Rechtssatz RS0010498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010498
Entscheidungsdatum
10.02.1993
Rechtssatz
Verweigert der Treuhänder nach Widerruf des Treuhandverhältnisses die Herausgabe des Treugutes und führt die Geschäfte gegen den erklärten Willen der Treugeberin weiter, liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 1040 ABGB vor. Dass er dabei die Absicht hatte, die Geschäfte auf eigene Rechnung zu führen, ändert daran nichts, zumal ihm aufgrund der Umstände - die Tatsache der Einräumung der ( fremdnützigen ) Treuhandschaft war ihm bekannt - klar sein musste, dass er damit fremde Geschäfte besorgte.Verweigert der Treuhänder nach Widerruf des Treuhandverhältnisses die Herausgabe des Treugutes und führt die Geschäfte gegen den erklärten Willen der Treugeberin weiter, liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 1040, ABGB vor. Dass er dabei die Absicht hatte, die Geschäfte auf eigene Rechnung zu führen, ändert daran nichts, zumal ihm aufgrund der Umstände - die Tatsache der Einräumung der ( fremdnützigen ) Treuhandschaft war ihm bekannt - klar sein musste, dass er damit fremde Geschäfte besorgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010498
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19930210_OGH0002_009OBA00003_9300000_001