Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig (§§ 502 Abs 1, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig (Paragraphen 502, Absatz eins, 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Freiheitsersitzung verneint:
1. Voraussetzung für den Eintritt der Freiheitsersitzung ist es, dass der Verpflichtete sich fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, unterlassen hat. Ein vom Verpflichteten errichtetes Hindernis muss daher drei Jahre lang fortbestanden haben (RS0034241). Entgegen dem Revisionsvorbringen war das 1995 errichtete Faltgatter keine ausreichende Widersetzlichkeit. Es war ein wahrnehmbares, die Servitutsausübung aber nur wenig beeinträchtigendes Hindernis. Die Rechtsprechung verlangt für die Freiheitsersitzung zwar kein unüberwindliches, aber immerhin ein beträchtliches Hindernis, das die ungehinderte Benützung des Dienstbarkeitsweges auf gewöhnliche und allgemein übliche Art unmöglich macht (so schon 5 Ob 544/77). Diesen Rechtssatz wiederholt auch die vom Revisionswerber für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Entscheidung 4 Ob 562/94 = NZ 1995,
105. Mit der Anbringung eines leicht wegschiebbaren Faltgatters wurde kein beträchtliches Hindernis geschaffen. Dieses konnte keinesfalls zum Erlöschen der Servitut, sondern höchstens zu deren Einschränkung führen, dass die Beklagten künftig die Erschwernis (des Wegschiebens des Faltgatters) zu dulden haben (RS0034281).
2. Eine Freiheitsersitzung ist auch gegenüber der beklagten Agrargemeinschaft nicht erfolgt. Dazu genügt schon der fehlende Zeitablauf ab der Errichtung des beträchtlichen und auch wahrgenommenen Hindernisses aus dem Jahr 1997. Vorangehende Verbote des Klägers hat auch diese Beklagte nach den getroffenen Feststellungen zurückgewiesen. Der Nichtausübung der Servitut allein (seit der bücherlichen Einverleibung der Dienstbarkeit) kommt bei forstwirtschaftlichen Bringungsrechten kein zustimmender Erklärungscharakter zu, liegt es doch im Wesen der Waldnutzung, dass diese auch über längere Zeiträume aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben kann.
3. Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Zum Thema der Präklusionswirkung kann auf die ausführliche Darstellung der Lehre und Rechtsprechung durch Oberhammer, Objektive Grenzen der materiellen Rechtskraft: Bindung - Präklusion, JBl 2000, 205, verwiesen werden. Das neuerlich relevierte Thema des Wegfalls der Utilität der Dienstbarkeiten und die behauptete Nichtbenützung des Weges durch die beklagte Agrargemeinschaft über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren unterliegt der Bindungswirkung des Urteils über den Bestand der Dienstbarkeiten.
4. Entgegen dem Revisionsvorbringen haben die Beklagten in der Tagsatung vom 25. 5. 1998 keineswegs konstitutiv anerkannt, sie hätten keine Benützungsrechte an einem weiteren Grundstück des Klägers, das zur Erreichung der Waldgrundstücke der Beklagten erforderlich ist. Die Beklagten haben sich ausdrücklich auf eine mehr als 30-jährige Rechtsausübung, also die Ersitzung einer Servitut an diesem Grundstück berufen (S 2 zu ON 20).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Entgegen dem Kostenverzeichnis beträgt die Kostenbemessungsgrundlage nur 240.000 S, weil auch der Streitgegenstand des führenden Verfahrens (gegen zwei Miteigentümer) vom Kläger nur mit 80.000 S bewertet wurde.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Entgegen dem Kostenverzeichnis beträgt die Kostenbemessungsgrundlage nur 240.000 S, weil auch der Streitgegenstand des führenden Verfahrens (gegen zwei Miteigentümer) vom Kläger nur mit 80.000 S bewertet wurde.