Die von der Klägerin gegen das Teilurteil erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob ein Verhalten des Liegenschaftseigentümers, das einem Wegberechtigten zwar nicht das Befahren des dienenden Grundstücks, aber das Weiterfahren auf das herrschende Grundstück erschwert oder unmöglich macht, als "Widersetzen" im Sinne des § 1488 ABGB zu beurteilen ist, keine Rechtsprechung vorliegt; in Ansehung des Erst- und Zweitbeklagten und der Drittbeklagten aber war eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts wahrzunehmen, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Verwertbarkeit sogenannter "überschießender Feststellungen" abgewichen ist. Die Revision ist auch berechtigt.Die von der Klägerin gegen das Teilurteil erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob ein Verhalten des Liegenschaftseigentümers, das einem Wegberechtigten zwar nicht das Befahren des dienenden Grundstücks, aber das Weiterfahren auf das herrschende Grundstück erschwert oder unmöglich macht, als "Widersetzen" im Sinne des Paragraph 1488, ABGB zu beurteilen ist, keine Rechtsprechung vorliegt; in Ansehung des Erst- und Zweitbeklagten und der Drittbeklagten aber war eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts wahrzunehmen, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Verwertbarkeit sogenannter "überschießender Feststellungen" abgewichen ist. Die Revision ist auch berechtigt.
Die Beklagten bilden insgesamt keine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO. Sie sind nicht Miteigentümer sämtlicher Liegenschaften, auf denen nach den Behauptungen der Klägerin ein Servitutsweg verläuft, sondern - abgesehen vom Zweitbeklagten und der Drittbeklagten - jeweils Eigentümer benachbarter Liegenschaften. Der Umstand, daß die in Anspruch genommene Servitut des Wegerechtes einzelne (nebeneinander liegende) Liegenschaften einzelner Beklagter belastet würde, schafft kein Rechtsverhältnis, das die Erstreckung der Urteilwirkung auf sämtliche Streitgenossen erforderlich macht. Nur dann, wenn die Klägerin (ihre Rechtsvorgänger) auf allen Grundstücken der Beklagten gleichartige Benützungshandlungen gesetzt hätte, müßte die Entscheidung gegen alle Beklagten einheitlich gefällt werden, wenn nicht einzelnen von ihnen allein Erlöschungsgründe zugute kommen, das ist aber weder eine Folge des streitigen Rechtsverhältnisses noch einer gesetzliche Vorschrift. Unbeachtlich ist auch, daß der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte in Ansehung der in ihren Hälfteeigentum stehenden Liegenschaften, zu der das Grundstück 144/3 gehört, in seiner solchen Rechtsgemeinschaft stehen. Prozeßhandlungen des Viertbeklagten können somit den übrigen Beklagten nicht zum Vorteil gereichen (§ 13 ZPO).Die Beklagten bilden insgesamt keine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO. Sie sind nicht Miteigentümer sämtlicher Liegenschaften, auf denen nach den Behauptungen der Klägerin ein Servitutsweg verläuft, sondern - abgesehen vom Zweitbeklagten und der Drittbeklagten - jeweils Eigentümer benachbarter Liegenschaften. Der Umstand, daß die in Anspruch genommene Servitut des Wegerechtes einzelne (nebeneinander liegende) Liegenschaften einzelner Beklagter belastet würde, schafft kein Rechtsverhältnis, das die Erstreckung der Urteilwirkung auf sämtliche Streitgenossen erforderlich macht. Nur dann, wenn die Klägerin (ihre Rechtsvorgänger) auf allen Grundstücken der Beklagten gleichartige Benützungshandlungen gesetzt hätte, müßte die Entscheidung gegen alle Beklagten einheitlich gefällt werden, wenn nicht einzelnen von ihnen allein Erlöschungsgründe zugute kommen, das ist aber weder eine Folge des streitigen Rechtsverhältnisses noch einer gesetzliche Vorschrift. Unbeachtlich ist auch, daß der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte in Ansehung der in ihren Hälfteeigentum stehenden Liegenschaften, zu der das Grundstück 144/3 gehört, in seiner solchen Rechtsgemeinschaft stehen. Prozeßhandlungen des Viertbeklagten können somit den übrigen Beklagten nicht zum Vorteil gereichen (Paragraph 13, ZPO).
Gemäß § 1488 ABGB verjährt eine Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Diese - neben der dreißigjährigen Verjährung durch schlichten Nichtgebrauch bestehende - als Freiheitsersitzung bezeichnete Verjährung kann nur auf ausdrückliche Einrede beachtet werden (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1488). Wenngleich die Freiheitsersitzung logisch voraussetzt, daß der Berechtigte die Servitut bis zur Widersetzlichkeit auch ausgeübt hat, genügt doch, daß er ein beträchtliches Hindernis wahrgenommen hat (Schubert in Rummel aaO Rz 1 und 2 zu § 1488; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegservitut, JBl 1983, 4 ff, insb 18).Gemäß Paragraph 1488, ABGB verjährt eine Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Diese - neben der dreißigjährigen Verjährung durch schlichten Nichtgebrauch bestehende - als Freiheitsersitzung bezeichnete Verjährung kann nur auf ausdrückliche Einrede beachtet werden (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1488,). Wenngleich die Freiheitsersitzung logisch voraussetzt, daß der Berechtigte die Servitut bis zur Widersetzlichkeit auch ausgeübt hat, genügt doch, daß er ein beträchtliches Hindernis wahrgenommen hat (Schubert in Rummel aaO Rz 1 und 2 zu Paragraph 1488,; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegservitut, JBl 1983, 4 ff, insb 18).
Ein "Widersetzen" im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt nur vor, wenn der Servitutsverpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Servitut entgegentritt; damit beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Dabei genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts (MietSlg 38.246). Daß die Ausübung der Servitut dadurch schlechthin unmöglich gemacht wird, ist nicht erforderlich; bei Wegservituten genügt es, daß durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird (Schubert aaO Rz 2 mwN und die dort angeführte Judikatur; JBl 1982, 32). Die Verjährung setzt weiter voraus, daß die Ausübung des Rechts wegen der Widersetzlichkeit des Servitutsverpflichteten unterlassen wurde (JBl 1982, 32 mwN) und der Servitutsberechtigte sein Recht nicht geltend macht (RZ 1983/8). Die Widersetzlichkeit muß sich gegen den Servitutsberechtigten richten (Schubert aaO Rz 2). Aber auch ein bloßes verbales Verhalten, wie ein ausgesprochenes Verbot, wird als ausreichende Widersetzlichkeit anerkannt, wenn sich der Servitutsberechtigte daran hält (Schubert aaO Rz 2; Welser aaO 18 f).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Vater des Viertbeklagten der Klägerin verbot, sein Grundstück 149/2 als Zufahrtsweg zu benützen, weil sie - wie Hans Leopold W***** - über dieses Grundstück auf ihre Liegenschaft zufahren wollte; die einzige Durchfahrtsmöglichkeit von seinem Grundstück auf das Grundstück 154/1 der Klägerin machte er durch das Einschlagen von drei "Zaunstempeln" für Fahrzwecke unpassierbar. Darin liegt jedenfalls eine Widersetzlichkeit im Sinne der zu § 1488 ABGB ergangenen Rechtsprechung. Soweit die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision ausführt, daß dieses Verhalten des Rechtsvorgängers des Viertbeklagten nicht gegen sie sondern nur gegen Hans Leopold W***** gerichtet gewesen sei, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, daß der Vater des Viertbeklagten das Hindernis für die Ausübung der Wegdienstbarkeit erst an der Grenze zum Grundstück der Klägerin errichtete, sodaß durch seine Maßnahme ein Einfahren auf sein Grundstück vom Süden her bis zur (unpassierbaren) Durchfahrtslücke nicht verhindert wurde. Mit dieser Maßnahme erreichte er aber doch, daß die Klägerin das behauptete Fahrrecht auf gewöhnliche und allgemeine Art nicht mehr voll - und vor allem nicht zweckentsprechend - ausüben konnte. Eine störungsfreie Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke der Klägerin über den Servitutsweg war jedenfalls nicht mehr möglich. Unter diesen Umständen ist auch ein erst "am Ende des Weges" errichtetes Hindernis als "Widersetzlichkeit" im Sinne des § 1488 ABGB anzusehen.Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Vater des Viertbeklagten der Klägerin verbot, sein Grundstück 149/2 als Zufahrtsweg zu benützen, weil sie - wie Hans Leopold W***** - über dieses Grundstück auf ihre Liegenschaft zufahren wollte; die einzige Durchfahrtsmöglichkeit von seinem Grundstück auf das Grundstück 154/1 der Klägerin machte er durch das Einschlagen von drei "Zaunstempeln" für Fahrzwecke unpassierbar. Darin liegt jedenfalls eine Widersetzlichkeit im Sinne der zu Paragraph 1488, ABGB ergangenen Rechtsprechung. Soweit die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision ausführt, daß dieses Verhalten des Rechtsvorgängers des Viertbeklagten nicht gegen sie sondern nur gegen Hans Leopold W***** gerichtet gewesen sei, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, daß der Vater des Viertbeklagten das Hindernis für die Ausübung der Wegdienstbarkeit erst an der Grenze zum Grundstück der Klägerin errichtete, sodaß durch seine Maßnahme ein Einfahren auf sein Grundstück vom Süden her bis zur (unpassierbaren) Durchfahrtslücke nicht verhindert wurde. Mit dieser Maßnahme erreichte er aber doch, daß die Klägerin das behauptete Fahrrecht auf gewöhnliche und allgemeine Art nicht mehr voll - und vor allem nicht zweckentsprechend - ausüben konnte. Eine störungsfreie Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke der Klägerin über den Servitutsweg war jedenfalls nicht mehr möglich. Unter diesen Umständen ist auch ein erst "am Ende des Weges" errichtetes Hindernis als "Widersetzlichkeit" im Sinne des Paragraph 1488, ABGB anzusehen.
Die Klägerin hat zwar nach den weiteren Feststellungen gegen dieses Hindernis mehr als drei Jahre hindurch nichts unternommen. Ob sie sich aber an das Verbot und das Hindernis auch in der Weise gehalten hat, daß sie den behaupteten Servitutsweg in seinem gesamten Verlauf auf dem Grundstück 149/2 (bis zu den "Zaunstempeln") nicht mehr befahren hat, steht noch nicht bindend fest. Wären die Klägerin (bzw ihre Rechtsvorgänger oder deren Pächter) weiterhin zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaft bis zu den "Zaunstempeln" gefahren, dann wäre das Widersetzen durch den Vater des Viertbeklagten ungeachtet des Umstandes, daß die Klägerin ihr Recht nicht gerichtlich geltend gemacht hat, im Ergebnis nicht erfolgreich gewesen, so daß es zu einer "Freiheitsersitzung" nicht hätte kommen können. Ausgehend von einer anderen Rechtsansicht hat aber das Berufungsgericht die Tatsachenrügen zur Frage der Ersitzung und der Ausübung der Dienstbarkeit nicht geprüft, weshalb sich die Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes und die Zurückverweisung der Sache an dieses als erforderlich erweist.
Aber auch in Ansehung des Erst- und Zweitbeklagten sowie der Drittbeklagten ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. Abgesehen davon, daß die von den Vorinstanzen angenommene Zwecklosigkeit der Servitut auf den Grundstücken dieser Beklagten noch gar nicht beurteilt werden kann, weil über die dafür erforderliche Ersitzung der Freiheit vom Wegerecht auf dem Grundstück des Viertbeklagten noch nicht abgesprochen werden kann, haben sich diese Beklagten auch gar nicht darauf berufen, daß die Dienstbarkeit im Bereich ihrer Grundstücke (wegen der Freiheitsersitzung durch den Vater des Viertbeklagten) völlig zwecklos geworden und damit erloschen sei; sie haben nur die Ersitzung des Wegerechts durch die Klägerin bestritten und lastenfreien Erwerb gemäß § 1500 ABGB eingewendet. Das Erstgericht hat in erster Linie die Ersitzung des Wegerechts verneint und nur hilfsweise ausgeführt, daß die Servitut, sollte sie ersessen worden sein, wegen völliger Zwecklosigkeit auch in diesem Bereich erloschen wäre. In der Berufung hat sich die Klägerin gegen eine solche Beurteilung auch mit der Ausführung gewehrt, daß sich diese Beklagten auf ein Erlöschen der Dienstbarkeit wegen völliger Zwecklosigkeit gar nicht gestützt hatten. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge der Klägerin zum Vorliegen von Ersitzungshandlungen nicht behandelt und seine Entscheidung in Ansehung dieser Beklagten ausschließlich damit begründet, daß die Servitut wegen völliger Zwecklosigkeit erloschen sei. Die Revision wendet sich gegen diese Beurteilung zutreffend (auch) mit dem Einwand, daß diese Beklagten einen solchen Erlöschungsgrund nicht geltend gemacht haben. Die Klägerin zeigt damit auf, daß das Berufungsgericht (für die Erst- und Zweitbeklagten und die Drittbeklagte) überschießende Beweisergebnisse berücksichtigt hat, welche nicht in den Rahmen der von diesen Parteien geltend gemachten Abweisungsgründe fallen. Feststellungen, welche die Beurteilung ermöglichen, ob die Dienstbarkeit der Klägerin auf den Grundstücken 144/1 und 144/3 wegen völliger Zwecklosigkeit erloschen ist, dürfen daher zugunsten dieser Beklagten nicht berücksichtigt werden (vgl JBl 1986, 121; JBl 1987, 659; ÖBl 1989, 118). Damit ist aber auch in Ansehung dieser Beklagten die Beweisrüge der Klägerin betreffend die behaupteten Ersitzungshandlungen (und allenfalls auch den Gutglaubenserwerb) zu behandeln.Aber auch in Ansehung des Erst- und Zweitbeklagten sowie der Drittbeklagten ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. Abgesehen davon, daß die von den Vorinstanzen angenommene Zwecklosigkeit der Servitut auf den Grundstücken dieser Beklagten noch gar nicht beurteilt werden kann, weil über die dafür erforderliche Ersitzung der Freiheit vom Wegerecht auf dem Grundstück des Viertbeklagten noch nicht abgesprochen werden kann, haben sich diese Beklagten auch gar nicht darauf berufen, daß die Dienstbarkeit im Bereich ihrer Grundstücke (wegen der Freiheitsersitzung durch den Vater des Viertbeklagten) völlig zwecklos geworden und damit erloschen sei; sie haben nur die Ersitzung des Wegerechts durch die Klägerin bestritten und lastenfreien Erwerb gemäß Paragraph 1500, ABGB eingewendet. Das Erstgericht hat in erster Linie die Ersitzung des Wegerechts verneint und nur hilfsweise ausgeführt, daß die Servitut, sollte sie ersessen worden sein, wegen völliger Zwecklosigkeit auch in diesem Bereich erloschen wäre. In der Berufung hat sich die Klägerin gegen eine solche Beurteilung auch mit der Ausführung gewehrt, daß sich diese Beklagten auf ein Erlöschen der Dienstbarkeit wegen völliger Zwecklosigkeit gar nicht gestützt hatten. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge der Klägerin zum Vorliegen von Ersitzungshandlungen nicht behandelt und seine Entscheidung in Ansehung dieser Beklagten ausschließlich damit begründet, daß die Servitut wegen völliger Zwecklosigkeit erloschen sei. Die Revision wendet sich gegen diese Beurteilung zutreffend (auch) mit dem Einwand, daß diese Beklagten einen solchen Erlöschungsgrund nicht geltend gemacht haben. Die Klägerin zeigt damit auf, daß das Berufungsgericht (für die Erst- und Zweitbeklagten und die Drittbeklagte) überschießende Beweisergebnisse berücksichtigt hat, welche nicht in den Rahmen der von diesen Parteien geltend gemachten Abweisungsgründe fallen. Feststellungen, welche die Beurteilung ermöglichen, ob die Dienstbarkeit der Klägerin auf den Grundstücken 144/1 und 144/3 wegen völliger Zwecklosigkeit erloschen ist, dürfen daher zugunsten dieser Beklagten nicht berücksichtigt werden vergleiche JBl 1986, 121; JBl 1987, 659; ÖBl 1989, 118). Damit ist aber auch in Ansehung dieser Beklagten die Beweisrüge der Klägerin betreffend die behaupteten Ersitzungshandlungen (und allenfalls auch den Gutglaubenserwerb) zu behandeln.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.