Beide Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig.
A. Zum Rekurs:
Die vom Berufungsgericht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO iVm § 519 Abs 2 ZPO angesehenen Rechtsfragen sind in Wahrheit im vorliegenden Fall nicht präjudiziell und daher nicht zu beantworten. Ungeachtet der von diesem ergänzend festgestellten Formulierung im Kaufvertrag vom 29. Juni 1996 kann von einer gänzlichen Vorleistungspflicht der Bauherren (Erst- und Zweitbeklagte) keine Rede sein, wenn man die Bestimmungen des Treuhandvertrags vom 8. Oktober 1996 berücksichtigt, dem neben den Beklagten als vertragschließende Teile auch die klagende Partei beigetreten ist. Demnach war der Kaufpreis für das Haus von 2,693 Mio S erst nach ordnungsgemäßer Übergabe des Hauses auf ein bestimmtes Konto des Drittbeklagten bei einer Sparkasse zu leisten. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls in Ansehung des noch offenen (eingeklagten) Betrags eine Vorleistungspflicht der Werkbesteller letztlich nicht vereinbart wurde, weshalb sich die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage gar nicht stellen kann. Im Übrigen ist, was die Vorleistungspflicht bei Vorliegen von behebbaren Mängeln angeht, eine unterschiedliche Rechtsauffassung zwischen Karollus und Lukas (Das sogenannte Zurückbehaltungsrecht des Werkbestellers in JBl 2001, 677 ff, 766 ff, 690 f) und dem Obersten Gerichtshof (in der Entscheidung 1 Ob 101/00k = EvBl 2001/47 = bbl 2000/43) nicht erkennbar. Im Rekurs werden in diesem Zusammenhang keine weiterführenden Überlegungen angestellt. Im Übrigen führt die Preisminderung weder zur mangelnden Fälligkeit noch zu einer Aufrechnung, sondern zu einer Vertragsänderung im Sinne einer Herabsetzung der Gegenleistung (stRsp, SZ 26/185; 3 Ob 777/54 = HS 1815; RIS-Justiz RS0018725). Die Rekurswerberin bestreitet auch gar nicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Werkbesteller im Prozess letztlich nur noch Preisminderung, nicht aber mangelnde Fälligkeit des Werklohns einwenden.Die vom Berufungsgericht als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz 2, ZPO angesehenen Rechtsfragen sind in Wahrheit im vorliegenden Fall nicht präjudiziell und daher nicht zu beantworten. Ungeachtet der von diesem ergänzend festgestellten Formulierung im Kaufvertrag vom 29. Juni 1996 kann von einer gänzlichen Vorleistungspflicht der Bauherren (Erst- und Zweitbeklagte) keine Rede sein, wenn man die Bestimmungen des Treuhandvertrags vom 8. Oktober 1996 berücksichtigt, dem neben den Beklagten als vertragschließende Teile auch die klagende Partei beigetreten ist. Demnach war der Kaufpreis für das Haus von 2,693 Mio S erst nach ordnungsgemäßer Übergabe des Hauses auf ein bestimmtes Konto des Drittbeklagten bei einer Sparkasse zu leisten. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls in Ansehung des noch offenen (eingeklagten) Betrags eine Vorleistungspflicht der Werkbesteller letztlich nicht vereinbart wurde, weshalb sich die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage gar nicht stellen kann. Im Übrigen ist, was die Vorleistungspflicht bei Vorliegen von behebbaren Mängeln angeht, eine unterschiedliche Rechtsauffassung zwischen Karollus und Lukas (Das sogenannte Zurückbehaltungsrecht des Werkbestellers in JBl 2001, 677 ff, 766 ff, 690 f) und dem Obersten Gerichtshof (in der Entscheidung 1 Ob 101/00k = EvBl 2001/47 = bbl 2000/43) nicht erkennbar. Im Rekurs werden in diesem Zusammenhang keine weiterführenden Überlegungen angestellt. Im Übrigen führt die Preisminderung weder zur mangelnden Fälligkeit noch zu einer Aufrechnung, sondern zu einer Vertragsänderung im Sinne einer Herabsetzung der Gegenleistung (stRsp, SZ 26/185; 3 Ob 777/54 = HS 1815; RIS-Justiz RS0018725). Die Rekurswerberin bestreitet auch gar nicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Werkbesteller im Prozess letztlich nur noch Preisminderung, nicht aber mangelnde Fälligkeit des Werklohns einwenden.
Auch im Zusammenhang mit der von den Vorinstanzen eher negierten Unsicherheitsreplik der klagenden Partei stellen sich keine erheblichen Rechtsfragen. Die Einrede steht nur dem zur Vorausleistung Verpflichteten zu (§ 1052 zweiter Satz ABGB) - was insofern hervorzuheben ist, als ja das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der klagenden Partei der Ansicht ist, die Vorleistungspflicht würde gerade die Werkbesteller treffen - ; wie sich aber aus den Ausführungen über die durch die Preisminderung bewirkte Vertragsänderung ergibt, fiele auch eine allenfalls noch offene Vorausleistungspflicht der klagenden Partei mit der Billigung der Preisminderung (wie durch das Berufungsgericht) jedenfalls weg. Die von der Unsicherheitseinrede betroffene restliche Leistungspflicht der klagenden Partei ist somit ohnehin weggefallen. Was schließlich die vom Berufungsgericht noch offen gelassene Frage nach Zusatzentgelten angeht, konnte das Berufungsgericht mangels relevanter Feststellungen noch keine rechtliche Beurteilung treffen, weshalb insoweit der klagenden Partei ja die Unsicherheitsreplik weiterhin offenstünde.Auch im Zusammenhang mit der von den Vorinstanzen eher negierten Unsicherheitsreplik der klagenden Partei stellen sich keine erheblichen Rechtsfragen. Die Einrede steht nur dem zur Vorausleistung Verpflichteten zu (Paragraph 1052, zweiter Satz ABGB) - was insofern hervorzuheben ist, als ja das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der klagenden Partei der Ansicht ist, die Vorleistungspflicht würde gerade die Werkbesteller treffen - ; wie sich aber aus den Ausführungen über die durch die Preisminderung bewirkte Vertragsänderung ergibt, fiele auch eine allenfalls noch offene Vorausleistungspflicht der klagenden Partei mit der Billigung der Preisminderung (wie durch das Berufungsgericht) jedenfalls weg. Die von der Unsicherheitseinrede betroffene restliche Leistungspflicht der klagenden Partei ist somit ohnehin weggefallen. Was schließlich die vom Berufungsgericht noch offen gelassene Frage nach Zusatzentgelten angeht, konnte das Berufungsgericht mangels relevanter Feststellungen noch keine rechtliche Beurteilung treffen, weshalb insoweit der klagenden Partei ja die Unsicherheitsreplik weiterhin offenstünde.
Damit erweist sich aber der Rekurs als unzulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 526 Abs 2 ZPO an einen Ausspruch über dessen Zulässigkeit nicht gebunden (RZ 1984/87; 8 Ob 86/87; RIS-Justiz RS0042544 [T1]).Damit erweist sich aber der Rekurs als unzulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO an einen Ausspruch über dessen Zulässigkeit nicht gebunden (RZ 1984/87; 8 Ob 86/87; RIS-Justiz RS0042544 [T1]).
B. Zur außerordentlichen Revision:
In ihrer ao Revision macht die klagende Partei als erhebliche
Rechtsfragen geltend:
1. Das Berufungsgericht weiche von der stRsp des OGH zur Frage der strengen Sachverständigenhaftung von rechtskundigen Personen (Notaren) insoweit ab, als implizit der unglaubliche und unhaltbare Rechtssatz aufgestellt werde, der Notar und Urkundenverfasser sei von jeglicher Treuhandverpflichtung befreit, wenn eine von ihm formulierte bzw gebilligte und verwahrte Bankgarantie unbemerkt ablaufe, bevor die gleichfalls von ihm formulierten Abruf- bzw Auszahlungsbedingungen für den Werklohn eintreten könnten und der Treuhandbetrag in der Folge "ohne sein Zutun" abhanden komme.
2. Die von der zweiten Instanz fälschlich angenommene Übereinstimmung mit der Rsp des OGH beruhe ausschließlich auf widersinnigen Prämissen, die die Vermutung nahelegten, dass ihm die Bestimmung des § 1299 ABGB unbekannt sei. Die entsprechenden Feststellungsmängel trügen die Gefahr in sich, dass die oberstgerichtliche Rsp zur Sachverständigenhaftung ausgehöhlt werde, was die Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung schwer beeinträchtigen würde.2. Die von der zweiten Instanz fälschlich angenommene Übereinstimmung mit der Rsp des OGH beruhe ausschließlich auf widersinnigen Prämissen, die die Vermutung nahelegten, dass ihm die Bestimmung des Paragraph 1299, ABGB unbekannt sei. Die entsprechenden Feststellungsmängel trügen die Gefahr in sich, dass die oberstgerichtliche Rsp zur Sachverständigenhaftung ausgehöhlt werde, was die Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung schwer beeinträchtigen würde.
3. Die Berufungsinstanz habe die in der Berufung von der klagenden Partei aufgeworfene Rechtsfrage unerledigt gelassen, wie die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung am Treuhandbetrag rechtlich zu werten sei (zB als Garantie iSd § 880a ABGB?).3. Die Berufungsinstanz habe die in der Berufung von der klagenden Partei aufgeworfene Rechtsfrage unerledigt gelassen, wie die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung am Treuhandbetrag rechtlich zu werten sei (zB als Garantie iSd Paragraph 880 a, ABGB?).
4. Es fehle oberstgerichtliche Rsp zur über den vorliegenden Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage, ob es sich bei der entsprechenden Verpflichtung um eine Garantieerklärung handle, die den Treuhänder unter allen Umständen zur Zahlung verpflichte, auch wenn der Werklohn aus Verschulden des Notars nur durch die Bankgarantie geschützt werde und das Geld nach Fristablauf prompt ohne sein Zutun verschwinde.
In der Sache führt die klagende Partei eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung aus und rügt "Details" darin, die in den Feststellungen der Vorinstanzen nicht aufscheinen sollten, - ohne sie näher zu bezeichnen - als fehlend. Diese könnten auch vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden, weil es sich ausschließlich um unstrittige bzw aus Urkunden ableitbare Tatsachen handle. Das Berufungsgericht habe sich mit der mangelhaften Vertragskonstruktion des Drittbeklagten nicht befasst, die erst das Verschwinden des Treuhandbetrags möglich gemacht habe. Zu den Minimalanforderungen an eine fachkundige Treuhandvereinbarung und -organisation gehöre es, die Sicherung des Treuhandbetrags unter allen Umständen bis zum Erreichen des Treuhandzwecks oder dessen Wegfall zu bewerkstelligen. Es hätte sich auch der Drittbeklagte den Kopf zu zerbrechen gehabt, wie die Verlängerung der Bankgarantie zielführend zu organisieren sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seien Bauverzögerungen immer vorhersehbar, ja mehr oder weniger die Norm. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seien die Kreditmittel sehr wohl ausreichend gewesen, vielmehr habe es der Drittbeklagte als Vertragsverfasser objektiv verabsäumt, die zureichende Finanzierung des Werklohns ausreichend gegen vereinbarungswidrige Zugriffe zu schützen.
Die Verpflichtung des Drittbeklagten zur Eigentumsverschaffung am Treuhandbetrag verstehe die klagende Partei als Garantieerklärung, die ohnehin jeder Verwahrungs- bzw Sicherungstreuhand immanent sei. Entgegen der zweitinstanzlichen Auffassung seien auch die Ausfolgungsvoraussetzungen für den Werklohn erfüllt gewesen, liege doch eine Fertigstellungsbestätigung vor, die nach der ratio sämtlicher Verträge grundsätzlich die einzige Weiterleitungsvoraussetzung gewesen sei.
Die Zulässigkeit der Revision kann zunächst nicht aus Überlegungen im Zusammenhang mit einer Garantiehaftung des drittbeklagten Notars abgeleitet werden, ergibt sich doch die Übernahme einer Garantie durch ihn aus den Feststellungen nicht. Es mangelt auch bereits an konkreten Behauptungen der klagenden Partei in erster Instanz. Wie sich schon aus dem Vorbringen der klagenden Partei in erster Instanz ergibt, macht diese eine Haftung des drittbeklagten Notars im Wesentlichen aus zwei Rechtsgründen geltend: Zum einen habe er die mangelhafte Vertragskonstruktion seines Substituten zu vertreten, die erst das "Verschwinden" eines Teils des Treuhandbetrags ermöglicht hätte. Zum andern habe er bei der Abwicklung der Treuhandschaft (also als Treuhänder) sorgfaltswidrig gehandelt. Er habe die klagende Partei nicht auf den bevorstehenden Ablauf der Bankgarantie und die Notwendigkeit von Dispositionen hingewiesen und keine Vorsorge gegen die Auflösung des Deckungsfonds der klagenden Partei getroffen. Er habe rechtswidrig die Einrichtung eines Treuhandkontos in der Form unterlassen, dass eigenmächtige Dispositionen darüber [durch die Bauherren] nicht möglich seien.
a) Zur Haftung als Treuhänder:
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass - woran auch nicht gezweifelt werden kann - der Drittbeklagte nicht nur von vornherein als Treuhänder bestellt wurde, sondern auch im Sinne der Treuhandvereinbarung tätig geworden ist. An der schlüssigen Annahme durch ihn ist daher nicht zu zweifeln.
In diesem Zusammenhang ist die Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs unvertretbar, es wäre Sache der klagenden Partei gewesen, selbst auf die Verlängerung der Bankgarantie durch den Erst- und die Zweitbeklagte zu dringen, sollte dies für erforderlich angesehen werden. Da die Befristung von vornherein vereinbart war, musste ihr der drohende Ablauf der Geltungsfrist bewusst sein. Dass den Treuhänder die Verpflichtung getroffen hätte, auf den Ablauf dieser Frist gesondert hinzuweisen, ergibt sich aus der Treuhandvereinbarung nicht und ist angesichts der Tatsache, dass über die Befristung kein Zweifel bestehen konnte, auch aus den Pflichten eines Treuhänders im Allgemeinen nicht abzuleiten. Schließlich ergibt sich auch aus der Treuhandvereinbarung die ausdrückliche Verpflichtung der Treugeber zur Verlängerung der Geltungsdauer der Bankgarantie, sollte sich das Bauvorhaben verzögern, wovon jedenfalls die klagende Partei als Werkunternehmer unmittelbar Kenntnis haben musste.
Soweit die klagende Partei in ihrer Revision eine im Zusammenhang mit § 1299 ABGB angeblich unhaltbare Rechtsansicht des Berufungsgerichts geltend macht, wonach der Notar und Urkundenverfasser von jeglicher Treuhandverpflichtung befreit sei, wenn der Treuhandbetrag in der Folge "ohne sein Zutun" abhanden komme, lässt sie die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts außer Acht, wonach die das Bauvorhaben finanzierende Bank entgegen einem Treuhandvertrag des Drittbeklagten mit ihr eigenmächtig Zahlungen vom Treuhandkonto vorgenommen habe. In Punkt 3.3. der Treuhandvereinbarung wurde vereinbart, dass ein Teil des Kaufpreises von 942.550 S binnen 14 Tagen nach Unterfertigung der Vereinbarung auf ein bestimmtes Konto des Treuhänders zu leisten sei. Wenn auch konkrete Behauptungen über die Verpflichtung des Drittbeklagten zur Einrichtung eines Treuhandkontos fehlen, ergibt sich doch aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen eindeutig die dem Beklagten zufolge § 1298 ABGB obliegende Entlastung von jeglichem Verschulden. Hatte nämlich der Drittbeklagte in Form einer Vereinbarung ("Treuhandvertrag") mit der Bank - wie die Feststellungen eindeutig ergeben - dagegen vorgesorgt, dass ohne sein Zutun über das Konto verfügt werde, kann ihm ein Verstoß der Bank gegen diese Vereinbarung nicht als haftungsbegründend angelastet werden. Es ergibt sich ja weder aus dem Vorbringen noch aus den Feststellungen in irgendeiner Weise, dass er mit einer solchen Vertragsverletzung durch die Bank rechnen hätte müssen. Derartiges Misstrauen gegenüber einer - wie hier - durchaus namhaften Bank sind grundsätzlich nicht angebracht, konkrete Verdachtsmomente liegen nicht vor. Es hieße daher seine Verpflichtung als Treuhänder zu überspannen, von ihm zu verlangen, die Gelder von der kreditierenden Bank abzuziehen und auf eine Bank zu transferieren, um bloß abstrakt denkbare und nicht konkret voraussehbare Transaktionen zu Lasten dieses Kontos zu verhindern. Irgendein Vorbringen, aus dem sich eine Gehilfeneigenschaft der betreffenden Bank in Bezug auf den drittbeklagten Notar ergeben würde, wurde nicht erstattet, weshalb auch eine Haftung nach § 1313a ABGB nicht in Betracht zu ziehen ist.Soweit die klagende Partei in ihrer Revision eine im Zusammenhang mit Paragraph 1299, ABGB angeblich unhaltbare Rechtsansicht des Berufungsgerichts geltend macht, wonach der Notar und Urkundenverfasser von jeglicher Treuhandverpflichtung befreit sei, wenn der Treuhandbetrag in der Folge "ohne sein Zutun" abhanden komme, lässt sie die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts außer Acht, wonach die das Bauvorhaben finanzierende Bank entgegen einem Treuhandvertrag des Drittbeklagten mit ihr eigenmächtig Zahlungen vom Treuhandkonto vorgenommen habe. In Punkt 3.3. der Treuhandvereinbarung wurde vereinbart, dass ein Teil des Kaufpreises von 942.550 S binnen 14 Tagen nach Unterfertigung der Vereinbarung auf ein bestimmtes Konto des Treuhänders zu leisten sei. Wenn auch konkrete Behauptungen über die Verpflichtung des Drittbeklagten zur Einrichtung eines Treuhandkontos fehlen, ergibt sich doch aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen eindeutig die dem Beklagten zufolge Paragraph 1298, ABGB obliegende Entlastung von jeglichem Verschulden. Hatte nämlich der Drittbeklagte in Form einer Vereinbarung ("Treuhandvertrag") mit der Bank - wie die Feststellungen eindeutig ergeben - dagegen vorgesorgt, dass ohne sein Zutun über das Konto verfügt werde, kann ihm ein Verstoß der Bank gegen diese Vereinbarung nicht als haftungsbegründend angelastet werden. Es ergibt sich ja weder aus dem Vorbringen noch aus den Feststellungen in irgendeiner Weise, dass er mit einer solchen Vertragsverletzung durch die Bank rechnen hätte müssen. Derartiges Misstrauen gegenüber einer - wie hier - durchaus namhaften Bank sind grundsätzlich nicht angebracht, konkrete Verdachtsmomente liegen nicht vor. Es hieße daher seine Verpflichtung als Treuhänder zu überspannen, von ihm zu verlangen, die Gelder von der kreditierenden Bank abzuziehen und auf eine Bank zu transferieren, um bloß abstrakt denkbare und nicht konkret voraussehbare Transaktionen zu Lasten dieses Kontos zu verhindern. Irgendein Vorbringen, aus dem sich eine Gehilfeneigenschaft der betreffenden Bank in Bezug auf den drittbeklagten Notar ergeben würde, wurde nicht erstattet, weshalb auch eine Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB nicht in Betracht zu ziehen ist.
Demnach wirft die Frage der Haftung des Beklagten als Treuhänder keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Demnach wirft die Frage der Haftung des Beklagten als Treuhänder keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
b) Zur Haftung des Drittbeklagten wegen mangelhafter Vertragsverfassung:
Der Schwerpunkt der Revisionsausführungen liegt zweifellos in der Ausführung des Vorwurfs, schon die Konstruktion der Treuhandvereinbarung sei mangelhaft gewesen. In diesem Zusammenhang hält der Drittbeklagte in seiner ihm freigestellten Revisionsbeantwortung seinen Standpunkt aufrecht, er habe für den Vertragsverfasser als Notarsubstituten nicht zu haften, selbst wenn diesem, was bestritten werde, ein Fehler anzulasten wäre. Zur Haftung des Notarsubstituten hat der Oberste Gerichtshof jüngst
in der Entscheidung 2 Ob 49/02y (= ecolex 2002/246 = NZ 2002/127
[krit Hoyer] = RdW 2002/535) danach unterschieden, ob ein Substitutionsfall des § 119 Abs 1 NO vorliegt oder der Notar wegen Verhinderung im Einzelfall den Substituen beauftragt hat, eine Amtshandlung vorzunehmen. Sei keiner der beiden Fälle gegeben, hafte der Notar ungeachtet der ansonsten selbstständigen Haftung des Notariatssubstituten für jenen gemäß § 1313a ABGB. Zur Stellung des Vertragsverfassers im Notariat des Beklagten gibt es aber weder Behauptungen noch Feststellungen. Solche sind aber auch schon deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil auch im Zusammenhang mit einer Haftung wegen mangelhafter Vertragsverfassung eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten ist und daher das Rechtsmittel nicht zulässig ist. Soweit zusammengefasst in der Revision wiederum die Auffassung vertreten wird, der Drittbeklagte habe es auch als Vertragsverfasser (richtig: als für den realen Vertragsverfasser Haftender) objektiv verabsäumt, die zureichende Finanzierung des Werklohns gegen vereinbarungswidrige Zugriffe ausreichend zu schützen, ist ihr nämlich wiederum die bereits zitierte Feststellung entgegenzuhalten, wonach - zumindest nachträglich - vom Drittbeklagten eine entsprechende "Treuhandvereinbarung" (mit Verbot eigenmächtiger Verfügungen der Bank) auch mit der kreditierenden Bank getroffen wurde. Dadurch wurden allfällige diesbezügliche Mängel jedenfalls saniert. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass noch weiter gehende Vereinbarungen objektiv ex ante angezeigt gewesen wären.[krit Hoyer] = RdW 2002/535) danach unterschieden, ob ein Substitutionsfall des Paragraph 119, Absatz eins, NO vorliegt oder der Notar wegen Verhinderung im Einzelfall den Substituen beauftragt hat, eine Amtshandlung vorzunehmen. Sei keiner der beiden Fälle gegeben, hafte der Notar ungeachtet der ansonsten selbstständigen Haftung des Notariatssubstituten für jenen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Zur Stellung des Vertragsverfassers im Notariat des Beklagten gibt es aber weder Behauptungen noch Feststellungen. Solche sind aber auch schon deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil auch im Zusammenhang mit einer Haftung wegen mangelhafter Vertragsverfassung eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten ist und daher das Rechtsmittel nicht zulässig ist. Soweit zusammengefasst in der Revision wiederum die Auffassung vertreten wird, der Drittbeklagte habe es auch als Vertragsverfasser (richtig: als für den realen Vertragsverfasser Haftender) objektiv verabsäumt, die zureichende Finanzierung des Werklohns gegen vereinbarungswidrige Zugriffe ausreichend zu schützen, ist ihr nämlich wiederum die bereits zitierte Feststellung entgegenzuhalten, wonach - zumindest nachträglich - vom Drittbeklagten eine entsprechende "Treuhandvereinbarung" (mit Verbot eigenmächtiger Verfügungen der Bank) auch mit der kreditierenden Bank getroffen wurde. Dadurch wurden allfällige diesbezügliche Mängel jedenfalls saniert. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass noch weiter gehende Vereinbarungen objektiv ex ante angezeigt gewesen wären.
Was die Verlängerung der Bankgarantie angeht, wurde bereits dargelegt, dass in der Treuhandvereinbarung eine Verpflichtung der Treugeber zur allfälligen Verlängerung der Geltungsdauer ohnehin enthalten war. Ob ungeachtet des Umstands, dass dem Beklagten als Treuhänder ein über die Bankgarantiesumme hinausgehender Betrag ohnehin als Treuhandgeld zur Verfügung stand, eine weitere Klausel, wie nunmehr in der Revision vorgebracht, über eine vorzeitige Abrufung der Bankgarantie mangels Verlängerung notwendig gewesen wäre, stellt eine über den konkreten Fall nicht hinausgehende Frage des Einzelfalls dar. Dass der Drittbeklagte, der ja die Interessen auch der übrigen Beklagten zu wahren hatte, auf eine derartige doppelte Sicherung hinwirken hätte müssen, könnte sich ebenfalls nur aus derartigen besonderen Umständen ergeben, für deren Vorliegen aber keine Anhaltspunkte gegeben sind. Über die Haftung von Vertragsverfassern (in gleicher Weise Anwälte und Notare) im Allgemeinen gibt es eine umfangreiche Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0026428, zuletzt 3 Ob 211/01b = JBl 2002, 378); ein Abweichen des Berufungsgerichts davon wird in der Revision nicht dargelegt.
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Der Drittbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung hingewiesen. Ein Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG steht ihm jedoch nicht zu, weil sein Rechtsvertreter weder mehr als einer Person gegenüberstand noch eine weitere Person als den Drittbeklagten vertrat. Dem Erst- und der Zweitbeklagten gebührt keine über dem Tarif liegende Entlohnung, weil nicht gesagt werden kann, die Leistung seines Rechtsvertreters übersteige nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich (§ 21 Abs 1 zweiter Satz RATG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Der Drittbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung hingewiesen. Ein Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 15, RATG steht ihm jedoch nicht zu, weil sein Rechtsvertreter weder mehr als einer Person gegenüberstand noch eine weitere Person als den Drittbeklagten vertrat. Dem Erst- und der Zweitbeklagten gebührt keine über dem Tarif liegende Entlohnung, weil nicht gesagt werden kann, die Leistung seines Rechtsvertreters übersteige nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich (Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz RATG).