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Rechtssatz RS0010498

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010498

Geschäftszahl

9ObA3/93

Entscheidungsdatum

10.02.1993

Rechtssatz

Verweigert der Treuhänder nach Widerruf des Treuhandverhältnisses die Herausgabe des Treugutes und führt die Geschäfte gegen den erklärten Willen der Treugeberin weiter, liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 1040, ABGB vor. Dass er dabei die Absicht hatte, die Geschäfte auf eigene Rechnung zu führen, ändert daran nichts, zumal ihm aufgrund der Umstände - die Tatsache der Einräumung der ( fremdnützigen ) Treuhandschaft war ihm bekannt - klar sein musste, dass er damit fremde Geschäfte besorgte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 3/93
    Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 3/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010498

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19930210_OGH0002_009OBA00003_9300000_001