Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils grundsätzlich nur auf den Spruch. Die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen sind aber so weit heranzuziehen, als diese zur Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich sind (RIS-Justiz RS0112731; RS0041357). Insbesondere wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung (Bindungswirkung) eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll, sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung der rechtskräftigen Entscheidung heranzuziehen (8 ObA 85/03p mwN). Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstands sind (nur) jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrags (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für einen Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorliegen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugendes Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde. Die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt (5 Ob 502/96 mwN). Als rechtserzeugender Sachverhalt, über den nur einmal entschieden werden darf, sind jene Tatsachen zu werten, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiellrechtlichen Tatbestands erforderlich sind. Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren aufgrund der gleichen Sachlage aus, sie schließt auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen aus, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Dilligenzpflicht der Parteien, also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses wurden. Demnach sind, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender bzw anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen bzw abwehren können (5 Ob 240/00f mwN).
Die Klägerin bringt in ihrer neuen Klage keine Tatsachen vor, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Vorverfahren noch nicht vorhanden waren und daher einer verfahrensmäßigen Erledigung nicht zugänglich gewesen wären. Nach ihren nunmehrigen Behauptungen stellt sich der Sachverhalt nicht anders und nicht umfänglicher dar als der den Entscheidungen im Vorverfahren zugrunde gelegte Sachverhalt. Die zur Beurteilung des behaupteten Vertragserfüllungsanspruchs erforderlichen Sachverhaltselemente waren bereits im Vorverfahren bekannt. Auch die Frage der Auslegung des Punktes 2.3. des Treuhandvertrags - insbesondere ob der Beklagte auch nach Ablauf der befristeten Bankgarantie und nach vereinbarungswidriger Verfügung der Bank über das bei ihr erliegende Treuhandgeld nach der dem Treuhandvertrag zugrunde liegenden Absicht der Parteien persönlich zur Zahlung des restlichen Werklohns an die Klägerin verpflichtet war - war Gegenstand der Berufungsentscheidung im Vorverfahren. Die einen Schwerpunkt des Revisionsrekurses bildende Behauptung der Klägerin, im Vorprozess sei über den geltend gemachten Vertragserfüllungsanspruch nicht abgesprochen worden, ist unrichtig. Das Berufungsgericht hat die Treuhandvereinbarung, auf den die Klägerin diesen Anspruch gründete, dahin ausgelegt, dass die vereinbarte Auszahlungsverpflichtung des (Dritt-)beklagten eine noch vorhandene Deckung auf dem bei der Bank bestehenden Treuhandkonto voraussetzte und dass nach der Verfügung der Bank über den erlegten Betrag und nach Ablauf der Garantiefrist die Auszahlung des Betrags an die Klägerin in diesem Sinn "unmöglich" wurde.
Soweit die Klägerin aus dem Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs im Vorprozess ableiten will, dass dort nur ihr Schadenersatzanspruch behandelt worden sei, übersieht sie, dass der Oberste Gerichtshof die im Vorprozess geltend gemachten und für die Entscheidung wesentlichen Anspruchsgrundlagen in materieller Hinsicht nicht geprüft, sondern ihr außerordentliches Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen hat (§ 508a Abs 2 ZPO). Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof nicht auf jedes Detail der umfangreichen Revisionsausführungen gesondert eingegangen ist - was im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels auch nicht seine Aufgabe ist -, kann daher nicht dahin gewertet werden, dass der auf Vertragserfüllung gerichtete Anspruch im Vorprozess unerledigt geblieben sei. Das Berufungsgericht hat (auch) den Vertragserfüllungsanspruch verneint, worin vom Obersten Gerichtshof keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt wurde. Auf die Ansicht der Klägerin, dass es nicht auf einen Vergleich ihrer Behauptungen im Vorprozess mit jenen in der neuen Klage ankomme, sondern darauf, welche Anspruchsgrundlagen oder -voraussetzungen in den Entscheidungen der Vorinstanzen bejaht oder verneint worden seien, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht ohnehin den geltend gemachten Vertragserfüllungsanspruch geprüft (und verneint) hat. Aus dessen Ausführungen ergibt sich auch, dass die zwischen den Streitteilen geschlossene Treuhandvereinbarung nicht als (abstrakte) Garantieerklärung des Beklagten auszulegen ist. Ein zu einer anderen Auslegung Anlass gebender, gegenüber dem Vorprozess geänderter Sachverhalt wurde nicht behauptet. Dies gilt auch hinsichtlich der in der vorliegenden Klage deponierten Rechtsansicht, die Bank sei wegen des bei ihr geführten Treuhandkontos Erfüllungsgehilfin des Beklagten gewesen. Allein mit neuen rechtlichen Konstruktionen, die auf dem gleichen, bereits entschiedenen Sachverhalt beruhen (und die, wie in der Vorentscheidung 3 Ob 192/02k ausgeführt wurde, aus dem Sachverhaltsvorbringen schon bisher nicht ableitbar waren), wird eine Änderung des Anspruchsgrunds nicht dargelegt. Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet vielmehr die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist (6 Ob 130/01p). Im Übrigen hat die Klägerin schon im Vorprozess ihr Begehren "auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" gestützt, und es wurde dementsprechend der im Vorprozess von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt einer umfangreichen rechtlichen Würdigung unterzogen. Ein (nach der Diktion des Revisionsrekurses vom Obersten Gerichtshof in seiner Vorentscheidung "ausdrücklich vermisstes") Sachvorbringen zur behaupteten Erfüllungsgehilfenstellung der Bank und einer daraus ableitbaren Haftung des Beklagten für deren Handlungen sowie zur angeblichen Garantieverpflichtung des Beklagten wurde auch in der nunmehr vorliegenden Klage nicht erstattet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - entgegen der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - Mängel bei der Darstellung der rechtserzeugenden Tatsachen im Vorprozess mit der Einbringung einer weiteren Klage behoben werden können, wie die Rechtsmittelwerberin aus der Entscheidung 1 Ob 247/68 ableiten will.Soweit die Klägerin aus dem Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs im Vorprozess ableiten will, dass dort nur ihr Schadenersatzanspruch behandelt worden sei, übersieht sie, dass der Oberste Gerichtshof die im Vorprozess geltend gemachten und für die Entscheidung wesentlichen Anspruchsgrundlagen in materieller Hinsicht nicht geprüft, sondern ihr außerordentliches Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen hat (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO). Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof nicht auf jedes Detail der umfangreichen Revisionsausführungen gesondert eingegangen ist - was im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels auch nicht seine Aufgabe ist -, kann daher nicht dahin gewertet werden, dass der auf Vertragserfüllung gerichtete Anspruch im Vorprozess unerledigt geblieben sei. Das Berufungsgericht hat (auch) den Vertragserfüllungsanspruch verneint, worin vom Obersten Gerichtshof keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt wurde. Auf die Ansicht der Klägerin, dass es nicht auf einen Vergleich ihrer Behauptungen im Vorprozess mit jenen in der neuen Klage ankomme, sondern darauf, welche Anspruchsgrundlagen oder -voraussetzungen in den Entscheidungen der Vorinstanzen bejaht oder verneint worden seien, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht ohnehin den geltend gemachten Vertragserfüllungsanspruch geprüft (und verneint) hat. Aus dessen Ausführungen ergibt sich auch, dass die zwischen den Streitteilen geschlossene Treuhandvereinbarung nicht als (abstrakte) Garantieerklärung des Beklagten auszulegen ist. Ein zu einer anderen Auslegung Anlass gebender, gegenüber dem Vorprozess geänderter Sachverhalt wurde nicht behauptet. Dies gilt auch hinsichtlich der in der vorliegenden Klage deponierten Rechtsansicht, die Bank sei wegen des bei ihr geführten Treuhandkontos Erfüllungsgehilfin des Beklagten gewesen. Allein mit neuen rechtlichen Konstruktionen, die auf dem gleichen, bereits entschiedenen Sachverhalt beruhen (und die, wie in der Vorentscheidung 3 Ob 192/02k ausgeführt wurde, aus dem Sachverhaltsvorbringen schon bisher nicht ableitbar waren), wird eine Änderung des Anspruchsgrunds nicht dargelegt. Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet vielmehr die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist (6 Ob 130/01p). Im Übrigen hat die Klägerin schon im Vorprozess ihr Begehren "auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" gestützt, und es wurde dementsprechend der im Vorprozess von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt einer umfangreichen rechtlichen Würdigung unterzogen. Ein (nach der Diktion des Revisionsrekurses vom Obersten Gerichtshof in seiner Vorentscheidung "ausdrücklich vermisstes") Sachvorbringen zur behaupteten Erfüllungsgehilfenstellung der Bank und einer daraus ableitbaren Haftung des Beklagten für deren Handlungen sowie zur angeblichen Garantieverpflichtung des Beklagten wurde auch in der nunmehr vorliegenden Klage nicht erstattet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - entgegen der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - Mängel bei der Darstellung der rechtserzeugenden Tatsachen im Vorprozess mit der Einbringung einer weiteren Klage behoben werden können, wie die Rechtsmittelwerberin aus der Entscheidung 1 Ob 247/68 ableiten will.
Der Revisionsrekurs zeigt daher insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.Der Revisionsrekurs zeigt daher insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.