Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten kann derzeit nicht erschöpfend beurteilt werden.
Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Abs 4 JN sind für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Unter diesem Gesichtspunkt werden in ständiger Rechtsprechung von einem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten gegen den Schädiger erhobene Leistungs- und Feststellungsansprüche zusammengerechnet. Hingegen sind im Sinne des § 55 Abs 1 Z 2 JN Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich bei ihnen nur um formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO handelt. Auch wenn die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis durch Zession auf einen Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen. Tritt der Sozialversicherungsträger, der aus Anlaß eines Unfalles an mehrere Personen Leistungen erbracht hat und dafür mit einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zusammengerechnet (JBl 1985, 111 mwN). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß hinsichtlich der Rechtsmittelzulässigkeit die Ersatzansprüche der Klägerin aus den an die einzelnen Hinterbliebenen nach Franz L*** erbrachten Leistungen nicht zusammenzurechnen sind, sondern gesondert beurteilt werden müssen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, JN sind für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Unter diesem Gesichtspunkt werden in ständiger Rechtsprechung von einem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten gegen den Schädiger erhobene Leistungs- und Feststellungsansprüche zusammengerechnet. Hingegen sind im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich bei ihnen nur um formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO handelt. Auch wenn die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis durch Zession auf einen Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen. Tritt der Sozialversicherungsträger, der aus Anlaß eines Unfalles an mehrere Personen Leistungen erbracht hat und dafür mit einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zusammengerechnet (JBl 1985, 111 mwN). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß hinsichtlich der Rechtsmittelzulässigkeit die Ersatzansprüche der Klägerin aus den an die einzelnen Hinterbliebenen nach Franz L*** erbrachten Leistungen nicht zusammenzurechnen sind, sondern gesondert beurteilt werden müssen.
Der für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit maßgebliche Streitgegenstand umfaßte somit im einzelnen hinsichtlich der Leistungen der Klägerin an Anna L*** S 33.311,02 und Feststellung, hinsichtlich der Leistungen der Klägerin an Manfred Lechner S 3.663,-- und hinsichtlich der Leistungen der Klägerin an Christine, Leopold, Anita und Günter L*** je S 8.772,52 und Feststellung.
Gemäß § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und kann er einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen (AB 1337 BlgNR 15. GP 23); übersteigt dieser Wert S 300.000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag (bzw. nicht ausschließlich in einem Geldbetrag) besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und Z 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000,-- übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt selbst ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellwert übersteigt und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87; 8 Ob 575/84; 1 Ob 666/86 ua). Im vorliegenden Fall besteht der für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit maßgebliche Streitgegenstand nur in Ansehung der Leistungen der Klägerin an Manfred L*** in einem Geldbetrag; hier hat ein Bewertungsausspruch nicht stattzufinden. In Ansehung der Leistungen der Klägerin an die übrigen Hinterbliebenen des Franz L*** besteht der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag. In Ansehung der Leistungen der Klägerin an Anna L*** war ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO entbehrlich, weil hier bereits das mit dem Feststellungsbegehren in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang stehende Leistungsbegehren von S 33.311,02 den Betrag von S 15.000,-- übersteigt; wohl aber ist hier im Sinne obiger Rechtsausführungen ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erforderlich. In Ansehung der Leistungen der Klägerin an Christine, Leopold, Anita und Günter L*** sind, wie sich aus den dargestellten Erwägungen ergibt, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit gesonderte Bewertungsaussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 und Z 3 ZPO erforderlich. Da das Berufungsgericht diese erforderlichen Bewertungsaussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen.Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und kann er einen nach Paragraph 528, ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen Ausschussbericht 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 23); übersteigt dieser Wert S 300.000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag (bzw. nicht ausschließlich in einem Geldbetrag) besteht, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000,-- übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt selbst ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Schwellwert übersteigt und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87; 8 Ob 575/84; 1 Ob 666/86 ua). Im vorliegenden Fall besteht der für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit maßgebliche Streitgegenstand nur in Ansehung der Leistungen der Klägerin an Manfred L*** in einem Geldbetrag; hier hat ein Bewertungsausspruch nicht stattzufinden. In Ansehung der Leistungen der Klägerin an die übrigen Hinterbliebenen des Franz L*** besteht der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag. In Ansehung der Leistungen der Klägerin an Anna L*** war ein Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO entbehrlich, weil hier bereits das mit dem Feststellungsbegehren in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang stehende Leistungsbegehren von S 33.311,02 den Betrag von S 15.000,-- übersteigt; wohl aber ist hier im Sinne obiger Rechtsausführungen ein Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erforderlich. In Ansehung der Leistungen der Klägerin an Christine, Leopold, Anita und Günter L*** sind, wie sich aus den dargestellten Erwägungen ergibt, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit gesonderte Bewertungsaussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, ZPO erforderlich. Da das Berufungsgericht diese erforderlichen Bewertungsaussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen.