Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Vorerst ist festzuhalten, dass die Beklagte der zweifellos zutreffenden Ansicht der zweiten Instanz nicht mehr entgegentritt, wonach sie nach dem Kaufvertrag auch verpflichtet war, die darin zugunsten der dem Kläger verbleibenden Grundstücke vereinbarte Dienstbarkeit im Grundbuch ordnungsgemäß einverleiben zu lassen. Soweit sie nunmehr geltend macht, sie habe eine erstrangige Einverleibung der Kanaldienstbarkeit aufgrund von Treuhandaufträgen der Käufer nicht durchführen dürfen, verstößt dies gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich.
Völlig zu Recht wendet sich der Kläger gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Klage sei deshalb abzuweisen, weil der Kläger eine ausdrückliche Vereinbarung, dass die Einverleibung der Dienstbarkeit im ersten Rang des Lastenblatts betreffend die dienende Liegenschaft durchzuführen wäre, nicht nachweisen habe können; weiters sei bereits Unmöglichkeit der Leistung eingetreten. Was zunächst die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung (§ 1447 ABGB) angeht, hat offenbar das Berufungsgericht selbst erkannt, dass sich die Beklagte in erster Instanz darauf niemals berufen hat. Zutreffend macht der Kläger auch geltend, dass das Berufungsgericht die Beweislastverteilung, was die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung betrifft, verkannt hat. Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre trifft nämlich den Schuldner die Beweislast für die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung (SZ 71/30; JBl 2000, 736 = MietSlg 52.097; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 920 Rz 10 mwN der Rechtsprechung; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 § 1447 Rz 3). Allfällige Zweifel gehen zu Lasten des Schuldners (die zitierten Entscheidungen; Reischauer aaO), hier also der Beklagten und keineswegs des Klägers. Davon abgesehen sind aus den Feststellungen irgendwelche Zweifel an der Möglichkeit der Erwirkung einer erstrangigen Einverleibung der Dienstbarkeit auf der verkauften Liegenschaft nicht hervorgekommen. Dass eine grundsätzlich mögliche Vorrangseinräumung im Sinn des § 30 Abs 2 GBG bewirkt, dass das vortretende Recht ohne Beschränkung die Rangstelle des Zurücktretenden erhält, wenn es bücherlich unmittelbar auf dieses folgt oder ihm der Vorrang auch von allen Zwischenberechtigten eingeräumt wird, bedarf keiner näheren Erörterung. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, dass nicht festgestellt wurde, dass sich die Beklagte ausdrücklich dazu verpflichtet hätte, die Einverleibung der Dienstbarkeit zugunsten der Grundstücke des Klägers im ersten Rang der veräußerten Liegenschaft vorzunehmen.Völlig zu Recht wendet sich der Kläger gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Klage sei deshalb abzuweisen, weil der Kläger eine ausdrückliche Vereinbarung, dass die Einverleibung der Dienstbarkeit im ersten Rang des Lastenblatts betreffend die dienende Liegenschaft durchzuführen wäre, nicht nachweisen habe können; weiters sei bereits Unmöglichkeit der Leistung eingetreten. Was zunächst die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung (Paragraph 1447, ABGB) angeht, hat offenbar das Berufungsgericht selbst erkannt, dass sich die Beklagte in erster Instanz darauf niemals berufen hat. Zutreffend macht der Kläger auch geltend, dass das Berufungsgericht die Beweislastverteilung, was die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung betrifft, verkannt hat. Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre trifft nämlich den Schuldner die Beweislast für die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung (SZ 71/30; JBl 2000, 736 = MietSlg 52.097; Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 920, Rz 10 mwN der Rechtsprechung; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1447, Rz 3). Allfällige Zweifel gehen zu Lasten des Schuldners (die zitierten Entscheidungen; Reischauer aaO), hier also der Beklagten und keineswegs des Klägers. Davon abgesehen sind aus den Feststellungen irgendwelche Zweifel an der Möglichkeit der Erwirkung einer erstrangigen Einverleibung der Dienstbarkeit auf der verkauften Liegenschaft nicht hervorgekommen. Dass eine grundsätzlich mögliche Vorrangseinräumung im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, GBG bewirkt, dass das vortretende Recht ohne Beschränkung die Rangstelle des Zurücktretenden erhält, wenn es bücherlich unmittelbar auf dieses folgt oder ihm der Vorrang auch von allen Zwischenberechtigten eingeräumt wird, bedarf keiner näheren Erörterung. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, dass nicht festgestellt wurde, dass sich die Beklagte ausdrücklich dazu verpflichtet hätte, die Einverleibung der Dienstbarkeit zugunsten der Grundstücke des Klägers im ersten Rang der veräußerten Liegenschaft vorzunehmen.
Auszugehen ist zunächst davon, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung und Abwicklung eines Kaufvertrags für beide Vertragspartner tätig war, auch die Interessen beider Teile wahrnehmen muss, selbst wenn er im Übrigen nur der Bevollmächtigte eines Teiles ist (NZ 1970, 104; NZ 1974, 76; SZ 43/221; 10 Ob 2063/96x; RdW 2001/301). Im Falle der Errichtung eines Vertrags (insbesondere auch eines Kaufvertrags) durch einen Notar müssen beide Vertragspartner darauf vertrauen können, dass der Vertragsverfasser im besonderen Maß darauf bedacht sein werde, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche tatsächliche Sicherheit zu sorgen (NZ 1982, 142; RdW 2001/301; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1299 Rz 18 mwN). In diesem Zusammenhang kann es auch keinen Unterschied machen, dass der Kläger selbst Rechtsanwalt ist. Es kann keinesfalls mit Recht vertreten werden, ihm gegenüber würde sich die Sorgfaltspflicht vermindern. Die Gefahr, dass bei nicht unverzüglich beantragter Einverleibung von dinglichen Rechten im Grundbuch ein Rangverlust droht, ist evident (vgl etwa NZ 1973, 177 und § 53 dBeurkG, wonach der Notar mangels entgegenstehender Anweisung das Notwendige zu veranlassen hat, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, und die Ausführungen von Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars6 Rz II 381 f).Auszugehen ist zunächst davon, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung und Abwicklung eines Kaufvertrags für beide Vertragspartner tätig war, auch die Interessen beider Teile wahrnehmen muss, selbst wenn er im Übrigen nur der Bevollmächtigte eines Teiles ist (NZ 1970, 104; NZ 1974, 76; SZ 43/221; 10 Ob 2063/96x; RdW 2001/301). Im Falle der Errichtung eines Vertrags (insbesondere auch eines Kaufvertrags) durch einen Notar müssen beide Vertragspartner darauf vertrauen können, dass der Vertragsverfasser im besonderen Maß darauf bedacht sein werde, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche tatsächliche Sicherheit zu sorgen (NZ 1982, 142; RdW 2001/301; Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1299, Rz 18 mwN). In diesem Zusammenhang kann es auch keinen Unterschied machen, dass der Kläger selbst Rechtsanwalt ist. Es kann keinesfalls mit Recht vertreten werden, ihm gegenüber würde sich die Sorgfaltspflicht vermindern. Die Gefahr, dass bei nicht unverzüglich beantragter Einverleibung von dinglichen Rechten im Grundbuch ein Rangverlust droht, ist evident vergleiche etwa NZ 1973, 177 und Paragraph 53, dBeurkG, wonach der Notar mangels entgegenstehender Anweisung das Notwendige zu veranlassen hat, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, und die Ausführungen von Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars6 Rz römisch zwei 381 f).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, was von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde, vorgebracht, dass ihm die Beklagte die Urschrift des Vertrages niemals übermittelte (was auch mit Punkt XIII. des vom Erstgericht festgestellten Kaufvertrags übereinstimmt). Damit lag es auf der Hand, dass es Sache der mit der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags beauftragten Beklagten war, für eine unverzügliche Einverleibung der Grunddienstbarkeit zu sorgen, was, wie sich aus den weiteren Feststellungen ergibt, zu einer Einverleibung im ersten Rang geführt hätte, weil die zwischenzeitig einverleibte Hypothek erst einige Zeit nach Einverleibung des Kaufvertrags, mit dem gemäß § 86 GBG aufgrund eines einzigen Gesuchs von der Beklagten gleichzeitig auch die Einverleibung der Dienstbarkeit bewirkt hätte werden können, eingetragen wurde. Damit kommt es aber auch nicht darauf an, dass nicht ausdrücklich vereinbart war, dass die Dienstbarkeit im ersten Rang des Lastenblatts des neu zu errichtenden Grundbuchskörpers einverleibt werden sollte, ergibt sich doch zwangsläufig bei einer Neueröffnung die Lastenfreiheit, soweit nicht Lasten zugleich mit der Eröffnung der neuen Einlage eingetragen oder mitübertragen werden und damit dieser Rang von selbst. Gerade im Hinblick auf das Vorliegen nur eines Originals des Kaufvertrags kann sich die Beklagte auch nicht mit Recht auf die (üblichen Vertragsfloskeln entsprechende) Klausel berufen, wonach der Kläger ohnehin jederzeit die Einverleibung der Dienstbarkeit veranlassen hätte können bzw, wie sie später vorbrachte, darauf, dass sie jederzeit bereit gewesen wäre, ihm dieses Original zwecks Verbücherung zur Verfügung zu stellen. Gerade dann, wenn sich im vorliegenden Fall der Verkäufer einer Liegenschaft gleichsam eine Dienstbarkeit "zurückbehält", ist ein Rechtsanwalt als Vertragsverfasser (ebenso wie bei der Verbücherung von Pfandrechten; vgl dazu F. Graf, Anwaltshaftung 88 unter Berufung auf NZ 1973, 177) verpflichte, für eine unverzügliche Verbücherung zu sorgen. Geschieht dies nämlich nicht, so besteht, wie dargelegt, die Gefahr, dass dem Verkäufer ein anderer Berechtigter im Range vorgeht. Gerade zum Schutz vor solchen Nachteilen, die sich nicht unmittelbar in finanziellen Belastungen auswirken müssen, ist der Rechtsanwalt als Vertragsverfasser verpflichtet, was auch aus § 9 Abs 1 RAO abzuleiten ist.Im vorliegenden Fall hat der Kläger, was von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde, vorgebracht, dass ihm die Beklagte die Urschrift des Vertrages niemals übermittelte (was auch mit Punkt römisch dreizehn. des vom Erstgericht festgestellten Kaufvertrags übereinstimmt). Damit lag es auf der Hand, dass es Sache der mit der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags beauftragten Beklagten war, für eine unverzügliche Einverleibung der Grunddienstbarkeit zu sorgen, was, wie sich aus den weiteren Feststellungen ergibt, zu einer Einverleibung im ersten Rang geführt hätte, weil die zwischenzeitig einverleibte Hypothek erst einige Zeit nach Einverleibung des Kaufvertrags, mit dem gemäß Paragraph 86, GBG aufgrund eines einzigen Gesuchs von der Beklagten gleichzeitig auch die Einverleibung der Dienstbarkeit bewirkt hätte werden können, eingetragen wurde. Damit kommt es aber auch nicht darauf an, dass nicht ausdrücklich vereinbart war, dass die Dienstbarkeit im ersten Rang des Lastenblatts des neu zu errichtenden Grundbuchskörpers einverleibt werden sollte, ergibt sich doch zwangsläufig bei einer Neueröffnung die Lastenfreiheit, soweit nicht Lasten zugleich mit der Eröffnung der neuen Einlage eingetragen oder mitübertragen werden und damit dieser Rang von selbst. Gerade im Hinblick auf das Vorliegen nur eines Originals des Kaufvertrags kann sich die Beklagte auch nicht mit Recht auf die (üblichen Vertragsfloskeln entsprechende) Klausel berufen, wonach der Kläger ohnehin jederzeit die Einverleibung der Dienstbarkeit veranlassen hätte können bzw, wie sie später vorbrachte, darauf, dass sie jederzeit bereit gewesen wäre, ihm dieses Original zwecks Verbücherung zur Verfügung zu stellen. Gerade dann, wenn sich im vorliegenden Fall der Verkäufer einer Liegenschaft gleichsam eine Dienstbarkeit "zurückbehält", ist ein Rechtsanwalt als Vertragsverfasser (ebenso wie bei der Verbücherung von Pfandrechten; vergleiche dazu F. Graf, Anwaltshaftung 88 unter Berufung auf NZ 1973, 177) verpflichte, für eine unverzügliche Verbücherung zu sorgen. Geschieht dies nämlich nicht, so besteht, wie dargelegt, die Gefahr, dass dem Verkäufer ein anderer Berechtigter im Range vorgeht. Gerade zum Schutz vor solchen Nachteilen, die sich nicht unmittelbar in finanziellen Belastungen auswirken müssen, ist der Rechtsanwalt als Vertragsverfasser verpflichtet, was auch aus Paragraph 9, Absatz eins, RAO abzuleiten ist.
Wenngleich die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht mehr auf den von ihr erhobenen Einwand zurückkommt, sie habe im Zuge der Streitigkeiten dem Kläger die Vollmacht gekündigt und sei deshalb nicht mehr in der Lage, die von ihr verlangte Verbücherung durchzuführen, ist ihr der Vollständigkeit halber zu erwidern, dass auch in diesem Punkt das zur nachträglichen Unmöglichkeit Gesagte entsprechend gilt, ergibt sich doch aus dem Verhalten des Klägers im Prozess eindeutig, dass er zu einer neuerlichen Bevollmächtigung im dargestellten Umfang bereit wäre. Dass dies nicht der Fall wäre, hätte die Beklagte behaupten und beweisen müssen.
Aus all dem ergibt sich, dass der Revision Folge zu geben ist, ohne dass es darauf ankäme, ob sich aus dem Vertrag auch eine Zug-um-Zug-Verpflichtung der Liegenschaftskäufer zur Einverleibung der Dienstbarkeit ergibt. In Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ist daher der Klage stattzugeben.
Zufolge dieser Abänderung hatte das Revisionsgericht eine eigene Kostenentscheidung über das Verfahren erster und zweiter Instanz (wie auch für das Revisionsverfahren zu treffen), welche auf den §§ 41 und 50 ZPO beruht.Zufolge dieser Abänderung hatte das Revisionsgericht eine eigene Kostenentscheidung über das Verfahren erster und zweiter Instanz (wie auch für das Revisionsverfahren zu treffen), welche auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO beruht.