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Rechtssatz RS0029470×

Rechtssatz RS0029470

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029470

Entscheidungsdatum

19.03.2024

Rechtssatz

Eine während eines Zeitraumes von rund einem Jahr vorgenommene Betreuung eines Geschäftsfalles durch die zu Dauersubstituten bestellten angestellten Notariatskandidaten des Notars, während dessen der Notar aber nicht verhindert ist, ist haftungsrechtlich nicht anders zu beurteilen als eine solche Tätigkeit von nicht zu Notarsubstituten bestellten Notariatskanditaten. Für diese aber haftet der Notar seinem Auftraggeber gemäß Paragraph 1313 a, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1648/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1993 7 Ob 1648/93
  • 2 Ob 49/02y
    Entscheidungstext OGH 21.03.2002 2 Ob 49/02y
    Beisatz: Die Dauersubstitution darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Notars verdoppelt wird. Der Dauersubstitut darf nur dann amtieren, wenn er den Notar substituiert. (T1)
  • 3 Ob 192/02k
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 192/02k
    Vgl auch; Beisatz: Es ist danach unterschieden, ob ein Substitutionsfall des §119 Abs1 NO vorliegt oder der Notar wegen Verhinderung im Einzelfall den Substituen beauftragt hat, eine Amtshandlung vorzunehmen. Ist keiner der beiden Fälle gegeben, haftet der Notar ungeachtet der ansonsten selbstständigen Haftung des Notariatssubstituten für jenen gemäß §1313a ABGB (so bereits 2 Ob 49/02y). (T2)
  • 4 Ob 229/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 229/23i
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029470

Im RIS seit

15.12.1993

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0070OB01648_9300000_001