Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht gerechtfertigt. Da die Klage an die Beklagte ungeachtet deren Vollmachtsvorlage noch nicht zugestellt wurde, trat Streitanhängigkeit iS des § 232 ZPO noch nicht ein, weshalb kein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO vorliegt und das Erstgericht das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel zutreffend nicht an die Beklagte zustellte.Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht gerechtfertigt. Da die Klage an die Beklagte ungeachtet deren Vollmachtsvorlage noch nicht zugestellt wurde, trat Streitanhängigkeit iS des Paragraph 232, ZPO noch nicht ein, weshalb kein Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vorliegt und das Erstgericht das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel zutreffend nicht an die Beklagte zustellte.
Gemäß § 411 Abs 1 erster Satz ZPO sind durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteile über einen durch Klage ... geltend gemachten Anspruch ... entschieden ist. Die (materielle) Rechtskraftwirkung besteht darin, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen in Ansehung des strittigen Rechtsschutzanspruches unbestreitbar, dauernd bindend und daher unwiderlegbar und unabänderlich festgestellt sind (10 ObS 297/89). Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. Dies gilt insbesonders, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung eines klagsabweisenden Urteiles wie hier festgestellt werden soll (SZ 55/74; 9 ObA 203, 204/91; Fasching III 714): Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Maßgeblichkeit der gerichtlichen Entscheidung, durch die eine Wiederholung desselben Rechtsstreites ausgeschlossen wird und Gerichte und Parteien an die Entscheidung gebunden werden (EvBl 1987/18; Fasching Lehrbuch2 Rz 1497) nicht nur die hier unbestritten vorliegende Identität (Nämlichkeit) der Parteien (RZ 1989/96; SZ 48/142; 5 Ob 67/90 uva; Fasching Lehrbuch2 Rz 1524) notwendig, sondern nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie, daß der Anspruch, somit sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (Sachverhalt) identisch sind (EvBl 1987/18; SZ 59/14 = EvBl 1986/122 = RdW 1986, 145; SZ 48/113; 10 ObS 279/90; Fasching III 700 und Lehrbuch2 Rz 1155 ff). Der „geltend gemachte Anspruch“ iS des § 411 ZPO ist das vom Gericht rechtlich qualifizierte Sachbegehren, das durch den festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt individualisiert wird. Da die rechtliche Qualifikation ausschließlich Sache des Gerichtes ist und eine von den Parteien vorgenommene rechtliche Qualifikation nicht bindet, ist für den Anspruchsbegriff des § 411 ZPO nur die vom Gericht in der Entscheidung vorgenommene rechtliche Qualifikation maßgebend (10 ObS 297/89; Fasching III 701 f). Die Nämlichkeit des Rechtsgrundes ist dann nicht gegeben, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Rechtsgrund (Klagegrund) oder neuen rechtserzeugenden Tatsachen beruht. Vorliegend ist der auf Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft gerichtete Entscheidungsantrag (Sachantrag) unbestritten ident, sodaß nur die Frage bleibt, ob auch die zu seiner Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (Sachverhalt) ident sind. Nachträgliche Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts werden von der materiellen Rechtskraft ebensowenig erfaßt (EvBl 1987/18; JBl 1978, 539; SZ 48/113; Fasching III 724 f und Lehrbuch2 Rz 1531) wie ein anderes Sachverhaltsvorbringen als es dem Gericht im Vorprozeß vorlag (SZ 48/113; ImmZ 1959, 237; 2 Ob 570/88 ua). Wenn nun mehrere rechtserhebliche Gründe zu einem klagsabweisenden Urteil führten (etwa mangelnde Fälligkeit und mangelnde Aktivlegitimation), müssen zu allen diesen Gründen Sachverhaltsänderungen vorgetragen werden.Gemäß Paragraph 411, Absatz eins, erster Satz ZPO sind durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteile über einen durch Klage ... geltend gemachten Anspruch ... entschieden ist. Die (materielle) Rechtskraftwirkung besteht darin, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen in Ansehung des strittigen Rechtsschutzanspruches unbestreitbar, dauernd bindend und daher unwiderlegbar und unabänderlich festgestellt sind (10 ObS 297/89). Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. Dies gilt insbesonders, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung eines klagsabweisenden Urteiles wie hier festgestellt werden soll (SZ 55/74; 9 ObA 203, 204/91; Fasching III 714): Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Maßgeblichkeit der gerichtlichen Entscheidung, durch die eine Wiederholung desselben Rechtsstreites ausgeschlossen wird und Gerichte und Parteien an die Entscheidung gebunden werden (EvBl 1987/18; Fasching Lehrbuch2 Rz 1497) nicht nur die hier unbestritten vorliegende Identität (Nämlichkeit) der Parteien (RZ 1989/96; SZ 48/142; 5 Ob 67/90 uva; Fasching Lehrbuch2 Rz 1524) notwendig, sondern nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie, daß der Anspruch, somit sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (Sachverhalt) identisch sind (EvBl 1987/18; SZ 59/14 = EvBl 1986/122 = RdW 1986, 145; SZ 48/113; 10 ObS 279/90; Fasching III 700 und Lehrbuch2 Rz 1155 ff). Der „geltend gemachte Anspruch“ iS des Paragraph 411, ZPO ist das vom Gericht rechtlich qualifizierte Sachbegehren, das durch den festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt individualisiert wird. Da die rechtliche Qualifikation ausschließlich Sache des Gerichtes ist und eine von den Parteien vorgenommene rechtliche Qualifikation nicht bindet, ist für den Anspruchsbegriff des Paragraph 411, ZPO nur die vom Gericht in der Entscheidung vorgenommene rechtliche Qualifikation maßgebend (10 ObS 297/89; Fasching III 701 f). Die Nämlichkeit des Rechtsgrundes ist dann nicht gegeben, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Rechtsgrund (Klagegrund) oder neuen rechtserzeugenden Tatsachen beruht. Vorliegend ist der auf Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft gerichtete Entscheidungsantrag (Sachantrag) unbestritten ident, sodaß nur die Frage bleibt, ob auch die zu seiner Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (Sachverhalt) ident sind. Nachträgliche Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts werden von der materiellen Rechtskraft ebensowenig erfaßt (EvBl 1987/18; JBl 1978, 539; SZ 48/113; Fasching III 724 f und Lehrbuch2 Rz 1531) wie ein anderes Sachverhaltsvorbringen als es dem Gericht im Vorprozeß vorlag (SZ 48/113; ImmZ 1959, 237; 2 Ob 570/88 ua). Wenn nun mehrere rechtserhebliche Gründe zu einem klagsabweisenden Urteil führten (etwa mangelnde Fälligkeit und mangelnde Aktivlegitimation), müssen zu allen diesen Gründen Sachverhaltsänderungen vorgetragen werden.
Naturalteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen (MietSlg 39.047, 36.056; SZ 36/6 ua); sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleichs in Teile zerlegt werden kann, so daß der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. Jeder Miteigentümer muß dabei einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit (MietSlg 40.043, 35.065 ua) und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten; nur geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden (MietSlg 39/33, 37.046, 36.056; 6 Ob 554/88 ua; Klang in Klang2 III 1125; Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu § 843 ABGB). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist zufolge der Tatbestandswirkung der im Vorverfahren gefällten (formell) rechtskräftigen Entscheidung davon auszugehen, daß gegen die vom Kläger angestrebte Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft mit der Beklagten durch Naturalteilung (§§ 830, 843 ABGB) mehrere Teilungshindernisse vorlagen, nämlich einerseits durch das Fruchtgenußrecht der Mutter der Streitteile, die bei einer Teilung sowohl eine Feuermauer mit Brandschutztüre in ihrer Wohnung als auch in der Benützung des gesamten Gartens beeinträchtigt wäre sowie andererseits dadurch, daß die Teile nicht annähernd gleich seien, weil sich nach dem Teilungsvorschlag des Sachverständigen, dem der Kläger und das Erstgericht im Vorverfahren folgte, auf dem der Beklagten zugedachten Teil die (diesen Teil belastende) Wohnung der Fruchtnießerin befände. Nach dem Inhalt seines nunmehrigen Klagevorbringens behauptet der Kläger, in Ansehung bloß eines Teiles (Feuermauer in der Wohnung der Fruchtnießerin) eines Teilungshindernisses (Rechte der sich aus Treu und Glauben ergebenden Rechte der Fruchtnießerin) liege - bei einer Vorfrage - eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die zweite Instanz im Vorverfahren vor. In Ansehung der übrigen nach der rechtskräftigen Vorentscheidung gleichfalls maßgeblichen Teilungshindernisses enthält die nunmehrige Klage keinerlei Vorbringen. Daß die Naturalteilung ungeachtet der im Vorverfahren dargestellten Teilungshindernisse, durch eine Teilung, die all diesen Hindernissen Rechnung trägt, möglich wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen.Naturalteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen (MietSlg 39.047, 36.056; SZ 36/6 ua); sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleichs in Teile zerlegt werden kann, so daß der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. Jeder Miteigentümer muß dabei einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit (MietSlg 40.043, 35.065 ua) und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten; nur geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden (MietSlg 39/33, 37.046, 36.056; 6 Ob 554/88 ua; Klang in Klang2 III 1125; Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 843, ABGB). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist zufolge der Tatbestandswirkung der im Vorverfahren gefällten (formell) rechtskräftigen Entscheidung davon auszugehen, daß gegen die vom Kläger angestrebte Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft mit der Beklagten durch Naturalteilung (Paragraphen 830, 843, ABGB) mehrere Teilungshindernisse vorlagen, nämlich einerseits durch das Fruchtgenußrecht der Mutter der Streitteile, die bei einer Teilung sowohl eine Feuermauer mit Brandschutztüre in ihrer Wohnung als auch in der Benützung des gesamten Gartens beeinträchtigt wäre sowie andererseits dadurch, daß die Teile nicht annähernd gleich seien, weil sich nach dem Teilungsvorschlag des Sachverständigen, dem der Kläger und das Erstgericht im Vorverfahren folgte, auf dem der Beklagten zugedachten Teil die (diesen Teil belastende) Wohnung der Fruchtnießerin befände. Nach dem Inhalt seines nunmehrigen Klagevorbringens behauptet der Kläger, in Ansehung bloß eines Teiles (Feuermauer in der Wohnung der Fruchtnießerin) eines Teilungshindernisses (Rechte der sich aus Treu und Glauben ergebenden Rechte der Fruchtnießerin) liege - bei einer Vorfrage - eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die zweite Instanz im Vorverfahren vor. In Ansehung der übrigen nach der rechtskräftigen Vorentscheidung gleichfalls maßgeblichen Teilungshindernisses enthält die nunmehrige Klage keinerlei Vorbringen. Daß die Naturalteilung ungeachtet der im Vorverfahren dargestellten Teilungshindernisse, durch eine Teilung, die all diesen Hindernissen Rechnung trägt, möglich wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Die Naturalteilungsklage muß zwar keinen Teilungsvorschlag enthalten (MietSlg 38/11, 36.056; SZ 33/8 ua; Gamerith aaO Rz 5 zu § 841 ABGB); ist jedoch die Möglich der Naturalteilung unwahrscheinlich, so liegt es am Naturalteilungskläger, durch zumindest einen konkreten Vorschlag darzutun, daß diese Art der Auseinandersetzung der Miteigentümer dennoch möglich ist (MietSlg 36.056, 32.057 ua; Gamerith aaO Rz 1 zu § 843 ABGB). Einen solchen Vorschlag bleibt der Kläger schuldig. Eine Stellungnahme zu den im Revisionsrekurs gegen die Rechtsauffassung der zweiten Instanz im Vorverfahren vorgetragenen Argumenten ist in diesem Verfahren dem Obersten Gerichtshof verwehrt.Die Naturalteilungsklage muß zwar keinen Teilungsvorschlag enthalten (MietSlg 38/11, 36.056; SZ 33/8 ua; Gamerith aaO Rz 5 zu Paragraph 841, ABGB); ist jedoch die Möglich der Naturalteilung unwahrscheinlich, so liegt es am Naturalteilungskläger, durch zumindest einen konkreten Vorschlag darzutun, daß diese Art der Auseinandersetzung der Miteigentümer dennoch möglich ist (MietSlg 36.056, 32.057 ua; Gamerith aaO Rz 1 zu Paragraph 843, ABGB). Einen solchen Vorschlag bleibt der Kläger schuldig. Eine Stellungnahme zu den im Revisionsrekurs gegen die Rechtsauffassung der zweiten Instanz im Vorverfahren vorgetragenen Argumenten ist in diesem Verfahren dem Obersten Gerichtshof verwehrt.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht von Amts wegen (§ 411 Abs 2 ZPO) die materielle Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren berücksichtigt. Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.Die Vorinstanzen haben daher zu Recht von Amts wegen (Paragraph 411, Absatz 2, ZPO) die materielle Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren berücksichtigt. Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.