Rechtssatz RS0041272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041272
Geschäftszahl
4Ob552/72; 8Ob41/74; 8Ob243/81; 1Ob569/83; 8Ob56/87; 10ObS297/89; 1Ob561/92; 10ObS210/03k; 7Ob151/13a; 7Ob67/24i
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Rechtssatz
Die Rechtskraftwirkung besteht darin, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen hinsichtlich des strittigen Rechtsschutzanspruches unbestreitbar, dauernd bindend und daher unwiderlegbar und unabänderbar festgestellt werden. Diese Wirkung kann nur auf dem in der Rechtsordnung vorgesehenen Wege beseitigt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 552/72
Entscheidungstext OGH 06.06.1972 4 Ob 552/72
Veröff: MietSlg 24568
- 8 Ob 41/74
Entscheidungstext OGH 12.03.1974 8 Ob 41/74
Veröff: EvBl 1974/288 S 633
- 8 Ob 243/81
Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 243/81
- 1 Ob 569/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 569/83
nur: Die Rechtskraftwirkung besteht darin, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen hinsichtlich des strittigen Rechtsschutzanspruches unbestreitbar, dauernd bindend und daher unwiderlegbar und unabänderbar festgestellt werden. (T1)
- 8 Ob 56/87
Entscheidungstext OGH 22.10.1987 8 Ob 56/87
Auch; Beisatz: Formelle Rechtskraft der den Hauptprozess beendenden Entscheidung bedeutet, dass diese Entscheidung in dem Rechtsstreit, in dem sie ergangen ist, unangreifbar geworden ist. (T2)
- 10 ObS 297/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 297/89
nur T1; Veröff: SSV - NF 3/145
- 1 Ob 561/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 561/92
nur T1
- 10 ObS 210/03k
Entscheidungstext OGH 13.06.2005 10 ObS 210/03k
Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sie schließt auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen aus, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien, also der ihnen auferlegten Behauptungspflicht und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses wurden. (T3)
- 7 Ob 151/13a
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 151/13a
nur T1
- 7 Ob 67/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 7 Ob 67/24i
Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach § 165a VersVG zurückgetreten ist. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041272
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19720606_OGH0002_0040OB00552_7200000_001