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Rechtssatz RS0035352×

Rechtssatz RS0035352

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035352

Geschäftszahl

4Ob562/94

Entscheidungsdatum

19.09.1994

Rechtssatz

Der Umstand, daß die in Anspruch genommene Servitut des Wegerechtes einzelne (nebeneinander liegende) Liegenschaften einzelner Beklagter belastet würde, schafft kein Rechtsverhältnis, das die Erstreckung der Urteilwirkung auf sämtliche Streitgenossen erforderlich macht. Nur dann, wenn die Klägerin (ihre Rechtsvorgänge) auf allen Grundstücken der Beklagten gleichartige Benützungshandlungen gesetzt hätte, müßte die Entscheidung gegen alle Beklagten einheitlich gefällt werden, wenn nicht einzelnen von ihnen allein Erlöschungsgründe zugute kommen, das ist aber weder eine Folge des streitigen Rechts.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 562/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 562/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035352

Dokumentnummer

JJR_19940919_OGH0002_0040OB00562_9400000_003