haus (und umso mehr bei einem Kraftwerk) ist eine Naturalteilung grundsätzlich unmöglich, Gegenteiliges müsste der Beklagte nachweisen (8 Ob 39/99i uva).
Die Revision versucht darzulegen, dass der Kläger nicht Miteigentümer hätte werden können, weil das Kraftwerk als Superädifikat zu qualifizieren sei. Für dieses sei von den Gesellschaftern vorgesehen worden, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters der andere ein Übernahmerecht habe. Mit diesem Argument geht die Revision am festgestellten Sachverhalt, insbesondere am Text des Gesellschaftsvertrages vorbei. Danach sollte Miteigentum der Gesellschafter (diese repräsentieren die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) an einer Grundfläche samt darauf befindlichem Bauwerk entstehen, was den typischen Fall der Überlassung "quoad sortem" darstellt. Der Hinweis auf die Sonderrechtsunfähigkeit unselbständiger Bestandteile (SZ 57/192 und EvBl 1992/155) ist nicht stichhältig, weil ein Haus samt Grundfläche auch ohne weitere damit verbundene Grundflächen durchaus einen Grundbuchskörper darstellen kann. Gegenteiliges hätte der Beklagte zu behaupten und nachzuweisen gehabt. Bei der Aufteilung von Gesellschaftsvermögen kann nicht ausschließlich sachenrechtlich argumentiert werden.
Dass der Feilbietung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, wird zwar in der Revision allgemein behauptet, aber nicht näher ausgeführt. Dazu kann auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanzen verwiesen werden.
Der Revisionswerber will an Stelle der Feilbietung die Übernahme der Sache gegen Abfindung des Klägers erreichen. Dies kann er weder auf den Gesellschaftsvertrag noch auf eine Einigung nach § 841 ABGB stützen. Die angestrebte Analogie zu § 415 ABGB oder § 10 AnerbenG scheitert schon daran, dass die Aufteilungsvorschriften der §§ 841 bis 843 ABGB nicht lückenhaft sind und weiters an der Unvergleichbarkeit der in den zitierten Normen geregelten Sachverhalte.Der Revisionswerber will an Stelle der Feilbietung die Übernahme der Sache gegen Abfindung des Klägers erreichen. Dies kann er weder auf den Gesellschaftsvertrag noch auf eine Einigung nach Paragraph 841, ABGB stützen. Die angestrebte Analogie zu Paragraph 415, ABGB oder Paragraph 10, AnerbenG scheitert schon daran, dass die Aufteilungsvorschriften der Paragraphen 841 bis 843 ABGB nicht lückenhaft sind und weiters an der Unvergleichbarkeit der in den zitierten Normen geregelten Sachverhalte.