Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und der Erstbeklagte wurden am 30. 6. 1990 kirchlich getraut. Sie wohnten zunächst in einem Haus der Klägerin in R*****. Der Erstbeklagte hatte bis zu diesem Zeitpunkt im Haus B*****, das zu seinem landwirtschaftlichen Anwesen gehörte, gewohnt. Mitte 1991 bezogen die Klägerin und der Erstbeklagte ein Haus der Klägerin in S*****. Die Klägerin lehnte den Vorschlag des Erstbeklagten, ihm ein Wohnungsrecht in diesem Haus einzuräumen, ab. Darauf entschloss sich der Erstbeklagte, auf der ihm gehörigen Liegenschaft EZ 32 ***** einen Neubau zu errichten. Er begann im Frühjahr 1992 mit den Bauarbeiten. Nach Fertigstellung des Hauses (B*****) im Mai 1995 bezog der Erstbeklagte allein das Erdgeschoß dieses Hauses. Er vermietete das Obergeschoß. Die Lebensgemeinschaft bzw kirchlich geschlossene Ehe blieb dadurch bis Mai 1999 unberührt, wenngleich sich der Kontakt zwischen den Streitteilen reduziert hatte. Im Mai 1999 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass der Erstbeklagte mit einer anderen Frau eine Beziehung eingegangen war. Sie beendete deshalb die Lebensgemeinschaft.
Ohne die Klägerin darüber in Kenntnis zu setzen, übergab der Erstbeklagte mit Übergabsvertrag vom 3. 1. 1995 dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten je zur Hälfte unter anderem die Liegenschaft EZ 32 ***** mit dem darauf errichteten Haus B*****, wobei der Übergabsvertrag unter anderem folgenden Wortlaut hat:
"Die Übergabe des Vertragsobjektes erfolgt samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zugehör, also auch einschließlich des toten und lebenden Inventars, ferner mit allem freien Fahrnissen, von den unten angeführten Ausnahmen abgesehen, sonst aber wie alles liegt und steht, mit allem Rechten und Grenzen, mit denen die Übergeberseite das Vertragsobjekt schon bisher zu besitzen und benützen berechtigt war zum einverständlich vereinbarten Übergabspreis von ATS 1,150.000,-- und gegen Vorbehalt des nachstehend vereinbarten Ausgedinges und der sonstigen Rechte.
Ausgenommen von der Übergabe sind folgende Vermögenswerte, die sich die Übergeberseite zum freien Eigentum vorbehält, und zwar:
Das Mobiliar und der Hausrat nach Auswahl des Übergebers, sowie dessen persönliche Habe, also insbesondere auch sein Personenkraftwagen. ...
Ausgedinge:
a) Am ganzen Haus B***** das ausschließliche Wohnungs- und Nutzungsrecht mit der Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer, dieses in einem stets gut wohn- und heizbaren Zustand zu erhalten und den begonnenen Umbau fertigzustellen....
b) Die Lieferung nachstehender Naturalien im guten Maße und einwandfreier Qualität, und zwar:
täglich:
... lit. c) monatlich im Vorhinein ein Handgeld in Höhe von ATS 7.000,-- heutiger Kaufkraft...... Litera c,) monatlich im Vorhinein ein Handgeld in Höhe von ATS 7.000,-- heutiger Kaufkraft...
..." (Beilage 1).
Für den Hausbau B***** stellte die Klägerin dem Erstbeklagten über dessen Ersuchen im Hinblick auf die bestehende Lebensgemeinschaft ab November 1992 verschiedene Geldbeträge zur Verfügung. Soweit der Zeitraum nach Abschluss des Übergabevertrages (3. 1. 1995) betroffen ist, handelt es sich um folgende Geldleistungen:
S 38.000 Februar 1995, Wohnung;
S 20.000 März 1995, Balkon;
S 250.000 Mai 1995, Küche und Türen I;S 250.000 Mai 1995, Küche und Türen römisch eins;
S 130.000 August 1995, Küche und Türen II;S 130.000 August 1995, Küche und Türen römisch zwei;
S 96.000 nach dem 3. 1. 1995 Küche und Türen III.S 96.000 nach dem 3. 1. 1995 Küche und Türen römisch drei.
Dass der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte von den Geldzuwendungen bzw Geldleistungen der Klägerin zur Finanzierung des Hausbaus Kenntnis hatten, ist nicht feststellbar.
Nachdem die Verpflichtung des Erstbeklagten zur Zahlung von EUR 36.336,42 sA in Rechtskraft erwachsen ist, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch das Begehren der Klägerin auf Zahlung von je EUR 18.022,86 gegenüber dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten. Dieses Begehren stützt die Klägerin darauf, dass sie während ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Erstbeklagten, die aus dessen Verschulden 1999 beendet worden sei, finanzielle Aufwendungen zum Ausbau des Hauses B***** in der Erwartung erbracht habe, das Haus gemeinsam mit dem Erstbeklagten zu bewohnen. Ohne Wissen der Klägerin habe der Erstbeklagte seine Liegenschaft Anfang 1995 an seinen Sohn (dem Zweitbeklagten) und dessen Gattin, die Drittbeklagte übergeben. Jene Leistungen, die der Erstbeklagte nach Übergabe der Liegenschaft zum Ausbau des Hauses entgegengenommen habe, seien dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten "zuzuordnen", weil sie als Liegenschaftseigentümer auch Empfänger der für die Liegenschaft erbrachten Zahlungen gewesen seien. Sie seien durch die Leistungen der Klägerin bereichert worden. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte hätten im Übergabsvertrag die Verpflichtung übernommen, "die Liegenschaft" fertigzustellen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Erstbeklagte durch die Leistungen der Klägerin nicht mehr bereichert. Dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten habe zumindest bekannt sein müssen, dass die Klägerin für den Erstbeklagten Leistungen erbracht habe. Die Klägerin hätte keine Zahlungen geleistet, hätte sie gewusst, dass der Erstbeklagte hinter ihrem Rücken die Liegenschaft übergeben würde und die Leistungen daher dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten zukämen. Das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte werde auch auf § 1409 ABGB gestützt, soweit die Bereicherung vor der Übernahme eingetreten sei. Der Wert des vom Zweitbeklagten und der Drittbeklagten übernommenen Vermögens übersteige die bei der Übergabe übernommenen Verbindlichkeiten bei weitem.Nachdem die Verpflichtung des Erstbeklagten zur Zahlung von EUR 36.336,42 sA in Rechtskraft erwachsen ist, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch das Begehren der Klägerin auf Zahlung von je EUR 18.022,86 gegenüber dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten. Dieses Begehren stützt die Klägerin darauf, dass sie während ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Erstbeklagten, die aus dessen Verschulden 1999 beendet worden sei, finanzielle Aufwendungen zum Ausbau des Hauses B***** in der Erwartung erbracht habe, das Haus gemeinsam mit dem Erstbeklagten zu bewohnen. Ohne Wissen der Klägerin habe der Erstbeklagte seine Liegenschaft Anfang 1995 an seinen Sohn (dem Zweitbeklagten) und dessen Gattin, die Drittbeklagte übergeben. Jene Leistungen, die der Erstbeklagte nach Übergabe der Liegenschaft zum Ausbau des Hauses entgegengenommen habe, seien dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten "zuzuordnen", weil sie als Liegenschaftseigentümer auch Empfänger der für die Liegenschaft erbrachten Zahlungen gewesen seien. Sie seien durch die Leistungen der Klägerin bereichert worden. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte hätten im Übergabsvertrag die Verpflichtung übernommen, "die Liegenschaft" fertigzustellen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Erstbeklagte durch die Leistungen der Klägerin nicht mehr bereichert. Dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten habe zumindest bekannt sein müssen, dass die Klägerin für den Erstbeklagten Leistungen erbracht habe. Die Klägerin hätte keine Zahlungen geleistet, hätte sie gewusst, dass der Erstbeklagte hinter ihrem Rücken die Liegenschaft übergeben würde und die Leistungen daher dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten zukämen. Das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte werde auch auf Paragraph 1409, ABGB gestützt, soweit die Bereicherung vor der Übernahme eingetreten sei. Der Wert des vom Zweitbeklagten und der Drittbeklagten übernommenen Vermögens übersteige die bei der Übergabe übernommenen Verbindlichkeiten bei weitem.
Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte - die sich auch gegen die Höhe des Klagebegehrens wenden - bestritten, dass die Klägerin Leistungen zu Zeitpunkten erbracht habe, zu denen der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte bereits Liegenschaftseigentümer gewesen seien. Weder dem Zweitbeklagten noch der Drittbeklagten sei zum Übergabezeitpunkt bekannt gewesen, dass die Klägerin zur Finanzierung des Hauses Beiträge geleistet habe. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte seien gutgläubig davon ausgegangen, dass sie durch den Übergabsvertrag auch Eigentum an den Bestandteilen des Hauses erlangt hätten. Überdies stelle das Haus keinen Nutzen dar, weil es allein vom Erstbeklagten bewohnt und bewirtschaftet werde. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte seien daher auch dann nicht bereichert, wenn die Klägerin tatsächlich Handwerksleistungen finanziert hätte. Die finanzielle Situation des Erstbeklagten sei ihnen nicht bekannt gewesen. Überdies erhoben der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte nun Verjährungseinwand.
Das Erstgericht wies - soweit für das Revisionsverfahren noch maßgeblich - das gegenüber dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten erhobene Klagebegehren auf Zahlung von je EUR 18.022,76 sA ab. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass ein Verwendungsanspruch der Klägerin gegenüber Zweitbeklagtem und Drittbeklagter deshalb ausscheide, weil diese jedenfalls aufgrund des Erwerbes durch den Erstbeklagten als Mittelsmann gutgläubig Eigentum an der Kücheneinrichtung, den Türen und den Balkontüren erworben hätten.
Über Berufung der Klägerin bestätigte das Berufungsgericht die Klageabweisung gegenüber Zweitbeklagtem und Drittbeklagter. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Abgrenzung zwischen Leistungskondiktionen und Verwendungsansprüchen über den Einzelfall hinaus bedeutsame, in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich beantwortete Rechtsfragen aufwerfe. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes lässt sich dahin zusammenfassen, dass § 1435 ABGB in Analogie dann eingreife, wenn eine Leistung "in Erwartung eines weitergehenden Erfolges" erbracht worden sei, der Erfolg dann jedoch nicht eintrete. Die Klägerin habe als leistende Partei in der Hoffnung des Weiterbestandes ihrer Lebensgemeinschaft Zahlungen an den Erstbeklagten erbracht. Eine "Zweckbeziehung" zwischen ihr und dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten sei nicht zustande gekommen. Weder habe sie von der Übergabe der Liegenschaft Kenntnis gehabt noch der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte von ihren Zuwendungen. Empfänger sämtlicher der von der Klägerin erbrachten Leistungen sei daher der Erstbeklagte gewesen. Darüber sei er aufgrund des ihm durch den Übergabsvertrag auf Lebenszeit eingeräumten Wohnungs- und Nutzungsrechtes auch unmittelbarer Nutzer der Aufwendungen geworden. Die Rückabwicklung der Leistungen - nach Beendigung der Lebensgemeinschaft - habe daher nur zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zu erfolgen. Zum Unterschied von der Entscheidung 4 Ob 2021/96a (SZ 69/89) habe hier die Klägerin gerade nicht gewusst, dass die Leistungen an den Erstbeklagten "in ein Haus flössen, welches er bereits übergeben habe. Ein Kondiktionsanspruch nach § 1431 ABGB scheitere daran, dass die Klägerin nie vorgehabt habe, mit dem Erstbeklagten in dessen Neubau zu ziehen und durch ihre Geldleistungen keine Verbindlichkeit im bürgerlichen Rechtssinn habe erfüllen wollen. Für den Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB sei Voraussetzung, dass eine Sache zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ungerechtfertigt verwendet worden sei. Gegenüber dem gutgläubigen Erwerber bestehe kein Anspruch nach § 1041 ABGB. Bei einem mehrpersonalen Verhältnis sei ein Verwendungsanspruch dann zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis oder zumindest in einem vertragsähnlichen Verhältnis zwischen verkürztem (Klägerin) und dem Mittelsmann finde. Die Leistungen seien im Hinblick auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft erbracht worden. Die Voraussetzung eines zumindest vertragsähnlichen Verhältnisses sei daher erfüllt. Ein Verwendungsanspruch scheide daher aus. Überdies sei es zu einem gutgläubigen Eigentumserwerb des Zweitbeklagten und Drittbeklagten an Kücheneinrichtung, Türen und Balkontüren gekommen. Auch auf § 1042 ABGB könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Vermögensverschiebung im Verhältnis zum Erstbeklagten gerechtfertigt gewesen sei. Hinweise darauf, dass der Haftungsfonds durch die Übergabe der Liegenschaft tatsächlich verringert worden sei, ergäben sich nicht. Auch § 1409 ABGB sei daher nicht anwendbar.Über Berufung der Klägerin bestätigte das Berufungsgericht die Klageabweisung gegenüber Zweitbeklagtem und Drittbeklagter. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Abgrenzung zwischen Leistungskondiktionen und Verwendungsansprüchen über den Einzelfall hinaus bedeutsame, in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich beantwortete Rechtsfragen aufwerfe. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes lässt sich dahin zusammenfassen, dass Paragraph 1435, ABGB in Analogie dann eingreife, wenn eine Leistung "in Erwartung eines weitergehenden Erfolges" erbracht worden sei, der Erfolg dann jedoch nicht eintrete. Die Klägerin habe als leistende Partei in der Hoffnung des Weiterbestandes ihrer Lebensgemeinschaft Zahlungen an den Erstbeklagten erbracht. Eine "Zweckbeziehung" zwischen ihr und dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten sei nicht zustande gekommen. Weder habe sie von der Übergabe der Liegenschaft Kenntnis gehabt noch der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte von ihren Zuwendungen. Empfänger sämtlicher der von der Klägerin erbrachten Leistungen sei daher der Erstbeklagte gewesen. Darüber sei er aufgrund des ihm durch den Übergabsvertrag auf Lebenszeit eingeräumten Wohnungs- und Nutzungsrechtes auch unmittelbarer Nutzer der Aufwendungen geworden. Die Rückabwicklung der Leistungen - nach Beendigung der Lebensgemeinschaft - habe daher nur zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zu erfolgen. Zum Unterschied von der Entscheidung 4 Ob 2021/96a (SZ 69/89) habe hier die Klägerin gerade nicht gewusst, dass die Leistungen an den Erstbeklagten "in ein Haus flössen, welches er bereits übergeben habe. Ein Kondiktionsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB scheitere daran, dass die Klägerin nie vorgehabt habe, mit dem Erstbeklagten in dessen Neubau zu ziehen und durch ihre Geldleistungen keine Verbindlichkeit im bürgerlichen Rechtssinn habe erfüllen wollen. Für den Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB sei Voraussetzung, dass eine Sache zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ungerechtfertigt verwendet worden sei. Gegenüber dem gutgläubigen Erwerber bestehe kein Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB. Bei einem mehrpersonalen Verhältnis sei ein Verwendungsanspruch dann zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis oder zumindest in einem vertragsähnlichen Verhältnis zwischen verkürztem (Klägerin) und dem Mittelsmann finde. Die Leistungen seien im Hinblick auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft erbracht worden. Die Voraussetzung eines zumindest vertragsähnlichen Verhältnisses sei daher erfüllt. Ein Verwendungsanspruch scheide daher aus. Überdies sei es zu einem gutgläubigen Eigentumserwerb des Zweitbeklagten und Drittbeklagten an Kücheneinrichtung, Türen und Balkontüren gekommen. Auch auf Paragraph 1042, ABGB könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Vermögensverschiebung im Verhältnis zum Erstbeklagten gerechtfertigt gewesen sei. Hinweise darauf, dass der Haftungsfonds durch die Übergabe der Liegenschaft tatsächlich verringert worden sei, ergäben sich nicht. Auch Paragraph 1409, ABGB sei daher nicht anwendbar.
Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, wobei es insbesondere mit einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung SZ 69/89 bedarf. Sie ist jedoch nicht berechtigt.