Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Klägerin hat zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht, daß der Beklagte seit der Auflösung des Treuhandverhältnisses die Geschäfte in den Treuhandunternehmen nicht nur ohne Auftrag, sondern gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen geführt habe und sich damit auf die Anspruchsgrundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag berufen. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, daß § 1040 ABGB nicht anzuwenden sei, weil er seit der Weigerung im Jahre 1979, seine Stellung als Treuhänder anzuerkennen, nie die Absicht gehabt habe, im Interesse der Klägerin tätig zu sein, sondern ausschließlich im eigenen Interesse.Die Klägerin hat zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht, daß der Beklagte seit der Auflösung des Treuhandverhältnisses die Geschäfte in den Treuhandunternehmen nicht nur ohne Auftrag, sondern gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen geführt habe und sich damit auf die Anspruchsgrundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag berufen. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, daß Paragraph 1040, ABGB nicht anzuwenden sei, weil er seit der Weigerung im Jahre 1979, seine Stellung als Treuhänder anzuerkennen, nie die Absicht gehabt habe, im Interesse der Klägerin tätig zu sein, sondern ausschließlich im eigenen Interesse.
Nun ist wohl richtig, daß die Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 1035 ff ABGB schon begrifflich die Absicht voraussetzt, ausschließlich ein fremdes Geschäft zu besorgen, also im Interesse eines anderen (des Geschäftsherrn) tätig zu werden (Stanzl in Klang2 IV/1, 892; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 1035, Koziol-Welser9 I 497; Schwimann/Apathy, ABGB IV/1, § 1035 Rz 6; SZ 47/130; SZ 49/63 ua). Davon ausgehend wurde die Übernahme der in Deutschland und in der Schweiz entwickelten Grundsätze über die sogenannte "unechte Geschäftsführung" von der älteren österreichischen Rechtslehre (Schey, Krasnopolski, Schuster-Bonott, Swoboda) zunächst als dem Wesen der Geschäftsführung widersprechend abgelehnt. Schon Ehrenzweig (System2 II/1, 716) hat aber denjenigen als "unechten Geschäftsführer" bezeichnet, der ein an sich fremdes Geschäft in der unredlichen Absicht besorgt, den Nutzen für sich zu behalten. Da sich niemand auf seine eigene Unredlichkeit berufen könne, müsse es sich ein solcher "Geschäftsführer" gefallen lassen, vom Eigentümer so behandelt zu werden, als ob er das Geschäft redlich, also in Geschäftsführungsabsicht, unternommen hätte. Dem hat sich in der Folge ein Teil des österreichischen Schrifttums (Stanzl aaO 894;Nun ist wohl richtig, daß die Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der Paragraphen 1035, ff ABGB schon begrifflich die Absicht voraussetzt, ausschließlich ein fremdes Geschäft zu besorgen, also im Interesse eines anderen (des Geschäftsherrn) tätig zu werden (Stanzl in Klang2 IV/1, 892; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 1035,, Koziol-Welser9 römisch eins 497; Schwimann/Apathy, ABGB IV/1, Paragraph 1035, Rz 6; SZ 47/130; SZ 49/63 ua). Davon ausgehend wurde die Übernahme der in Deutschland und in der Schweiz entwickelten Grundsätze über die sogenannte "unechte Geschäftsführung" von der älteren österreichischen Rechtslehre (Schey, Krasnopolski, Schuster-Bonott, Swoboda) zunächst als dem Wesen der Geschäftsführung widersprechend abgelehnt. Schon Ehrenzweig (System2 II/1, 716) hat aber denjenigen als "unechten Geschäftsführer" bezeichnet, der ein an sich fremdes Geschäft in der unredlichen Absicht besorgt, den Nutzen für sich zu behalten. Da sich niemand auf seine eigene Unredlichkeit berufen könne, müsse es sich ein solcher "Geschäftsführer" gefallen lassen, vom Eigentümer so behandelt zu werden, als ob er das Geschäft redlich, also in Geschäftsführungsabsicht, unternommen hätte. Dem hat sich in der Folge ein Teil des österreichischen Schrifttums (Stanzl aaO 894;
Gschnitzer, Schuldrecht, besT und Schadenersatz1, 97, 107;
Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht, besT und Schadenersatz2, 260; Rummel in Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 304; derselbe, JBl 1971, 391; Reischauer, ÖJZ 1987, 264; aM Koziol-Welser9 I 500; Zum Meinungsstand Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 1039) angeschlossen und so die Grundgedanken des § 687 Abs 2 BGB bzw. des Art 423 schwOR für den österreichischen Rechtsbereich nutzbar gemacht. Auch die Rechtsprechung hat sich schon mehrfach der Rechtsfigur der sogenannten "unechten Geschäftsführung" bedient: Nachdem der Oberste Gerichtshof die von Ehrenzweig entwickelten Grundsätze bereits in Rsp 1934/25 ausdrücklich übernommen hatte, wurde in JBl 1960, 337 ein Miterbe, der ohne Zustimmung der anderen Miterben über die Nachlaßstücke verfügt und deren Erträgnisse für sich verwendet hatte, als Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt, der gemäß § 1039 ABGB gleich einem Bevollmächtigten Rechnung zu legen und den Gegenwert herauszugeben habe. Auch in EvBl 1969/156 = JBl 1969, 272 wurde die Lehre Ehrenzweigs und Stanzls gebilligt und dabei zur Rechtfertigung des Satzes, daß sich niemand auf seine eigene Unredlichkeit berufen dürfe, auf die "natürlichen Rechtsgrundsätze" des § 7 ABGB verwiesen. Nicht zuletzt wurde aber die "unechte Geschäftsführung" vom Obersten Gerichtshof zur Begründung der Rechnungslegungspflicht des Verletzers in den Fällen des § 148 PatG aF und § 87 Abs 4 aF UrhG (vor dem Inkrafttreten des § 151 PatG und des § 87 a UrhG) herangezogen (ausführlich SZ 49/63). In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, daß der durch eine Verletzungshandlung im Sinne des § 9 UWG in seinem Ausschließlichkeitsrecht beeinträchtigte Markeninhaber den Verletzer immer dann in analoger Anwendung des § 1039 ABGB auf Rechnungslegung in Anspruch nehmen könne, wenn die Voraussetzungen der sogenannten "unechten Geschäftsführung" gegeben seien, der Verletzer also in der unredlichen Absicht, den Nutzen für sich zu behalten, schuldhaft gehandelt habe, wobei Fahrlässigkeit des Verletzers genüge; in SZ 53/29 = JBl 1981, 287 wurde dieser Grundsatz für wissentliches Handeln bestätigt. Auch zu 4 Ob 105/88 wurde für einen ähnlich gelagerten Fall grundsätzlich die Anwendung des § 1039 ABGB bejaht.Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht, besT und Schadenersatz2, 260; Rummel in Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 304; derselbe, JBl 1971, 391; Reischauer, ÖJZ 1987, 264; aM Koziol-Welser9 römisch eins 500; Zum Meinungsstand Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 1039,) angeschlossen und so die Grundgedanken des Paragraph 687, Absatz 2, BGB bzw. des Artikel 423, schwOR für den österreichischen Rechtsbereich nutzbar gemacht. Auch die Rechtsprechung hat sich schon mehrfach der Rechtsfigur der sogenannten "unechten Geschäftsführung" bedient: Nachdem der Oberste Gerichtshof die von Ehrenzweig entwickelten Grundsätze bereits in Rsp 1934/25 ausdrücklich übernommen hatte, wurde in JBl 1960, 337 ein Miterbe, der ohne Zustimmung der anderen Miterben über die Nachlaßstücke verfügt und deren Erträgnisse für sich verwendet hatte, als Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt, der gemäß Paragraph 1039, ABGB gleich einem Bevollmächtigten Rechnung zu legen und den Gegenwert herauszugeben habe. Auch in EvBl 1969/156 = JBl 1969, 272 wurde die Lehre Ehrenzweigs und Stanzls gebilligt und dabei zur Rechtfertigung des Satzes, daß sich niemand auf seine eigene Unredlichkeit berufen dürfe, auf die "natürlichen Rechtsgrundsätze" des Paragraph 7, ABGB verwiesen. Nicht zuletzt wurde aber die "unechte Geschäftsführung" vom Obersten Gerichtshof zur Begründung der Rechnungslegungspflicht des Verletzers in den Fällen des Paragraph 148, PatG aF und Paragraph 87, Absatz 4, aF UrhG (vor dem Inkrafttreten des Paragraph 151, PatG und des Paragraph 87, a UrhG) herangezogen (ausführlich SZ 49/63). In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, daß der durch eine Verletzungshandlung im Sinne des Paragraph 9, UWG in seinem Ausschließlichkeitsrecht beeinträchtigte Markeninhaber den Verletzer immer dann in analoger Anwendung des Paragraph 1039, ABGB auf Rechnungslegung in Anspruch nehmen könne, wenn die Voraussetzungen der sogenannten "unechten Geschäftsführung" gegeben seien, der Verletzer also in der unredlichen Absicht, den Nutzen für sich zu behalten, schuldhaft gehandelt habe, wobei Fahrlässigkeit des Verletzers genüge; in SZ 53/29 = JBl 1981, 287 wurde dieser Grundsatz für wissentliches Handeln bestätigt. Auch zu 4 Ob 105/88 wurde für einen ähnlich gelagerten Fall grundsätzlich die Anwendung des Paragraph 1039, ABGB bejaht.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nach Widerruf des Treuhandverhältnisses die Herausgabe des Treugutes verweigert und die Geschäfte der Unternehmen weitergeführt. Dabei handelte er gegen den erklärten Willen der Treugeberin, die die Herausgabe der von ihm treuhändig gehaltenen Gesellschaftsanteile begehrt hatte. Es liegen daher alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 1040 ABGB vor. Daß der Beklagte dabei die Absicht hatte, die Geschäfte auf eigene Rechnung zu führen, ändert daran nichts, zumal ihm aufgrund der Umstände - die Tatsache der Einräumung der (fremdnützigen) Treuhandschaft war ihm bekannt - klar sein mußte, daß er damit fremde Geschäfte besorgte.Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nach Widerruf des Treuhandverhältnisses die Herausgabe des Treugutes verweigert und die Geschäfte der Unternehmen weitergeführt. Dabei handelte er gegen den erklärten Willen der Treugeberin, die die Herausgabe der von ihm treuhändig gehaltenen Gesellschaftsanteile begehrt hatte. Es liegen daher alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 1040, ABGB vor. Daß der Beklagte dabei die Absicht hatte, die Geschäfte auf eigene Rechnung zu führen, ändert daran nichts, zumal ihm aufgrund der Umstände - die Tatsache der Einräumung der (fremdnützigen) Treuhandschaft war ihm bekannt - klar sein mußte, daß er damit fremde Geschäfte besorgte.
Nach Lehre und Rechtsprechung hat § 1041 ABGB nur ergänzende Funktion (Rummel aaO Rz 9 zu § 1041) und kommt infolgedessen nicht in Betracht, wenn entweder ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis oder vertragsähnliches Verhältnis besteht oder Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt (SZ 47/130; SZ 49/63 mwH ua). Da der Beklagte, wie ausgeführt, als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wurde, scheidet daher eine Beurteilung des geltend gemachten Anspruches nach § 1041 ABGB aus.Nach Lehre und Rechtsprechung hat Paragraph 1041, ABGB nur ergänzende Funktion (Rummel aaO Rz 9 zu Paragraph 1041,) und kommt infolgedessen nicht in Betracht, wenn entweder ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis oder vertragsähnliches Verhältnis besteht oder Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt (SZ 47/130; SZ 49/63 mwH ua). Da der Beklagte, wie ausgeführt, als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wurde, scheidet daher eine Beurteilung des geltend gemachten Anspruches nach Paragraph 1041, ABGB aus.
Die im Verfahren strittigen Ansprüche sind daher nach § 1040 ABGB zu beurteilen. Diese Norm bestimmt, daß jemand, der gegen den gültig erklärten Willen des Eigentümers sich eines fremden Geschäftes anmaßt, nicht nur den hieraus erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn verantwortet, sondern auch den gemachten Aufwand verliert, soweit er nicht in Natur zurückgenommen werden kann. Auf Grund dieser Gesetzesstelle steht auch der Ersatz eines Aufwandes für die im Rahmen des persönlichen Einsatzes erbrachten Arbeitsleistungen nicht zu. Soweit der Beklagte seine Ansprüche aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ableitet und damit Entgeltansprüche hiefür geltend macht, kommt seinem Begehren schon aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Auch ein Anspruch aus § 1041 ABGB ist ausgeschlossen (Rummel aaO Rz 1 zu § 1040 mwN; Schwimann/Apathy aaO Rz 4 §§ 1036-1040). Aus der in der Revision zitierten Entscheidung SZ 6/195 ist für den vorliegenden Fall nichts abzuleiten, weil ihr nicht der Fall einer Geschäftsführung ohne Auftrag zugrunde lag.Die im Verfahren strittigen Ansprüche sind daher nach Paragraph 1040, ABGB zu beurteilen. Diese Norm bestimmt, daß jemand, der gegen den gültig erklärten Willen des Eigentümers sich eines fremden Geschäftes anmaßt, nicht nur den hieraus erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn verantwortet, sondern auch den gemachten Aufwand verliert, soweit er nicht in Natur zurückgenommen werden kann. Auf Grund dieser Gesetzesstelle steht auch der Ersatz eines Aufwandes für die im Rahmen des persönlichen Einsatzes erbrachten Arbeitsleistungen nicht zu. Soweit der Beklagte seine Ansprüche aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ableitet und damit Entgeltansprüche hiefür geltend macht, kommt seinem Begehren schon aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Auch ein Anspruch aus Paragraph 1041, ABGB ist ausgeschlossen (Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 1040, mwN; Schwimann/Apathy aaO Rz 4 Paragraphen 1036 -, 1040,). Aus der in der Revision zitierten Entscheidung SZ 6/195 ist für den vorliegenden Fall nichts abzuleiten, weil ihr nicht der Fall einer Geschäftsführung ohne Auftrag zugrunde lag.
Der Beklagte beruft sich darüber hinaus darauf, daß er die Geschäfte zum klaren und überwiegenden Vorteil der Klägerin geführt und durch seine Tätigkeit einen ungewöhnlichen Erfolg erzielt habe. Die Lehre gewähre in solchen Fällen auch dem Unredlichen einen Anteil an dem erwirtschafteten Vermögenszuwachs. Auch diese Einwendung ist verfehlt.
Aus der Pflicht zur Rechnungslegung des Geschäftsführers ohne Auftrag und der Analogie zu § 1009 ABGB ergibt sich die Pflicht, den gesamten aus der Geschäftsführung erlangten Nutzen herauszugeben. Bei gleichzeitiger Verfolgung eigener Interessen entsteht ein Zurechnungsproblem wie bei Verwendungsansprüchen (Rummel aaO, Rz 4 zu § 1039 ABGB). Bydlinski (JBl 1969, 252 ff [255]) wies darauf hin, daß der Rechtsgedanke des § 335 ABGB auch in seiner durch § 1437 ABGB angeordneten sinngemäßen Anwendung im Bereicherungsrecht, wonach der unredliche Bereicherungsschuldner alle erlangten Vorteile herausgeben müsse, nur dann zu einem vernünftigen Ergebnis führe, wen man diesen Gedanken auf die Fälle beschränkt sehe, in denen der erlangte Vorteil nach der Bewertung des Verkehrs eindeutig im wesentlichen der Sache bzw. dem Rechtsgut des Bereicherungsgläubigers zugerechnet werde, während sich der kausale Beitrag des unredlichen Bereicherungsschuldners in naheliegenden und quantitativ geringfügigen Verwertungshandlungen erschöpfe.Aus der Pflicht zur Rechnungslegung des Geschäftsführers ohne Auftrag und der Analogie zu Paragraph 1009, ABGB ergibt sich die Pflicht, den gesamten aus der Geschäftsführung erlangten Nutzen herauszugeben. Bei gleichzeitiger Verfolgung eigener Interessen entsteht ein Zurechnungsproblem wie bei Verwendungsansprüchen (Rummel aaO, Rz 4 zu Paragraph 1039, ABGB). Bydlinski (JBl 1969, 252 ff [255]) wies darauf hin, daß der Rechtsgedanke des Paragraph 335, ABGB auch in seiner durch Paragraph 1437, ABGB angeordneten sinngemäßen Anwendung im Bereicherungsrecht, wonach der unredliche Bereicherungsschuldner alle erlangten Vorteile herausgeben müsse, nur dann zu einem vernünftigen Ergebnis führe, wen man diesen Gedanken auf die Fälle beschränkt sehe, in denen der erlangte Vorteil nach der Bewertung des Verkehrs eindeutig im wesentlichen der Sache bzw. dem Rechtsgut des Bereicherungsgläubigers zugerechnet werde, während sich der kausale Beitrag des unredlichen Bereicherungsschuldners in naheliegenden und quantitativ geringfügigen Verwertungshandlungen erschöpfe.
Ein anderes Ergebnis vertrat er für Fälle, in denen das fremde Rechtsgut zugleich mit Mitteln oder mit Arbeit und Unternehmertätigkeit des Bereicherten selbst produktiv verwendet, also ein Erfolg erzielt wurde, der vermögensmäßig den Wert der Beiträge, insbesondere aber den Wert des verwendeten fremden Gutes übersteigt. Wo aber der Beitrag des Unredlichen nicht höher zu veranschlagen sei, als die naheliegende bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten, dort sei ein eigener Beitrag zum schließlich erzielten Gesamtvorteil zu vernachlässigen. Zum Fall der "unechten Geschäftsführung" der allein bei bewußter Unredlichkeit in Frage kommen könne, sei zu erwägen, ob wenigstens der bewußt Unredliche entgegen den Fällen der Bereicherung allen erlangten Vorteil ohne Rücksicht auf seinen eigenen Beitrag herauszugeben habe. Selbst bei bewußt unberechtigtem Gebrauch einer fremden Sache erscheine es aber nicht sachgerecht, den Unredlichen ohne weiters strafweise ganz zu enteignen und dem in seinen Rechten Verletzten zum "Geschäft seines Lebens" zu verhelfen. Eine so weitgehende Begünstigung des Berechtigten auf Kosten selbst des bewußt Unredlichen könne nicht gerechtfertigt werden, wenn sie des vernünftigen Maßes, nämlich des vertretbaren Verhältnisses zum Wert der beiderseitigen Beiträge und auch zum Verschulden des Eingreifers entbehre.
Ob diesen Erwägungen zu folgen wäre, kann auf sich beruhen. Selbst wenn man diese Ausführungen zugrundelegt, ist hieraus für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen. Nach den Ergebnissen des Verfahrens hat sich der Beitrag des Klägers auf die Führung der laufenden Geschäfte der Unternehmen, die Gegenstand der Treuhandschaft waren, beschränkt. Selbst wenn er die Geschäftsentwicklung durch seine Tätigkeit positiv beeinflußte und sich die Ertragslage der Gesellschaften unter seiner Leitung sehr günstig entwickelte, handelt es sich bei den Erträgen doch nicht um Vorteile, die über die im Rahmen der ordentlichen Führung der Geschäfte erwirtschafteten Erträge hinausgingen. Ein anderer Sachverhalt wurde aber vom Beklagten nicht behauptet.
Die Verjährung der Ansprüche der Klägerin wurde von den Vorinstanzen zu Recht verneint; diese Frage wird in der Revision auch nicht mehr releviert.
Die Vorinstanzen sind daher im Ergebnis zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß die vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zu Recht bestehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.