Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach den unstrittigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 26. 10. 1999 von der beklagten Partei die Weitergewährung des bis zu ihrer Wohnsitzverlegung nach Deutschland im Sommer 1995 bezogenen Pflegegeldes der Stufe 1 sowie unter Hinweis auf eine im Jahr 1998 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gleichzeitig auch eine Erhöhung des Pflegegeldes begehrte. Die beklagte Partei stellte daraufhin mit Bescheid vom 7. 2. 2000 fest, dass der Mutter der Klägerin aufgrund ihres Aufenthaltes in Deutschland seit Mitte des Jahres 1995 ein Pflegegeld vom 1. 8. 1995 an nicht mehr gebühre. Durch diesen Bescheid wurde entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin inhaltlich sowohl der Antrag vom 26. 10. 1999 auf Weitergewährung des Pflegegeldes ab 1. 8. 1995 als auch der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ab 1998 abgelehnt. Durch die von der Mutter der Klägerin gegen diesen Bescheid im Vorprozess beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht rechtzeitig erhobene und auf die Gewährung des Pflegegeldes in der Höhe des gesetzlichen Ausmaßes über den 1. 8. 1995 hinaus gerichtete Klage trat der Bescheid der beklagten Partei vom 7. 2. 2000 zur Gänze außer Kraft und es ging die volle Verfahrens- und Entscheidungskompetenz auf das Arbeits- und Sozialgericht über (SSV-NF 13/50). Entsprechend dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz hat das Gericht nicht die Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen neu zu entscheiden, wobei sich das Verfahren auf den gesamten Zeitraum bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu erstrecken und bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhalts- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen hat (RIS-Justiz RS0053868, RS0106394 mwN). In diesem Sinne sieht § 86 ASGG vor, dass in Rechtsstreitigkeiten unter anderem auch auf Gewährung eines Pflegegeldes eine Änderung der Klage hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Ausmaßes der vom Versicherten eingeklagten Versicherungsleistung ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig ist. Behauptet daher der Versicherte während des Verfahrens eine Änderung (Verschlechterung) seines Gesundheitszustandes, dann ist das Gericht erster Instanz verpflichtet, das Beweisverfahren in der behaupteten Richtung zu ergänzen. Eine Unterlassung wäre ein Verfahrensmangel. Entscheidend ist daher der Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz. Eine Änderung der Klage ist auch hinsichtlich des Ausmaßes der vom Versicherten eingeklagten Versicherungsleistung und zwar unabhängig davon, ob die Klagsfrist noch offen ist, zulässig. Schließlich hindert in den Fällen einer zulässigen Klagsänderung (§ 86 ASGG) das Fehlen einer Sachentscheidung des Versicherungsträgers über den mit der Klagsänderung geltend gemachten Sachverhalt und das diesbezügliche Begehren dessen Berücksichtigung nicht. Der Versicherte kann daher im gerichtlichen Verfahren geltend machen, dass ihm zufolge der Verschlimmerung seines Leidens nunmehr eine höhere als die ursprünglich beantragte Leistung zusteht und erspart sich damit den Umweg über einen beim Sozialversicherungsträger zu stellenden Erhöhungsantrag (Kuderna, ASGG² Anm 1 ff zu § 86; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 451 ff mwN).Nach den unstrittigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 26. 10. 1999 von der beklagten Partei die Weitergewährung des bis zu ihrer Wohnsitzverlegung nach Deutschland im Sommer 1995 bezogenen Pflegegeldes der Stufe 1 sowie unter Hinweis auf eine im Jahr 1998 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gleichzeitig auch eine Erhöhung des Pflegegeldes begehrte. Die beklagte Partei stellte daraufhin mit Bescheid vom 7. 2. 2000 fest, dass der Mutter der Klägerin aufgrund ihres Aufenthaltes in Deutschland seit Mitte des Jahres 1995 ein Pflegegeld vom 1. 8. 1995 an nicht mehr gebühre. Durch diesen Bescheid wurde entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin inhaltlich sowohl der Antrag vom 26. 10. 1999 auf Weitergewährung des Pflegegeldes ab 1. 8. 1995 als auch der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ab 1998 abgelehnt. Durch die von der Mutter der Klägerin gegen diesen Bescheid im Vorprozess beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht rechtzeitig erhobene und auf die Gewährung des Pflegegeldes in der Höhe des gesetzlichen Ausmaßes über den 1. 8. 1995 hinaus gerichtete Klage trat der Bescheid der beklagten Partei vom 7. 2. 2000 zur Gänze außer Kraft und es ging die volle Verfahrens- und Entscheidungskompetenz auf das Arbeits- und Sozialgericht über (SSV-NF 13/50). Entsprechend dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz hat das Gericht nicht die Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen neu zu entscheiden, wobei sich das Verfahren auf den gesamten Zeitraum bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu erstrecken und bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhalts- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen hat (RIS-Justiz RS0053868, RS0106394 mwN). In diesem Sinne sieht Paragraph 86, ASGG vor, dass in Rechtsstreitigkeiten unter anderem auch auf Gewährung eines Pflegegeldes eine Änderung der Klage hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Ausmaßes der vom Versicherten eingeklagten Versicherungsleistung ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig ist. Behauptet daher der Versicherte während des Verfahrens eine Änderung (Verschlechterung) seines Gesundheitszustandes, dann ist das Gericht erster Instanz verpflichtet, das Beweisverfahren in der behaupteten Richtung zu ergänzen. Eine Unterlassung wäre ein Verfahrensmangel. Entscheidend ist daher der Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz. Eine Änderung der Klage ist auch hinsichtlich des Ausmaßes der vom Versicherten eingeklagten Versicherungsleistung und zwar unabhängig davon, ob die Klagsfrist noch offen ist, zulässig. Schließlich hindert in den Fällen einer zulässigen Klagsänderung (Paragraph 86, ASGG) das Fehlen einer Sachentscheidung des Versicherungsträgers über den mit der Klagsänderung geltend gemachten Sachverhalt und das diesbezügliche Begehren dessen Berücksichtigung nicht. Der Versicherte kann daher im gerichtlichen Verfahren geltend machen, dass ihm zufolge der Verschlimmerung seines Leidens nunmehr eine höhere als die ursprünglich beantragte Leistung zusteht und erspart sich damit den Umweg über einen beim Sozialversicherungsträger zu stellenden Erhöhungsantrag (Kuderna, ASGG² Anmerkung eins, ff zu Paragraph 86,; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 451 ff mwN).
Im vorliegenden Fall trat somit, wie bereits dargestellt, durch die Einbringung der Klage im Vorprozess der angefochtene Bescheid der beklagten Partei vom 7. 2. 2000 außer Kraft; es war vom Gericht ein völlig neues Verfahren durchzuführen und gemäß § 406 ZPO die Entscheidung aufgrund der Sachlage bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (30. 5. 2001) zu treffen. Nachdem die rechtsanwaltlich vertretene Mutter der Klägerin ihr Klagebegehren in der Tagsatzung vom 30. 5. 2001 ausdrücklich dahin „präzisiert" hatte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, Pflegegeld der Stufe 1 über den 1. 8. 1995 hinaus in gesetzlicher Höhe weiter zu leisten, verpflichtete das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht im Vorprozess mit rechtskräftigem Urteil vom 30. 5. 2001 die beklagte Partei zur Zahlung von Pflegegeld im Sinne dieses „präzisierten" Klagebegehrens und verwies darauf, dass die Höhe des von der Klägerin begehrten Pflegegeldes mit Stufe 1 bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht strittig gewesen sei.Im vorliegenden Fall trat somit, wie bereits dargestellt, durch die Einbringung der Klage im Vorprozess der angefochtene Bescheid der beklagten Partei vom 7. 2. 2000 außer Kraft; es war vom Gericht ein völlig neues Verfahren durchzuführen und gemäß Paragraph 406, ZPO die Entscheidung aufgrund der Sachlage bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (30. 5. 2001) zu treffen. Nachdem die rechtsanwaltlich vertretene Mutter der Klägerin ihr Klagebegehren in der Tagsatzung vom 30. 5. 2001 ausdrücklich dahin „präzisiert" hatte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, Pflegegeld der Stufe 1 über den 1. 8. 1995 hinaus in gesetzlicher Höhe weiter zu leisten, verpflichtete das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht im Vorprozess mit rechtskräftigem Urteil vom 30. 5. 2001 die beklagte Partei zur Zahlung von Pflegegeld im Sinne dieses „präzisierten" Klagebegehrens und verwies darauf, dass die Höhe des von der Klägerin begehrten Pflegegeldes mit Stufe 1 bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht strittig gewesen sei.
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht wurde daher nicht nur, wie dies offenbar die Rechtsmittelwerberin meint, über das Begehren ihrer Mutter auf Weitergewährung des Pflegegeldes in der zuletzt bezogenen Höhe ab 1. 8. 1995, sondern auch über die Höhe des ihrer Mutter aktuell gebührenden Pflegegeldes abgesprochen, da die Entscheidung, wie bereits ausgeführt, aufgrund der Sachlage bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu treffen war und daher auch eine allenfalls im Jahr 1998 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter der Klägerin im Urteil bereits zu berücksichtigen gewesen wäre. Die im Vorprozess rechtsanwaltlich vertreten gewesene Mutter der Klägerin hat es allerdings, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in der mündlichen Streitverhandlung am 30. 5. 2001 unterlassen, einen aufgrund einer solchen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes möglicherweise höheren gesetzlichen Pflegegeldanspruch weiter zu verfolgen und hat ihr ursprünglich auf Weitergewährung des Pflegegeldes „in der Höhe des gesetzlichen Ausmaßes" gerichtetes Klagebegehren - entgegen der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren beantragten Erhöhung - ausdrücklich auf die Zahlung eines Pflegegeldes der Stufe 1 eingeschränkt. Deshalb konnte das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht der Mutter der Klägerin im Vorprozess auch keine höhere als die von ihr zuletzt begehrte Leistung zusprechen (§ 405 ZPO). Mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. 5. 2001 wurde damit auch über den hier für den Zeitraum vom 1. 12. 1998 bis 30. 4. 2001 noch strittigen Anspruch auf Pflegegeld bereits rechtskräftig entschieden. Es ist daher nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts im gegenständlichen Verfahren die Rechtskraftwirkung dieses im Vorprozess ergangenen Urteils zu berücksichtigen.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht wurde daher nicht nur, wie dies offenbar die Rechtsmittelwerberin meint, über das Begehren ihrer Mutter auf Weitergewährung des Pflegegeldes in der zuletzt bezogenen Höhe ab 1. 8. 1995, sondern auch über die Höhe des ihrer Mutter aktuell gebührenden Pflegegeldes abgesprochen, da die Entscheidung, wie bereits ausgeführt, aufgrund der Sachlage bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu treffen war und daher auch eine allenfalls im Jahr 1998 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter der Klägerin im Urteil bereits zu berücksichtigen gewesen wäre. Die im Vorprozess rechtsanwaltlich vertreten gewesene Mutter der Klägerin hat es allerdings, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in der mündlichen Streitverhandlung am 30. 5. 2001 unterlassen, einen aufgrund einer solchen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes möglicherweise höheren gesetzlichen Pflegegeldanspruch weiter zu verfolgen und hat ihr ursprünglich auf Weitergewährung des Pflegegeldes „in der Höhe des gesetzlichen Ausmaßes" gerichtetes Klagebegehren - entgegen der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren beantragten Erhöhung - ausdrücklich auf die Zahlung eines Pflegegeldes der Stufe 1 eingeschränkt. Deshalb konnte das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht der Mutter der Klägerin im Vorprozess auch keine höhere als die von ihr zuletzt begehrte Leistung zusprechen (Paragraph 405, ZPO). Mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. 5. 2001 wurde damit auch über den hier für den Zeitraum vom 1. 12. 1998 bis 30. 4. 2001 noch strittigen Anspruch auf Pflegegeld bereits rechtskräftig entschieden. Es ist daher nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts im gegenständlichen Verfahren die Rechtskraftwirkung dieses im Vorprozess ergangenen Urteils zu berücksichtigen.
Die Rechtskraftwirkung besteht darin, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen hinsichtlich des strittigen Rechtsschutzanspruches unbestreitbar, dauernd bindend und daher unwiderlegbar und unabänderbar festgestellt werden. Diese Wirkung kann nur auf dem in der Rechtsordnung vorgesehenen Weg beseitigt werden (RIS-Justiz RS0041272). Für den Eintritt der Rechtskraftwirkung sind die Identität der Parteien, die Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes und die Identität des Anspruches erforderlich. Zwar gilt nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie, dass derselbe Streitgegenstand nur dann vorliegt, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ident sind (RIS-Justiz RS0039347 ua). Streitanhängigkeit und Rechtskraft sind dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, also beim weiteren Anspruch zusätzliche rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden. Das trifft allerdings nur auf Tatsachen zu, die im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden und keiner verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren. Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt also nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sie schließt auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen aus, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien, also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses wurden. Demnach sind, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender bzw anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen oder abwehren können (6 Ob 157/04p, 5 Ob 240/00f; SZ 68/12 ua).
Die Klägerin bringt in ihrer neuen Klage keine Tatsachen vor, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Vorverfahren noch nicht vorhanden waren und daher einer verfahrensmäßigen Erledigung nicht zugänglich gewesen wären. Die von ihr unter Hinweis auf die von den Behörden in Hamburg mit Wirkung vom 9. 11. 1998 festgestellte 80 %ige Behinderung wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung und der Notwendigkeit ständiger Begleitung nunmehr geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter im Jahr 1998 wurde bereits im Schreiben vom 26. 10. 1999 vorgebracht und hätte daher bereits im Vorverfahren geltend gemacht werden können. Der neuerlichen Geltendmachung dieses Umstandes steht daher nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Daran vermag auch der Hinweis der Rechtsmittelwerberin, ihr neuerlicher Erhöhungsantrag vom 25. 4. 2001 sei von der beklagten Partei an das Landesgericht Feldkirch zur Berücksichtigung in dem dort anhängigen Vorprozess weitergeleitet worden, wobei diese Berücksichtigung jedoch im Hinblick auf den mittlerweile erfolgten Schluss der Verhandlung erster Instanz tatsächlich nicht mehr erfolgt sei, nichts zu ändern, da die Mutter der Klägerin ein diesbezügliches Vorbringen auch im Vorprozess erstatten hätte können.
Im Bereich der sukzessiven Kompetenz darf die Korrektur einer rechtskräftigen Vorentscheidung nur eine Behörde jenes Vollziehungsbereiches vornehmen, in dem die betroffene Entscheidung ergangen ist. Es darf daher weder der Sozialversicherungsträger in die Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung eingreifen noch darf das Arbeits- und Sozialgericht rechtskräftige Bescheide des Sozialversicherungsträgers korrigieren. Kommt es hingegen zu einer neuerlichen Entscheidung wegen nachträglich eingetretener wesentlicher Änderungen des Sachverhalts (oder der Rechtslage), so liegt ein anderer Verfahrensgegenstand vor, der von der Rechtskraft der Vorentscheidung nicht umfasst ist. Die neuerliche Entscheidung greift daher nicht (konstitutiv) in den Bestand oder die Rechtskraft der Vorentscheidung ein, sondern hat nur (vor Fällung der meritorischen Entscheidung) zu beurteilen, ob diese sich noch innerhalb der (sachlichen) Grenzen der Rechtskraft oder bereits außerhalb dieser bewegt. Für die Neufestsetzung, Entziehung usw bereits zuerkannter Leistungen ist - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz - primär stets der Sozialversicherungsträger berufen, mag auch die Vorentscheidung von einem Gericht stammen (Fink aaO, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 554 f). In diesem Zusammenhang besteht insbesondere in jenen Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger die Grenzen der Rechtskraft einer Vorentscheidung missachtet hat, das Bedürfnis des Versicherten, sich gegen (Sach-)Bescheide des Sozialversicherungsträgers zur Wehr zu setzen. Würde man hier die gegen den neuen Bescheid gerichtete Klage wegen res judicata zurückweisen, so könnte der (gegen die Rechtskraft der Vorentscheidung verstoßende) neue Bescheid vom Versicherten nicht bekämpft werden. Dieser Interessenlage trägt § 71 Abs 5 ASGG Rechnung: Wenn der Sozialversicherungsträger eine Leistung, über die bereits durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu feststellt und der Versicherte diesen Bescheid mit Klage bekämpft, ist im neuen Gerichtsverfahren die Rechtskraft einer denselben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen (Fink aaO 557 f).Im Bereich der sukzessiven Kompetenz darf die Korrektur einer rechtskräftigen Vorentscheidung nur eine Behörde jenes Vollziehungsbereiches vornehmen, in dem die betroffene Entscheidung ergangen ist. Es darf daher weder der Sozialversicherungsträger in die Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung eingreifen noch darf das Arbeits- und Sozialgericht rechtskräftige Bescheide des Sozialversicherungsträgers korrigieren. Kommt es hingegen zu einer neuerlichen Entscheidung wegen nachträglich eingetretener wesentlicher Änderungen des Sachverhalts (oder der Rechtslage), so liegt ein anderer Verfahrensgegenstand vor, der von der Rechtskraft der Vorentscheidung nicht umfasst ist. Die neuerliche Entscheidung greift daher nicht (konstitutiv) in den Bestand oder die Rechtskraft der Vorentscheidung ein, sondern hat nur (vor Fällung der meritorischen Entscheidung) zu beurteilen, ob diese sich noch innerhalb der (sachlichen) Grenzen der Rechtskraft oder bereits außerhalb dieser bewegt. Für die Neufestsetzung, Entziehung usw bereits zuerkannter Leistungen ist - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz - primär stets der Sozialversicherungsträger berufen, mag auch die Vorentscheidung von einem Gericht stammen (Fink aaO, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 554 f). In diesem Zusammenhang besteht insbesondere in jenen Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger die Grenzen der Rechtskraft einer Vorentscheidung missachtet hat, das Bedürfnis des Versicherten, sich gegen (Sach-)Bescheide des Sozialversicherungsträgers zur Wehr zu setzen. Würde man hier die gegen den neuen Bescheid gerichtete Klage wegen res judicata zurückweisen, so könnte der (gegen die Rechtskraft der Vorentscheidung verstoßende) neue Bescheid vom Versicherten nicht bekämpft werden. Dieser Interessenlage trägt Paragraph 71, Absatz 5, ASGG Rechnung: Wenn der Sozialversicherungsträger eine Leistung, über die bereits durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu feststellt und der Versicherte diesen Bescheid mit Klage bekämpft, ist im neuen Gerichtsverfahren die Rechtskraft einer denselben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen (Fink aaO 557 f).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass auch aus der soeben zitierten Bestimmung des § 71 Abs 5 ASGG kein günstigeres Prozessergebnis für die Klägerin ableitbar ist, da sich diese Bestimmung auf nachträglich eingetretene wesentliche Änderungen des Sachverhalts (oder der Rechtslage) bezieht und sie daher keine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft in Bezug auf jene Sachlage ermöglicht, wie sie im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz im Vorprozess am 30. 5. 2001 vorlag (vgl SSV-NF 7/113). Einer neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs auf (höheres) Pflegegeld für den Zeitraum vom 1. 12. 1998 bis 30. 4. 2001 steht daher die Rechtskraftwirkung des Urteiles im Vorprozess, welche auf den Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu beziehen ist, entgegen (SSV-NF 3/145).Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass auch aus der soeben zitierten Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 5, ASGG kein günstigeres Prozessergebnis für die Klägerin ableitbar ist, da sich diese Bestimmung auf nachträglich eingetretene wesentliche Änderungen des Sachverhalts (oder der Rechtslage) bezieht und sie daher keine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft in Bezug auf jene Sachlage ermöglicht, wie sie im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz im Vorprozess am 30. 5. 2001 vorlag vergleiche SSV-NF 7/113). Einer neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs auf (höheres) Pflegegeld für den Zeitraum vom 1. 12. 1998 bis 30. 4. 2001 steht daher die Rechtskraftwirkung des Urteiles im Vorprozess, welche auf den Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu beziehen ist, entgegen (SSV-NF 3/145).
Selbst wenn man daher im Sinne des Prozessstandpunktes der Rechtsmittelwerberin von der Zulässigkeit des Rechtsweges für die gegenständliche Klage ausginge, wäre im Ergebnis für sie nichts gewonnen, da auch in diesem Fall die Zurückweisung der Klage aufgrund der Rechtskraftwirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils vom 30. 5. 2001 wegen rechtskräftig entschiedener Sache zu Recht erfolgt wäre.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger im Sinn des § 77 Abs 1 Z 1 ASGG die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.