Rechtssatz RS0026301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026301
Geschäftszahl
2Ob369/54; 6Ob216/61; 10Ob1533/96; 3Ob211/01b; 5Ob232/03h
Entscheidungsdatum
07.10.2003
Rechtssatz
Schadenersatzpflicht eines Rechtsanwaltes bei Verzögerung der Verbücherung eines Liegenschaftskaufes seines Klienten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 369/54
Entscheidungstext OGH 26.05.1954 2 Ob 369/54
Veröff: JBl 1954,461
- 6 Ob 216/61
Entscheidungstext OGH 13.07.1961 6 Ob 216/61
Veröff: JBl 1962,91
- 10 Ob 1533/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 Ob 1533/96
Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung der Rangordnung einer beabsichtigten Veräußerung darf, wenn aus welchen Gründen immer - mit einer Verzögerung der Verbücherung gerechnet werden muß, nur unterbleiben, wenn sich der Klient trotz Rechtsbelehrung gegen die Erwirkung einer solchen Rangordnung ausgesprochen hat oder sich der Rechtsanwalt sicher sein konnte, er werde das Grundbuchsgesuch in allerkürzester Frist überreichen können (hier noch offenes Staatsbürgerschaftsverfahren im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen samt Vertragsabschluß). (T1)
- 3 Ob 211/01b
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 211/01b
nur: Schadenersatzpflicht eines Rechtsanwaltes bei Verzögerung der Verbücherung. (T2) Beisatz: Die Gefahr, dass bei nicht unverzüglich beantragter Einverleibung von dinglichen Rechten im Grundbuch ein Rangverlust droht, ist evident. (T3) Beisatz: Gerade dann, wenn sich der Verkäufer einer Liegenschaft gleichsam eine Dienstbarkeit "zurückbehält", ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, für eine unverzügliche Verbücherung zu sorgen. (T4)
- 5 Ob 232/03h
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 232/03h
nur T2; Beisatz: Dass der Kläger die dingliche Rechtsposition des Eigentümers nicht erlangen konnte, ist schon jetzt für ihn ein Vermögensnachteil, auch wenn im Schenkungsvertrag ein Wohnrecht und ein Veräußerungsverbot zugunsten der Geschenkgeberin vorgesehen war. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026301
Dokumentnummer
JJR_19540526_OGH0002_0020OB00369_5400000_001