Begründung:
Mit Bescheid vom 3.Dezember 1986 lehnte die beklagte Partei den Anspruch auf Entschädigung aus Anlaß der Erkrankung, die der Kläger sich nach seinen Angaben in verschiedenen Betrieben als Tischler und Mühlenbauer zugezogen habe, ab, weil die Voraussetzungen des § 177 ASVG nicht gegeben seien. Der Kläger leide nach der durchgeführten fachärztlichen Untersuchung an einer unspezifischen obstruktiven Ventilationsstörung.Mit Bescheid vom 3.Dezember 1986 lehnte die beklagte Partei den Anspruch auf Entschädigung aus Anlaß der Erkrankung, die der Kläger sich nach seinen Angaben in verschiedenen Betrieben als Tischler und Mühlenbauer zugezogen habe, ab, weil die Voraussetzungen des Paragraph 177, ASVG nicht gegeben seien. Der Kläger leide nach der durchgeführten fachärztlichen Untersuchung an einer unspezifischen obstruktiven Ventilationsstörung.
In seiner dagegen zu 25 Cgs 1051/87 beim Kreisgericht Wels, als Arbeits- und Sozialgericht, erhobenen Klage begehrte der Kläger die Zuerkennung einer Versehrtenrente in Höhe von 30 % der Vollrente. Er brachte vor, er sei von 1977 bis 1985 in einem Mischfutterwerk in der Futterpresserei beschäftigt und ständig stark antibiotikahaltigem Staub ausgesetzt gewesen. Dadurch hätten seine Nasenschleimhäute und die Nasennebenhöhlen stark gelitten, es seien ständig Infektionen aufgetreten. Er habe auch den Geruchssinn verloren und es bestehe eine ständige Neigung zu Nasenbluten. Es liege daher eine Berufskrankheit im Sinne der Nr.38 der Anl.1 zum ASVG vor. Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen, Dr. Rudolf S***, in welchem das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne der Anl.1 zum ASVG verneint wurde, stellte der Kläger in der Tagsatzung vom 10.November 1987 den Antrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens zur Klärung der Frage, ob bei ihm nicht eine Berufskrankheit im Sinne der laufenden Nr.43 (Farmer- bzw. Drescherlunge) vorliege. Auch das Bestehen einer solchen Berufskrankheit wurde vom Sachverständigen verneint. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung 1.Instanz am 12.Jänner 1988 wurde das Klagebegehren vom Erstgericht abgewiesen, das Oberlandesgericht Linz gab der Berufung des Klägers keine Folge, das Urteil erwuchs in Rechtskraft.In seiner dagegen zu 25 Cgs 1051/87 beim Kreisgericht Wels, als Arbeits- und Sozialgericht, erhobenen Klage begehrte der Kläger die Zuerkennung einer Versehrtenrente in Höhe von 30 % der Vollrente. Er brachte vor, er sei von 1977 bis 1985 in einem Mischfutterwerk in der Futterpresserei beschäftigt und ständig stark antibiotikahaltigem Staub ausgesetzt gewesen. Dadurch hätten seine Nasenschleimhäute und die Nasennebenhöhlen stark gelitten, es seien ständig Infektionen aufgetreten. Er habe auch den Geruchssinn verloren und es bestehe eine ständige Neigung zu Nasenbluten. Es liege daher eine Berufskrankheit im Sinne der Nr.38 der Anlage eins, zum ASVG vor. Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen, Dr. Rudolf S***, in welchem das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage eins, zum ASVG verneint wurde, stellte der Kläger in der Tagsatzung vom 10.November 1987 den Antrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens zur Klärung der Frage, ob bei ihm nicht eine Berufskrankheit im Sinne der laufenden Nr.43 (Farmer- bzw. Drescherlunge) vorliege. Auch das Bestehen einer solchen Berufskrankheit wurde vom Sachverständigen verneint. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung 1.Instanz am 12.Jänner 1988 wurde das Klagebegehren vom Erstgericht abgewiesen, das Oberlandesgericht Linz gab der Berufung des Klägers keine Folge, das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 18.Jänner 1989 lehnte die beklagte Partei einen neuerlich erhobenen Anspruch auf Entschädigung aus Anlaß der Erkrankung, die sich der Kläger nach seinen Angaben in verschiedenen Betrieben als Tischler- und Mühlenbauer zugezogen habe, ab, weil keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit gemäß § 177 ASVG, Anlage 1 Nr.43 (exogen-allergische Alveolitis mit objektiv nachweisbarem Funktionsverlust der Lunge, soferne das als ursächlich festgestellte Antigen tierischer oder pflanzlicher Abkunft bei der Erwerbsarbeit von einem objektiv feststellbaren bestimmenden Einfluß gewesen ist) bestehe.Mit Bescheid vom 18.Jänner 1989 lehnte die beklagte Partei einen neuerlich erhobenen Anspruch auf Entschädigung aus Anlaß der Erkrankung, die sich der Kläger nach seinen Angaben in verschiedenen Betrieben als Tischler- und Mühlenbauer zugezogen habe, ab, weil keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit gemäß Paragraph 177, ASVG, Anlage 1 Nr.43 (exogen-allergische Alveolitis mit objektiv nachweisbarem Funktionsverlust der Lunge, soferne das als ursächlich festgestellte Antigen tierischer oder pflanzlicher Abkunft bei der Erwerbsarbeit von einem objektiv feststellbaren bestimmenden Einfluß gewesen ist) bestehe.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger eine Versehrtenrente von 20 % der Vollrente und brachte vor, er sei von 1977 bis 1985 in einem Mischfutterwerk in der Futterpresserei beschäftigt und dabei Stäuben ausgesetzt gewesen, die auch Antibiotika enthalten hätten. Durch diese Arbeit habe er sich eine Schädigung der Schleimhäute und der Lunge zugezogen. Da es sich bei der Ursache dieser Schädigung um pflanzliche Stoffe (Stäube) handle, liege eine Berufskrankheit im Sinne der laufenden Nr.43 der Anlage 1 zum ASVG vor.
Das Erstgericht wies die Klage zurück. Aus der Identität der Parteien, des Begehrens und des behaupteten rechtserzeugenden Sachverhaltes im Vorprozeß und in der gegenständlichen Klage ergebe sich, daß die vorliegende Klage gemäß § 240 Abs.3 ZPO unzulässig sei. Aus dem vom Kläger behaupteten Umstand, daß seit 1.Jänner 1988 durch die 44.Novelle zum ASVG der Wortlaut der laufenden Nr.43 der Anl.1 zum ASVG geändert worden sei, lasse sich für den Kläger nicht gewinnen, weil die Verhandlung erster Instanz im Verfahren 25 Cgs 1051/81 erst am 12.Jänner 1988 geschlossen worden sei. Es sei daher nicht einmal eine nachträgliche Änderung der Rechtslage eingetreten, die allerdings die Rechtskraftwirkung von Urteilen ohnedies nicht berühren könnte.Das Erstgericht wies die Klage zurück. Aus der Identität der Parteien, des Begehrens und des behaupteten rechtserzeugenden Sachverhaltes im Vorprozeß und in der gegenständlichen Klage ergebe sich, daß die vorliegende Klage gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO unzulässig sei. Aus dem vom Kläger behaupteten Umstand, daß seit 1.Jänner 1988 durch die 44.Novelle zum ASVG der Wortlaut der laufenden Nr.43 der Anlage eins, zum ASVG geändert worden sei, lasse sich für den Kläger nicht gewinnen, weil die Verhandlung erster Instanz im Verfahren 25 Cgs 1051/81 erst am 12.Jänner 1988 geschlossen worden sei. Es sei daher nicht einmal eine nachträgliche Änderung der Rechtslage eingetreten, die allerdings die Rechtskraftwirkung von Urteilen ohnedies nicht berühren könnte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers keine Folge. Der Kläger gestehe selbst als richtig zu, daß er in seiner Klage keine Änderung des rechtserzeugenden Sachverhaltes behauptet habe. Seine Ansicht, die materielle Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 25 Cgs 1051/87 erfasse mangels eines die Novellierung berücksichtigenden Bescheides nicht die durch die 44.ASVG-Novelle geänderte und erweiterte Bestimmung der Berufskrankheit Nr.43, sei nicht stichhaltig. Entscheidend sei, daß im Vorprozeß über das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne der Nr.43 der Anl.1 zum ASVG abgesprochen worden sei. Es sei davon auszugehen, daß Urteilsgrundlage die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung geltende Fassung der Berufskrankheit Nr.43 gewesen sei. Selbst wenn man annehme, daß diese Neufassung in die Entscheidung im Vorprozeß nicht eingegangen sei, werde durch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage die Rechtskraftwirkung von Urteilen nicht berührt.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers keine Folge. Der Kläger gestehe selbst als richtig zu, daß er in seiner Klage keine Änderung des rechtserzeugenden Sachverhaltes behauptet habe. Seine Ansicht, die materielle Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 25 Cgs 1051/87 erfasse mangels eines die Novellierung berücksichtigenden Bescheides nicht die durch die 44.ASVG-Novelle geänderte und erweiterte Bestimmung der Berufskrankheit Nr.43, sei nicht stichhaltig. Entscheidend sei, daß im Vorprozeß über das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne der Nr.43 der Anlage eins, zum ASVG abgesprochen worden sei. Es sei davon auszugehen, daß Urteilsgrundlage die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung geltende Fassung der Berufskrankheit Nr.43 gewesen sei. Selbst wenn man annehme, daß diese Neufassung in die Entscheidung im Vorprozeß nicht eingegangen sei, werde durch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage die Rechtskraftwirkung von Urteilen nicht berührt.