Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf zur Beseitigung der Folgen prozessualer Rechtsversäumnisse. Durch ihre Bewilligung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 150 Abs 1 ZPO) (Fasching, Lehrbuch, Rz 573, 582). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat die Aufhebung der infolge der Versäumung ergangenen, das Verfahren beendenden Entscheidungen zur Folge. Ist die Entscheidung selbst nicht auf die Säumnis zurückzuführen, so wird sie durch die Aufhebung nicht erfaßt (vgl. Fasching, Kommentar II 746).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf zur Beseitigung der Folgen prozessualer Rechtsversäumnisse. Durch ihre Bewilligung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat (Paragraph 150, Absatz eins, ZPO) (Fasching, Lehrbuch, Rz 573, 582). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat die Aufhebung der infolge der Versäumung ergangenen, das Verfahren beendenden Entscheidungen zur Folge. Ist die Entscheidung selbst nicht auf die Säumnis zurückzuführen, so wird sie durch die Aufhebung nicht erfaßt vergleiche Fasching, Kommentar römisch zwei 746).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Säumnis Dipl.Ing. R*** in einem Zwischenverfahren, nämlich im Ablehnungsverfahren, eingetreten ist, mit dem Wiedereinsetzungsantrag aber die Aufhebung der den geltend gemachten Schadenersatzanspruch betreffenden Endentscheidung erreicht werden soll. Dies wäre aber schon aus prozeßrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Im Falle der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Rekurses gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages wäre nämlich jedenfalls nur dieser Zurückweisungsbeschluß aufzuheben gewesen, weil durch diese Entscheidung nur das von der Säumnis allein betroffene Ablehnungsverfahren beendet wurde; die den Schadenersatzprozeß beendende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 6/87) wäre durch die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses keinesfalls erfaßt worden, weil diese Entscheidung in der Hauptsache nicht auf die Säumnis selbst zurückzuführen war. Auf das materielle Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - hier also den Schadenersatzanspruch
Dipl.Ing. R*** - konnten sich die mit der Unterlassung des Rekurses verbundenen Säumnisfolgen somit nicht auswirken. Bestand aber rechtlich keine Möglichkeit, im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens die Endentscheidung in der Hauptsache zu beseitigen, so kommen die mit der - mit der Zustellung an die Parteien bewirkten - formellen Rechtskraft dieser den Hauptprozeß beendenden Entscheidung verbundenen Folgen zum Tragen; dies bedeutet, daß diese Entscheidung in dem Rechtsstreit, in dem sie ergangen ist, unangreifbar geworden ist (vgl. Fasching, Kommentar, III 690 f; Fasching, Lehrbuch, Rz 1493). Liegt aber eine Folge der formellen Rechtskraft der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Schadenersatzprozeß im Ausschluß der Geltendmachung von Tatsachen und Erwägungen, die in diesem Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, ist das Rechtsschutzinteresse Dipl.Ing. R*** an der materiellen Erledigung des von ihm gestellten Ablehnungsantrages durch die endgültige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Hauptsache weggefallen. Da das Bestehen dieses Rechtsschutzinteresses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit sowohl des von Dipl.Ing. R*** für den Fall, daß ihm der Zurückweisungsbeschluß noch nicht zugestellt worden sein sollte, erhobenen Rekurses als auch der von ihm beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand darstellt, entspricht die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages und des damit verbundenen Rekurses gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages durch das Oberlandesgericht Wien der Sach- und Rechtslage.Dipl.Ing. R*** - konnten sich die mit der Unterlassung des Rekurses verbundenen Säumnisfolgen somit nicht auswirken. Bestand aber rechtlich keine Möglichkeit, im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens die Endentscheidung in der Hauptsache zu beseitigen, so kommen die mit der - mit der Zustellung an die Parteien bewirkten - formellen Rechtskraft dieser den Hauptprozeß beendenden Entscheidung verbundenen Folgen zum Tragen; dies bedeutet, daß diese Entscheidung in dem Rechtsstreit, in dem sie ergangen ist, unangreifbar geworden ist vergleiche Fasching, Kommentar, römisch drei 690 f; Fasching, Lehrbuch, Rz 1493). Liegt aber eine Folge der formellen Rechtskraft der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Schadenersatzprozeß im Ausschluß der Geltendmachung von Tatsachen und Erwägungen, die in diesem Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, ist das Rechtsschutzinteresse Dipl.Ing. R*** an der materiellen Erledigung des von ihm gestellten Ablehnungsantrages durch die endgültige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Hauptsache weggefallen. Da das Bestehen dieses Rechtsschutzinteresses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit sowohl des von Dipl.Ing. R*** für den Fall, daß ihm der Zurückweisungsbeschluß noch nicht zugestellt worden sein sollte, erhobenen Rekurses als auch der von ihm beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand darstellt, entspricht die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages und des damit verbundenen Rekurses gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages durch das Oberlandesgericht Wien der Sach- und Rechtslage.
Dem Oberlandesgericht Wien ist auch darin beizupflichten, daß selbst eine die Befangenheit des abgelehnten Richters des Berufungsgerichtes ergebende Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht zu dem von Dipl.Ing. R*** gewünschten Ergebnis, nämlich einer abermaligen Entscheidung über sein Schadenersatzbegehren führen könnte. Die Beseitigung der rechtskräftigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 6/87 könnte nämlich tatsächlich nur im Wege einer Nichtigkeitsklage erfolgen. Die Mitwirkung eines selbst rechtskräftig abgelehnten Richters bei der Berufungsentscheidung im Schadenersatzprozeß würde aber - wie das Oberlandesgericht Wien auch zutreffend erkannte - keinen Nichtigkeitsgrund bilden, weil jener des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO nur dann gegeben ist, wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war (Pollak, System2, 620; Wolff, Grundriß des österr.Zivilprozeßrechts2, 372; Fasching, Kommentar, IV 488; Fasching, Lehrbuch, Rz 2046; 8 Ob 551/83; 6 Ob 526/85). Damit erweist sich aber der Rekurs Dipl.Ing. R*** sowohl gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages als auch seines Rekurses als unberechtigt.Dem Oberlandesgericht Wien ist auch darin beizupflichten, daß selbst eine die Befangenheit des abgelehnten Richters des Berufungsgerichtes ergebende Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht zu dem von Dipl.Ing. R*** gewünschten Ergebnis, nämlich einer abermaligen Entscheidung über sein Schadenersatzbegehren führen könnte. Die Beseitigung der rechtskräftigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 6/87 könnte nämlich tatsächlich nur im Wege einer Nichtigkeitsklage erfolgen. Die Mitwirkung eines selbst rechtskräftig abgelehnten Richters bei der Berufungsentscheidung im Schadenersatzprozeß würde aber - wie das Oberlandesgericht Wien auch zutreffend erkannte - keinen Nichtigkeitsgrund bilden, weil jener des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nur dann gegeben ist, wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war (Pollak, System2, 620; Wolff, Grundriß des österr.Zivilprozeßrechts2, 372; Fasching, Kommentar, römisch vier 488; Fasching, Lehrbuch, Rz 2046; 8 Ob 551/83; 6 Ob 526/85). Damit erweist sich aber der Rekurs Dipl.Ing. R*** sowohl gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages als auch seines Rekurses als unberechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.