Der von der beklagten Partei gegen diese abändernde Entscheidung erhobene, die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebende Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Über eine Sache ist dann bereits rechtskräftig entschieden, wenn in beiden Streitsachen die Gleichheit der Prozeßparteien, des Klagegrundes und des Klageanspruches gegeben ist. Das Rekursgericht hat - zutreffend - die durch die Lehre und die Rechtsprechung gedeckte (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, III S. 702 ff; ZBl 1923 Nr. 240, ÖRZ 1937 S. 298, ImZ. 1959 S. 237, ImZ 1963 S. 287 u. a.) Auffassung vertreten, daß diesfalls Gleichheit der erhobenen Ansprüche deshalb nicht angenommen werden könne, weil das Klagebegehren im Vorprozeß nur mangels der erforderlichen Schlüssigkeit, also wegen des Fehlens streitentscheidender Tatsachenbehauptungen abgewiesen worden sei, während in dem nunmehr anhängig gemachten Rechtsstreit diese wesentlichen Tatsachen vorgebracht würden.Über eine Sache ist dann bereits rechtskräftig entschieden, wenn in beiden Streitsachen die Gleichheit der Prozeßparteien, des Klagegrundes und des Klageanspruches gegeben ist. Das Rekursgericht hat - zutreffend - die durch die Lehre und die Rechtsprechung gedeckte (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch drei S. 702 ff; ZBl 1923 Nr. 240, ÖRZ 1937 S. 298, ImZ. 1959 S. 237, ImZ 1963 S. 287 u. a.) Auffassung vertreten, daß diesfalls Gleichheit der erhobenen Ansprüche deshalb nicht angenommen werden könne, weil das Klagebegehren im Vorprozeß nur mangels der erforderlichen Schlüssigkeit, also wegen des Fehlens streitentscheidender Tatsachenbehauptungen abgewiesen worden sei, während in dem nunmehr anhängig gemachten Rechtsstreit diese wesentlichen Tatsachen vorgebracht würden.
Den Rechtsmittelausführungen ist zu erwidern, daß formell rechtskräftige Urteile nur nach ihrem wesentlichen Inhalt auch materielle Rechtskraft erlangen. Zur Erforschung des Inhaltes eines Urteiles ist also nicht allein auf den Urteilsspruch, sondern auch auf die hiefür gegebenen Gründe Bedacht zu nehmen. Wird - wie diesfalls - im Vorprozeß das Klagebegehren nur wegen der mangelhaften Darstellung der rechtserzeugenden Tatsachen abgewiesen, dann lassen Lehre und Rechtsprechung ungeachtet eines derartigen Urteiles die neuerliche Geltendmachung des Anspruches in einer verbesserten, nunmehr auch die im Vorprozeß fehlenden Tatsachenbehauptungen nachholenden Klageschrift zu (Fasching aaO S 703; 3 Ob 31/51, 6 Ob 88/67); hievon abzugehen besteht kein Anlaß. Nur dann, wenn die vorliegende Klage an denselben Mängeln leiden würde wie jene des Vorprozesses, wäre eine Nämlichkeit des Anspruches anzunehmen und die Zurückweisung der Klage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache gerechtfertigt.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.