Beide Revisionen sind im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zulässig; die Revision des Beklagten ist teilweise, jene der Zweitklägerin hingegen nicht berechtigt. Sowohl der Beklagte als auch die Zweitklägerin beharren in ihren Revisionen auf den von ihnen schon bisher vertretenen Standpunkten.
1.) Zur Revision des Beklagten:
Die in der Revision geltend gemachten Mangelhaftigkeiten und Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor; dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Mit den Ausführungen unter diesen Anfechtungsgründen versucht der Beklagte lediglich in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen und deren Beweiswürdigung zu bekämpfen. Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweisergänzung vorzunehmen gehabt hätte oder ob es die Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweisergänzung übernehmen konnte, fällt ebenso in das Gebiet der unanfechtbaren Beweiswürdigung wie die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, ob das eingeholte Gutachten erschöpfend ist oder noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären oder ob ein weiteres Gutachten hätte eingeholt werden sollen. Auch die Rüge, daß sich das Berufungsgericht mit bestimmten Zeugenaussagen und anderen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt oder die eine oder andere mögliche Erwägung nicht angestellt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Auch die vom Revisionswerber behauptete vorgreifende Beweiswürdigung wäre in dritter Instanz nicht überprüfbar.Die in der Revision geltend gemachten Mangelhaftigkeiten und Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor; dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner näheren Begründung. Mit den Ausführungen unter diesen Anfechtungsgründen versucht der Beklagte lediglich in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen und deren Beweiswürdigung zu bekämpfen. Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweisergänzung vorzunehmen gehabt hätte oder ob es die Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweisergänzung übernehmen konnte, fällt ebenso in das Gebiet der unanfechtbaren Beweiswürdigung wie die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, ob das eingeholte Gutachten erschöpfend ist oder noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären oder ob ein weiteres Gutachten hätte eingeholt werden sollen. Auch die Rüge, daß sich das Berufungsgericht mit bestimmten Zeugenaussagen und anderen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt oder die eine oder andere mögliche Erwägung nicht angestellt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Auch die vom Revisionswerber behauptete vorgreifende Beweiswürdigung wäre in dritter Instanz nicht überprüfbar.
Der Revisionswerber bekämpft zunächst im Rahmen des Revisionsgrundes des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO die von den Vorinstanzen dem Wort "global" im Zusammenhang mit dem Abschluß der Treuhandvereinbarungen beigelegte Bedeutung. Dabei übersieht er, daß keine der Vorinstanzen dieses Wort in einem unbestimmten, mehrere Bedeutungen zulassenden Sinn gebraucht hat; im Gegenteil, es wurden eindeutige Feststellungen darüber getroffen, welche Bedeutung die Treuhänder der Erstklägerin im allgemeinen und der Beklagte bei Abschluß der Treuhandvereinbarungen diesem Wort beigemessen haben, nämlich, daß sich die Treuhanderklärungen nicht nur auf das unmittelbar in der Erklärung genannte Treugut bezogen, sondern auch auf alles, was sich daraus noch entwickeln sollte. Da bei der Beurteilung von Willenserklärungen und Verträgen die Annahme des Gerichtes, daß eine Person gewisse Vorstellungen besaß und willensmäßig konkrete Zielsetzungen verfolgte, ebenso wie die Parteiabsicht bei Vertragsabschluß in den Bereich der irrevisiblen Tatsachenfeststellungen gehören (vgl Fasching, Kommentar IV 333; derselbe, Lehrbuch Rz 1926), ist der Oberste Gerichtshof an die Feststellungen der Vorinstanzen über den Inhalt der von Paul K* als Koordinator der Erstklägerin für deren Treuhänder namens der Erstklägerin mit dem Beklagten abgeschlossenen und in der Folge von der Erstklägerin auch bestätigten Treuhandvereinbarungen Beilagen /C und /D und die von den Beteiligten damit verbundene Absicht gebunden. Damit gehen aber sämtliche unter allen Revisionsgründen erstatteten Ausführungen, die den Zweck verfolgen, den beiden Treuhandvereinbarungen einen anderen Inhalt zu unterstellen, ins Leere.Der Revisionswerber bekämpft zunächst im Rahmen des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO die von den Vorinstanzen dem Wort "global" im Zusammenhang mit dem Abschluß der Treuhandvereinbarungen beigelegte Bedeutung. Dabei übersieht er, daß keine der Vorinstanzen dieses Wort in einem unbestimmten, mehrere Bedeutungen zulassenden Sinn gebraucht hat; im Gegenteil, es wurden eindeutige Feststellungen darüber getroffen, welche Bedeutung die Treuhänder der Erstklägerin im allgemeinen und der Beklagte bei Abschluß der Treuhandvereinbarungen diesem Wort beigemessen haben, nämlich, daß sich die Treuhanderklärungen nicht nur auf das unmittelbar in der Erklärung genannte Treugut bezogen, sondern auch auf alles, was sich daraus noch entwickeln sollte. Da bei der Beurteilung von Willenserklärungen und Verträgen die Annahme des Gerichtes, daß eine Person gewisse Vorstellungen besaß und willensmäßig konkrete Zielsetzungen verfolgte, ebenso wie die Parteiabsicht bei Vertragsabschluß in den Bereich der irrevisiblen Tatsachenfeststellungen gehören vergleiche Fasching, Kommentar römisch vier 333; derselbe, Lehrbuch Rz 1926), ist der Oberste Gerichtshof an die Feststellungen der Vorinstanzen über den Inhalt der von Paul K* als Koordinator der Erstklägerin für deren Treuhänder namens der Erstklägerin mit dem Beklagten abgeschlossenen und in der Folge von der Erstklägerin auch bestätigten Treuhandvereinbarungen Beilagen /C und /D und die von den Beteiligten damit verbundene Absicht gebunden. Damit gehen aber sämtliche unter allen Revisionsgründen erstatteten Ausführungen, die den Zweck verfolgen, den beiden Treuhandvereinbarungen einen anderen Inhalt zu unterstellen, ins Leere.
In seiner Rechtsrüge wiederholt der Beklagte jene Ausführungen, die er schon in zweiter Instanz zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dargelegt hatte.
Er verweist darauf, daß es sich bei ihm und der Martin M* GesmbH um verschiedene selbständige Rechtssubjekte handelt, und meint, der Kommanditanteil an der "T*" gehe nur ihn als Inhaber des betreffenden Gesellschaftsanteils, nicht aber die M* GesmbH und deren Geschäftsführer an, der Komplementäranteil an der "T*" hingegen gehe ihn überhaupt nichts an, sondern nur die M* GesmbH; daß er (rechtlich zufällig) gleichzeitig der Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei, berühre seine eigenständige Rechtssphäre ebensowenig, wie dies umgekehrt der Fall sei, und folgert daraus, die Übertragung des Kommanditanteiles könne nur von ihm persönlich ("im eigenen Namen") nicht aber vom Geschäftsführer der M* Gesellschaft, und die Übertragung des Komplementäranteiles nur von der M* Gesellschaft, nicht aber von ihm persönlich gefordert werden, sodaß letztlich der an den "Geschäftsführer der M* Gesellschaft - richtig jedoch an die Gesellschaft" - gerichtete Teil des Klagebegehrens (Übergabe des Kommanditanteiles) und der an ihn selbst "im eigenen Namen" und an ihn als Geschäftsführer der M* Gesellschaft gerichtete Teil des Klagebegehrens (Übergabe des Komplementäranteiles dieser Gesellschaft) mangels Aktivlegitimation (gemeint wohl: Passivlegitimation) (Martin M* sei nicht Inhaber dieses Anteiles) bzw. mangels Parteieigenschaft (die M* Gesellschaft sei nicht geklagt) jedenfalls abzuweisen sei. Dem ist zu erwidern:
Nach der für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage besteht das Treugut nicht aus den dem Beklagten von Anfang an überlassenen Werten, nämlich dem Metallunternehmen Martin M* und dem Komplementäranteil an der damaligen "A*"; zum Treugut gehört vielmehr alles was der Beklagte, sei es im eigenen Namen oder in seiner Stellung als vertretungsbefugtes Organ von zum Treugut gehörigen Gesellschaften im Laufe der Zeit von Dritten auf seinen Namen oder für Bestandteile des Treugutes erworben hat und davon noch vorhanden ist. Das Treugut besteht daher aus dem Kommanditanteil des Beklagten an der "T*" und dem (einzigen) Geschäftsanteil an der M* GesmbH (hinsichtlich der Zulässigkeit des Erwerbes von Dritten vgl Kastner, Treuhand im österreichischen Recht, JBl 1949,91; Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts, 220; JBl 1954,140 und 619). Da der Beklagte als Treuhänder aufgrund der abgeschlossenen Treuhandverträge - dem Wesen der Treuhand entsprechend - verpflichtet ist, das Treugut auf Weisung des Treugebers - jedenfalls an diesen - herauszugeben, was die Erstklägerin als Treugeberin nun auch verlangt, besteht kein Zweifel, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle jene Rechtshandlungen zu setzen, die dazu führen, daß das Verfügungsrecht über die einzelnen Teile des Treugutes auf den Treugeber übertragen wird.Nach der für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage besteht das Treugut nicht aus den dem Beklagten von Anfang an überlassenen Werten, nämlich dem Metallunternehmen Martin M* und dem Komplementäranteil an der damaligen "A*"; zum Treugut gehört vielmehr alles was der Beklagte, sei es im eigenen Namen oder in seiner Stellung als vertretungsbefugtes Organ von zum Treugut gehörigen Gesellschaften im Laufe der Zeit von Dritten auf seinen Namen oder für Bestandteile des Treugutes erworben hat und davon noch vorhanden ist. Das Treugut besteht daher aus dem Kommanditanteil des Beklagten an der "T*" und dem (einzigen) Geschäftsanteil an der M* GesmbH (hinsichtlich der Zulässigkeit des Erwerbes von Dritten vergleiche Kastner, Treuhand im österreichischen Recht, JBl 1949,91; Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts, 220; JBl 1954,140 und 619). Da der Beklagte als Treuhänder aufgrund der abgeschlossenen Treuhandverträge - dem Wesen der Treuhand entsprechend - verpflichtet ist, das Treugut auf Weisung des Treugebers - jedenfalls an diesen - herauszugeben, was die Erstklägerin als Treugeberin nun auch verlangt, besteht kein Zweifel, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle jene Rechtshandlungen zu setzen, die dazu führen, daß das Verfügungsrecht über die einzelnen Teile des Treugutes auf den Treugeber übertragen wird.
Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften über ihren Geschäftsanteil als Ganzes verfügen können, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung beim Anlaßfall (ad hoc) erklären, wobei diese Transaktion als einaktiger Vorgang zu qualifizieren ist (vgl Kastner, Grundriß4, 111 mwH, in FN 125; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 23, 122, 178, 180; Kastner-Stoll, Die GmbH & Co KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht2, 152 f; Koppensteiner in Straube, HGB, § 124 HGB, Art 7 Nr 9 bis 11 4. DVHGB Rz 16 samt Rechtsprechungsnachweis und § 172 HGB Rz 10). Nach der Aktenlage ist die Zustimmung der Zweitklägerin zu der von der Erstklägerin angestrebten Übertragung des Kommanditanteils des Beklagten an der "T*" vorhanden. Als Treuhänder trifft den Beklagten aber auch die Pflicht, in seiner Eigenschaft als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der "T*" der Abtretung des Kommanditanteils an dieser Gesellschaft an die Erstklägerin (Treugeber) zuzustimmen; dies soll auch mit der vorliegenden Klage erreicht werden. Alle Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung des ihm zugeschriebenen Kommanditanteils an der "T*" an die Erstklägerin sind somit erfüllt.Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften über ihren Geschäftsanteil als Ganzes verfügen können, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung beim Anlaßfall (ad hoc) erklären, wobei diese Transaktion als einaktiger Vorgang zu qualifizieren ist vergleiche Kastner, Grundriß4, 111 mwH, in FN 125; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 23, 122, 178, 180; Kastner-Stoll, Die GmbH & Co KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht2, 152 f; Koppensteiner in Straube, HGB, Paragraph 124, HGB, Artikel 7, Nr 9 bis 11 4. DVHGB Rz 16 samt Rechtsprechungsnachweis und Paragraph 172, HGB Rz 10). Nach der Aktenlage ist die Zustimmung der Zweitklägerin zu der von der Erstklägerin angestrebten Übertragung des Kommanditanteils des Beklagten an der "T*" vorhanden. Als Treuhänder trifft den Beklagten aber auch die Pflicht, in seiner Eigenschaft als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der "T*" der Abtretung des Kommanditanteils an dieser Gesellschaft an die Erstklägerin (Treugeber) zuzustimmen; dies soll auch mit der vorliegenden Klage erreicht werden. Alle Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung des ihm zugeschriebenen Kommanditanteils an der "T*" an die Erstklägerin sind somit erfüllt.
Zum Anspruch auf Übertragung des im Eigentum des Beklagten stehenden (einzigen) Geschäftsanteiles an der M* Gesellschaft m.b.H. (Punkt 3. des Klagebegehrens):
An der grundsätzlichen Übertragbarkeit dieses Geschäftsanteiles im Sinne des § 76 Abs 1 GmbHG ist nicht zu zweifeln. Zu prüfen ist jedoch, ob dieses Begehren nicht am Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG scheitert. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden des Notariatsaktes; der zweite Satz dieser Norm fordert die gleiche Form für Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Nach überwiegender Judikatur (SZ 7/132; JBl 1925, 174; SZ 8/67; SZ 8/204; NZ 1986,37; NZ 1988,20) und Lehre (vgl nur Kastner aaO 315; St. Frotz, Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, SWK 1986/25, 11 (13); P. Bydlinski, Zur Formpflicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen, NZ 1986,241 (244); Schauer, Worauf bezieht sich das Formgebot bei der Abtretung von GmbH-Anteilen? RdW 1986,358; aA Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 626) bezieht sich dieses Formgebot nicht nur im zweiten, sondern auch im ersten Satz des § 76 Abs 2 GmbHG sowohl auf das Verfügungs- als auch auf das Verpflichtungsgeschäft. Diesem Standpunkt schließt sich der erkennende Senat - gegen die Entscheidung NZ 1986,212 - an. Die Richtigkeit dieses Standpunktes folgt überdies eindeutig aus den Gesetzesmaterialien: Nach Meinung der Gesetzesverfasser ergab sich bereits aus dem ersten Satz des § 76 Abs 2 GmbHG die Geltung des Formgebotes auch für Verpflichtungen zur künftigen Abtretung von Geschäftsanteilen. Der zweite Satz sollte dies nur mehr - zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten - klarstellen (so zutreffend Lessiak, Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?, eine dem Obersten Gerichtshof zur Verfügung stehende und in GesRZ 1988, Heft 4 erscheinende Abhandlung). Die Frage, ob das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG für die Verpflichtung des Treuhänders gilt, den als Treugut gehaltenen Geschäftsanteil nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf den Treugeber zu übertragen, wird in Judikatur und Lehre uneinheitlich beantwortet.An der grundsätzlichen Übertragbarkeit dieses Geschäftsanteiles im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, GmbHG ist nicht zu zweifeln. Zu prüfen ist jedoch, ob dieses Begehren nicht am Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG scheitert. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden des Notariatsaktes; der zweite Satz dieser Norm fordert die gleiche Form für Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Nach überwiegender Judikatur (SZ 7/132; JBl 1925, 174; SZ 8/67; SZ 8/204; NZ 1986,37; NZ 1988,20) und Lehre vergleiche nur Kastner aaO 315; St. Frotz, Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, SWK 1986/25, 11 (13); P. Bydlinski, Zur Formpflicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen, NZ 1986,241 (244); Schauer, Worauf bezieht sich das Formgebot bei der Abtretung von GmbH-Anteilen? RdW 1986,358; aA Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 626) bezieht sich dieses Formgebot nicht nur im zweiten, sondern auch im ersten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG sowohl auf das Verfügungs- als auch auf das Verpflichtungsgeschäft. Diesem Standpunkt schließt sich der erkennende Senat - gegen die Entscheidung NZ 1986,212 - an. Die Richtigkeit dieses Standpunktes folgt überdies eindeutig aus den Gesetzesmaterialien: Nach Meinung der Gesetzesverfasser ergab sich bereits aus dem ersten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG die Geltung des Formgebotes auch für Verpflichtungen zur künftigen Abtretung von Geschäftsanteilen. Der zweite Satz sollte dies nur mehr - zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten - klarstellen (so zutreffend Lessiak, Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?, eine dem Obersten Gerichtshof zur Verfügung stehende und in GesRZ 1988, Heft 4 erscheinende Abhandlung). Die Frage, ob das Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG für die Verpflichtung des Treuhänders gilt, den als Treugut gehaltenen Geschäftsanteil nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf den Treugeber zu übertragen, wird in Judikatur und Lehre uneinheitlich beantwortet.
In SZ 8/204 wurde dem Umstand, daß der Herausgabeanspruch auf ein Treuhandverhältnis gestützt wurde, keine Bedeutung beigemessen. In NZ 1988,20 hielt zwar der auf Herausgabe der Geschäftsanteile in Anspruch genommene Beklagte diese Anteile nicht als Treuhänder; es wurde allerdings obiter ausgesprochen, daß auch Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH im Rahmen einer Treuhandvereinbarung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG unterliegen. In zwei weiteren Entscheidungen (JBl 1925,174 und HS IV/19) wurde die Möglichkeit, daß ein auf den Treuhandvertrag allein gestützter Herausgabeanspruch nicht dem Formgebot unterliegt, offen gelassen.In SZ 8/204 wurde dem Umstand, daß der Herausgabeanspruch auf ein Treuhandverhältnis gestützt wurde, keine Bedeutung beigemessen. In NZ 1988,20 hielt zwar der auf Herausgabe der Geschäftsanteile in Anspruch genommene Beklagte diese Anteile nicht als Treuhänder; es wurde allerdings obiter ausgesprochen, daß auch Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH im Rahmen einer Treuhandvereinbarung der Formvorschrift des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG unterliegen. In zwei weiteren Entscheidungen (JBl 1925,174 und HS IV/19) wurde die Möglichkeit, daß ein auf den Treuhandvertrag allein gestützter Herausgabeanspruch nicht dem Formgebot unterliegt, offen gelassen.
In der Lehre vertreten Graschopf (Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 300 f) und Kostner (Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung3 140 f) die Meinung, daß auch die Verpflichtung des Treuhänders, künftig den Geschäftsanteil an den Treugeber abzutreten, in Form eines Notariatsaktes begründet werden muß. Hingegen vertreten Reich-Rohrwig (aaO 643), Gellis (Kommentar zum GmbH-Gesetz2 403) und Kastner (Die Treuhand im österreichischen Recht, JBl 1958,109, (110 f)) die Ansicht, daß sich die Verpflichtung des Treuhänders zur Rückübertragung des Geschäftsanteiles an den Treugeber aus dem Gesetz ergebe. Diese Verpflichtung müsse daher nicht in Notariatsaktsform begründet werden. Ähnlich ist der Standpunkt der deutschen Judikatur (RGZ 82, 350; RGZ 124, 371; BGHZ 19, 69) und Lehre (Schilling-Zutt, in: Hachenburg7 § 15 Rn 40, 42 f, Anh. § 15 Rn 52 f; Winter, in: Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz7 § 15 Rn 57, 66; Hueck, in: Baumbach/Hueck, GmbHG14 § 15 Rn 33; Seydel, in: Goutier/Seydel; GmbH-Gesetz § 15 Rn 7 uva), wonach dann, wenn die Abtretungsverpflichtung nur "mittelbare" oder "gesetzliche Folge" einer Vereinbarung sei, die Formpflicht des § 15 Abs 4 dGmbHG nicht eingreife.In der Lehre vertreten Graschopf (Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 300 f) und Kostner (Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung3 140 f) die Meinung, daß auch die Verpflichtung des Treuhänders, künftig den Geschäftsanteil an den Treugeber abzutreten, in Form eines Notariatsaktes begründet werden muß. Hingegen vertreten Reich-Rohrwig (aaO 643), Gellis (Kommentar zum GmbH-Gesetz2 403) und Kastner (Die Treuhand im österreichischen Recht, JBl 1958,109, (110 f)) die Ansicht, daß sich die Verpflichtung des Treuhänders zur Rückübertragung des Geschäftsanteiles an den Treugeber aus dem Gesetz ergebe. Diese Verpflichtung müsse daher nicht in Notariatsaktsform begründet werden. Ähnlich ist der Standpunkt der deutschen Judikatur (RGZ 82, 350; RGZ 124, 371; BGHZ 19, 69) und Lehre (Schilling-Zutt, in: Hachenburg7 Paragraph 15, Rn 40, 42 f, Anh. Paragraph 15, Rn 52 f; Winter, in: Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz7 Paragraph 15, Rn 57, 66; Hueck, in: Baumbach/Hueck, GmbHG14 Paragraph 15, Rn 33; Seydel, in: Goutier/Seydel; GmbH-Gesetz Paragraph 15, Rn 7 uva), wonach dann, wenn die Abtretungsverpflichtung nur "mittelbare" oder "gesetzliche Folge" einer Vereinbarung sei, die Formpflicht des Paragraph 15, Absatz 4, dGmbHG nicht eingreife.
Mit dem Problemkreis der Anwendung des § 76 Abs 2 GmbHG auf die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Treuhandverhältnis setzt sich jüngst Lessiak (Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?, aaO) auseinander. Er kommt zum Ergebnis, daß die Feststellung, die Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders ergebe sich aus dem Gesetz, für sich alleine nichts über die Anwendbarkeit der Formvorschrift aussage. Sei doch die "aus dem Gesetz" folgende Herausgabepflicht des Treuhänders nur die Folge eines Rechtsgeschäftes: des Treuhandvertrages. Sei aber eine formbedürftige Verpflichtung (die Übertragungsverpflichtung) nur Rechtsfolge eines Vertrages, so führe dies zur Formpflicht für den Vertrag selbst, soweit er diese Pflicht auslöst. Dies gelte grundsätzlich auch für den Treuhandvertrag. Die Auslegung des Formgebotes könne allerdings dazu führen, daß es nach seinem Zweck auf Treuhandverträge keine Anwendung findet. Der einzige in den Gesetzesmaterialien genannte Zweck des § 76 Abs 2 GmbHG sei es, den börsenartigen Handel mit Geschäftsanteilen, die Agiotage, ja überhaupt die Spekulation mit Geschäftsanteilen zu verhindern. Dies entspricht der nahezu einhelligen Judikatur und Literatur zum Formzweck der gegenständlichen Norm (ausführliche Nachweise bei Lessiak aaO). Weitere Formzwecke des § 76 Abs 2 GmbHG seien für die Frage der Geltung des Formgebotes in Treuhandfällen nur kaum von Bedeutung.Mit dem Problemkreis der Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG auf die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Treuhandverhältnis setzt sich jüngst Lessiak (Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?, aaO) auseinander. Er kommt zum Ergebnis, daß die Feststellung, die Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders ergebe sich aus dem Gesetz, für sich alleine nichts über die Anwendbarkeit der Formvorschrift aussage. Sei doch die "aus dem Gesetz" folgende Herausgabepflicht des Treuhänders nur die Folge eines Rechtsgeschäftes: des Treuhandvertrages. Sei aber eine formbedürftige Verpflichtung (die Übertragungsverpflichtung) nur Rechtsfolge eines Vertrages, so führe dies zur Formpflicht für den Vertrag selbst, soweit er diese Pflicht auslöst. Dies gelte grundsätzlich auch für den Treuhandvertrag. Die Auslegung des Formgebotes könne allerdings dazu führen, daß es nach seinem Zweck auf Treuhandverträge keine Anwendung findet. Der einzige in den Gesetzesmaterialien genannte Zweck des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG sei es, den börsenartigen Handel mit Geschäftsanteilen, die Agiotage, ja überhaupt die Spekulation mit Geschäftsanteilen zu verhindern. Dies entspricht der nahezu einhelligen Judikatur und Literatur zum Formzweck der gegenständlichen Norm (ausführliche Nachweise bei Lessiak aaO). Weitere Formzwecke des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG seien für die Frage der Geltung des Formgebotes in Treuhandfällen nur kaum von Bedeutung.
Lessiak weist nach, daß es der genannte Formzweck geradezu gebietet, die Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut (den Geschäftsanteil) nach Beendigung des Treuhandverhältnisses an den Treugeber herauszugeben, nicht mangels Notariatsaktes für unwirksam zu erklären. Während das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG die Formbindung der Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteiles bezwecke, sei es gerade für die Treuhand typisch, daß das Treugut dem Treuhänder nur rechtlich, dem Treugeber jedoch wirtschaftlich zugeordnet wird. Verneinte man die Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut rückzuübertragen, so könnte gerade dadurch jene Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteiles eintreten, welche § 76 Abs 2 GmbHG nur unter Beachtung des Formgebotes zulassen will. Das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG finde daher auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder und dem Treugeber daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus § 1009 ABGB folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders - keine Anwendung.Lessiak weist nach, daß es der genannte Formzweck geradezu gebietet, die Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut (den Geschäftsanteil) nach Beendigung des Treuhandverhältnisses an den Treugeber herauszugeben, nicht mangels Notariatsaktes für unwirksam zu erklären. Während das Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG die Formbindung der Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteiles bezwecke, sei es gerade für die Treuhand typisch, daß das Treugut dem Treuhänder nur rechtlich, dem Treugeber jedoch wirtschaftlich zugeordnet wird. Verneinte man die Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut rückzuübertragen, so könnte gerade dadurch jene Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteiles eintreten, welche Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG nur unter Beachtung des Formgebotes zulassen will. Das Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG finde daher auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder und dem Treugeber daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus Paragraph 1009, ABGB folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders - keine Anwendung.
Diesem hier referierten überzeugenden Standpunkt schließt sich der erkennende Senat an. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Geschäftsanteil im Rahmen der Verwaltung des ihm übertragenen Treugutes als Treuhänder der Erstklägerin erworben. Dieser Geschäftsanteil an der M* Gesellschaft m.b.H. ist daher der Erstklägerin wirtschaftlich zuzuordnen. Die aus dem Treuhandverhältnis zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten folgende Verpflichtung, diesen Geschäftsanteil an die Erstklägerin zu übertragen, unterliegt sohin nicht dem Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG.Diesem hier referierten überzeugenden Standpunkt schließt sich der erkennende Senat an. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Geschäftsanteil im Rahmen der Verwaltung des ihm übertragenen Treugutes als Treuhänder der Erstklägerin erworben. Dieser Geschäftsanteil an der M* Gesellschaft m.b.H. ist daher der Erstklägerin wirtschaftlich zuzuordnen. Die aus dem Treuhandverhältnis zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten folgende Verpflichtung, diesen Geschäftsanteil an die Erstklägerin zu übertragen, unterliegt sohin nicht dem Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG.
Die Vorinstanzen sind daher mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte auch verpflichtet ist, den ihm zugeschriebenen Geschäftsanteil an der zu einer Einmann-Gesellschaft gewordenen M* GesmbH (die mit ihm ja nicht identisch ist - vgl Reich-Rohrwig aaO, 549 samt Rechtsprechungsnachweis) an die Erstklägerin als Treugeber zu übertragen.Die Vorinstanzen sind daher mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte auch verpflichtet ist, den ihm zugeschriebenen Geschäftsanteil an der zu einer Einmann-Gesellschaft gewordenen M* GesmbH (die mit ihm ja nicht identisch ist - vergleiche Reich-Rohrwig aaO, 549 samt Rechtsprechungsnachweis) an die Erstklägerin als Treugeber zu übertragen.
Den auf Übertragung des Kommanditanteils an der "T*" und des Geschäftsanteiles an der M* GesmbH gerichteten Verpflichtungen des Beklagten entspricht auch das hier von der Erstklägerin unter den Punkten 1) und 3) gestellte Klagebegehren. Der Umstand, daß nach der von der Erstklägerin gewählten und von den Vorinstanzen gebilligten Formulierung des Klagebegehrens bei Erlassung der an den Beklagten gerichteten Befehle, insoweit diese sich auf die Übertragung des Kommanditanteiles des Beklagten an der "T*" beziehen, der Beklagte als Leistungsverpflichteter sowohl im eigenen Namen als auch als Geschäftsführer der M* GesmbH angeführt ist, entspricht durchaus der Sach- und Rechtslage, weil damit die Zustimmung des Beklagten in seiner jeweiligen Eigenschaft als Kommanditist und auch als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der "T*" zur Übertragung des Kommanditanteiles an der "T*" auf die Erstklägerin bereits urteilsmäßig festgestellt ist, es in der Folge somit nicht mehr des Nachweises der Zustimmung des Beklagten als organschaftlicher Vertreter der Komplementärgesellschaft zur Übertragung des ihm im eigenen Namen zugeschriebenen Kommanditanteiles an die Erstklägerin im Sinne der Lehre und Rechtsprechung bedarf. Da der Beklagte der einzige Gesellschafter der M* GesmbH ist, der die Gesellschaftsrechte in einer Hand vereinigt, genügt es für die Übertragung dieses Geschäftsanteiles an die Erstklägerin, daß der Leistungsbefehl bloß an den "Beklagten" ohne Hinweis auf seine Rechtsstellung in dieser GesmbH gerichtet ist. Es kann daher keine Rede davon sein, daß dem in den Punkten 1) und 3) gestellten Klagebegehren der Erstklägerin mangels Vorliegens der Passivlegitimation des Beklagten kein Erfolg beschieden sein könnte.
Damit gehen aber auch die in diesem Zusammenhang hilfsweise erstatteten Ausführungen des Revisionswerbers zur Frage einer Berichtigung gemäß § 419 ZPO ins Leere.Damit gehen aber auch die in diesem Zusammenhang hilfsweise erstatteten Ausführungen des Revisionswerbers zur Frage einer Berichtigung gemäß Paragraph 419, ZPO ins Leere.
Dem Revisionswerber kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als er sich gegen die ihm in seiner Eigenschaft als Kommanditist bzw. Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft auferlegte Verpflichtung, dem in Punkt 1) des Spruches genannten Handelsregisterantrag seine Zustimmung zu erteilen, zur Wehr setzt. Denn das Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (§§ 143 Abs 2, 161 Abs 2 HGB) ist ebenso wie der Eintritt eines neuen Gesellschafters (§§ 107, 161 Abs 2 HGB) im Handelsregister anzumelden (vgl Kastner aaO, 120; Hämmerle-Wünsch aaO, 125, 181; Torggler-Kucsko in Straube, HGB, § 107 Rz 8 und Koppensteiner aaO, § 143 Rz 3). Die Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personenhandelsgesellschaft sowie des Eintrittes eines neuen Gesellschafters sind aber von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§§ 108 Abs 1 und 143 Abs 2, jeweils in Verbindung mit § 161 Abs 2 HGB), wobei die Anmeldepflicht - wie sich aus § 143 Abs 3 HGB ergibt - auch den ausgeschiedenen Gesellschafter trifft (Koppensteiner aaO, § 143 Rz 4 samt Rechtsprechungs- und Literaturnachweis). Daß dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft diese Verpflichtung obliegt, ergibt sich daraus, daß er das satzungsmäßig alleinvertretungsbefugte Organ der Komplementärgesellschaft ist. Die materiellrechtliche Verpflichtung ist aus seiner Stellung als Treuhänder abzuleiten, in welcher Eigenschaft er ja verhalten ist, nunmehr alles zu tun, was erforderlich ist, daß sein Gesellschaftsanteil an der "T*" der Erstklägerin übertragen wird. Durch den Hinweis auf diese Rechtsstellung des Beklagten wird klargestellt, daß der Beklagte die erforderlichen Erklärungen auch in seiner Eigenschaft als satzungsgemäßes Vertretungsorgan der Komplementärgesellschaft abzugeben hat. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers genügt es daher, wenn die Erstklägerin als Treugeber ihr Recht auf Rückstellung des Treugutes gegen ihren Treuhänder, also den Beklagten in seiner jeweiligen Rechtsstellung als zur Vertretung von Bestandteilen des Treugutes Berechtigter und Verpflichteter geltend macht, also von ihm verlangt, ihr die Gesellschafterstellung zu übertragen. Da im Rechtsstreit um das Treugut nur der Treuhänder passiv legitimiert ist (vgl Strasser aaO, Rz 42 zu § 1002, S 1230), verlangt der Revisionswerber von der Erstklägerin zu Unrecht, daß sie ihren Anspruch auf Rückstellung des Treugutes auch mit besonderer Klage gegen die juristische Person geltend macht, deren in der Hand des Beklagten allein vereinigte Gesellschaftsrechte Bestandteil des zurückzustellenden Treugutes sind und über die der Treuhänder allein verfügungsberechtigt ist. Hinsichtlich des unter Punkt 2) gestellten Klagebegehrens hingegen erweist sich die Revision im Ergebnis als berechtigt. Die Erstklägerin begehrt hier vom Beklagten, in die Übertragung des "der M* GesmbH zugeschriebenen Komplementäranteiles" an der "T*" auf sie, die Erstklägerin, und in die Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, insbesondere die beglaubigte Unterfertigung eines Handelsregisterantrages, der den Austritt der M* GesmbH und ihren, der Erstklägerin Eintritt an ihrer Stelle als Komplementär zum Inhalt hat, sowie in die Unterfertigung eines entsprechenden Handelsregisterantrages ...... zu willigen und den Komplementäranteil somit an sie, Erstklägerin, herauszugeben. Insoweit damit die Übertragung des dem Beklagten zugeschriebenen Geschäftsanteils an der Komplementärgesellschaft bewirkt werden soll, übersieht sie, daß Punkt 3) ihres Klagebegehrens dies zum Gegenstand hat. Mit der Übertragung des dem Beklagten selbst zugeschriebenen einzigen Gesellschaftsanteiles an der GesmbH an die Erstklägerin ändert sich an dem Komplementäranteil an der "T*" mangels Identität des einzigen Gesellschafters mit der Gesellschaft an sich nichts (vgl Reich-Rohrwig aaO, 617). Die GesmbH bleibt auch weiterhin Komplementär der genannten Kommanditgesellschaft. Wenn die Erstklägerin aber über die Herausgabe des Geschäftsanteiles des Beklagten an der Komplementärgesellschaft hinaus vom Beklagten auch noch seine Zustimmung dazu verlangt, daß die M* GesmbH aus der "T*" ausscheidet und die Erstklägerin Komplementär der "T*" wird und diese Veränderungen im Handelsregister eingetragen werden, so übersteigt dies die dem Beklagten aus der Auflösung des Treuhandverhältnisses erwachsenden Pflichten, denn der Beklagte hat nur die Verpflichtung, das Treugut im Sinne der Treuhandvereinbarung zu übertragen, dh. den GesmbH-Anteil an die Erstklägerin abzutreten. Bei den angestrebten Veränderungen handelt es sich vielmehr um Fragen des Gesellschaftsverhältnisses der "T*", die den Beklagten nach Beendigung der Treuhandschaft nicht mehr berühren, vielmehr dann in die Ingerenz der klagenden Parteien fallen. Dem entsprechend kann die Erstklägerin vom Beklagten auch nicht verlangen, bei der im Klagebegehren zum Ausdruck kommenden Änderung der "T*" mitzuwirken. Punkt 2) des Klagebegehrens erweist sich damit als verfehlt. Die Revision ist daher in dieser Beziehung im Ergebnis berechtigt. Kann aber das von der Erstklägerin unter Punkt 2) gestellte Klagebegehren aus dem Titel der Auflösung des Treuhandverhältnisses zwischen ihnen nicht abgeleitet werden, so erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, welche Folgen es hätte, wenn die klagenden Parteien und die M* GesmbH eine Änderung des Gesellschaftsverhältnisses der "T*" dahin beabsichtigen sollten, daß die bisherige Komplementärin aus der KG ausscheidet und an ihrer Stelle die Erstklägerin den Komplementäranteil der M* GesmbH übernimmt, sodaß die Erstklägerin dann zugleich als Komplementär und als Kommanditist der "T*" aufträte (vgl Kastner aaO, 117; Hämmerle-Wünsch 147; Koppensteiner aaO, § 161 Rz 5). Hingegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn die Erstklägerin iS der unter 1) und 3) gestellten Klagebegehren nach Rückstellung des Treugutes Kommanditist und gleichzeitig einziger Gesellschafter der Komplementärgesellschaft der "T*" ist (zur Möglichkeit, daß der einzige Kommanditist auch einziger Gesellschafter der Komplementärgesellschaft ist, vgl Kastner aaO, 132; Hämmerle-Wünsch aaO, 187; Koppensteiner aaO, § 161 Rz 14). Der Revisionswerber meint ferner, daß dem Klagebegehren die erforderliche Bestimmtheit im Sinne des § 226 ZPO fehle; das Klagebegehren sei auch deshalb wertlos, weil es eine Zwangsvollstreckung nicht ermögliche. Auch hier kann dem Revisionswerber nicht gefolgt werden.Dem Revisionswerber kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als er sich gegen die ihm in seiner Eigenschaft als Kommanditist bzw. Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft auferlegte Verpflichtung, dem in Punkt 1) des Spruches genannten Handelsregisterantrag seine Zustimmung zu erteilen, zur Wehr setzt. Denn das Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (Paragraphen 143, Absatz 2, 161, Absatz 2, HGB) ist ebenso wie der Eintritt eines neuen Gesellschafters (Paragraphen 107, 161, Absatz 2, HGB) im Handelsregister anzumelden vergleiche Kastner aaO, 120; Hämmerle-Wünsch aaO, 125, 181; Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Paragraph 107, Rz 8 und Koppensteiner aaO, Paragraph 143, Rz 3). Die Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personenhandelsgesellschaft sowie des Eintrittes eines neuen Gesellschafters sind aber von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (Paragraphen 108, Absatz eins und 143 Absatz 2,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, HGB), wobei die Anmeldepflicht - wie sich aus Paragraph 143, Absatz 3, HGB ergibt - auch den ausgeschiedenen Gesellschafter trifft (Koppensteiner aaO, Paragraph 143, Rz 4 samt Rechtsprechungs- und Literaturnachweis). Daß dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft diese Verpflichtung obliegt, ergibt sich daraus, daß er das satzungsmäßig alleinvertretungsbefugte Organ der Komplementärgesellschaft ist. Die materiellrechtliche Verpflichtung ist aus seiner Stellung als Treuhänder abzuleiten, in welcher Eigenschaft er ja verhalten ist, nunmehr alles zu tun, was erforderlich ist, daß sein Gesellschaftsanteil an der "T*" der Erstklägerin übertragen wird. Durch den Hinweis auf diese Rechtsstellung des Beklagten wird klargestellt, daß der Beklagte die erforderlichen Erklärungen auch in seiner Eigenschaft als satzungsgemäßes Vertretungsorgan der Komplementärgesellschaft abzugeben hat. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers genügt es daher, wenn die Erstklägerin als Treugeber ihr Recht auf Rückstellung des Treugutes gegen ihren Treuhänder, also den Beklagten in seiner jeweiligen Rechtsstellung als zur Vertretung von Bestandteilen des Treugutes Berechtigter und Verpflichteter geltend macht, also von ihm verlangt, ihr die Gesellschafterstellung zu übertragen. Da im Rechtsstreit um das Treugut nur der Treuhänder passiv legitimiert ist vergleiche Strasser aaO, Rz 42 zu Paragraph 1002,, S 1230), verlangt der Revisionswerber von der Erstklägerin zu Unrecht, daß sie ihren Anspruch auf Rückstellung des Treugutes auch mit besonderer Klage gegen die juristische Person geltend macht, deren in der Hand des Beklagten allein vereinigte Gesellschaftsrechte Bestandteil des zurückzustellenden Treugutes sind und über die der Treuhänder allein verfügungsberechtigt ist. Hinsichtlich des unter Punkt 2) gestellten Klagebegehrens hingegen erweist sich die Revision im Ergebnis als berechtigt. Die Erstklägerin begehrt hier vom Beklagten, in die Übertragung des "der M* GesmbH zugeschriebenen Komplementäranteiles" an der "T*" auf sie, die Erstklägerin, und in die Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, insbesondere die beglaubigte Unterfertigung eines Handelsregisterantrages, der den Austritt der M* GesmbH und ihren, der Erstklägerin Eintritt an ihrer Stelle als Komplementär zum Inhalt hat, sowie in die Unterfertigung eines entsprechenden Handelsregisterantrages ...... zu willigen und den Komplementäranteil somit an sie, Erstklägerin, herauszugeben. Insoweit damit die Übertragung des dem Beklagten zugeschriebenen Geschäftsanteils an der Komplementärgesellschaft bewirkt werden soll, übersieht sie, daß Punkt 3) ihres Klagebegehrens dies zum Gegenstand hat. Mit der Übertragung des dem Beklagten selbst zugeschriebenen einzigen Gesellschaftsanteiles an der GesmbH an die Erstklägerin ändert sich an dem Komplementäranteil an der "T*" mangels Identität des einzigen Gesellschafters mit der Gesellschaft an sich nichts vergleiche Reich-Rohrwig aaO, 617). Die GesmbH bleibt auch weiterhin Komplementär der genannten Kommanditgesellschaft. Wenn die Erstklägerin aber über die Herausgabe des Geschäftsanteiles des Beklagten an der Komplementärgesellschaft hinaus vom Beklagten auch noch seine Zustimmung dazu verlangt, daß die M* GesmbH aus der "T*" ausscheidet und die Erstklägerin Komplementär der "T*" wird und diese Veränderungen im Handelsregister eingetragen werden, so übersteigt dies die dem Beklagten aus der Auflösung des Treuhandverhältnisses erwachsenden Pflichten, denn der Beklagte hat nur die Verpflichtung, das Treugut im Sinne der Treuhandvereinbarung zu übertragen, dh. den GesmbH-Anteil an die Erstklägerin abzutreten. Bei den angestrebten Veränderungen handelt es sich vielmehr um Fragen des Gesellschaftsverhältnisses der "T*", die den Beklagten nach Beendigung der Treuhandschaft nicht mehr berühren, vielmehr dann in die Ingerenz der klagenden Parteien fallen. Dem entsprechend kann die Erstklägerin vom Beklagten auch nicht verlangen, bei der im Klagebegehren zum Ausdruck kommenden Änderung der "T*" mitzuwirken. Punkt 2) des Klagebegehrens erweist sich damit als verfehlt. Die Revision ist daher in dieser Beziehung im Ergebnis berechtigt. Kann aber das von der Erstklägerin unter Punkt 2) gestellte Klagebegehren aus dem Titel der Auflösung des Treuhandverhältnisses zwischen ihnen nicht abgeleitet werden, so erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, welche Folgen es hätte, wenn die klagenden Parteien und die M* GesmbH eine Änderung des Gesellschaftsverhältnisses der "T*" dahin beabsichtigen sollten, daß die bisherige Komplementärin aus der KG ausscheidet und an ihrer Stelle die Erstklägerin den Komplementäranteil der M* GesmbH übernimmt, sodaß die Erstklägerin dann zugleich als Komplementär und als Kommanditist der "T*" aufträte vergleiche Kastner aaO, 117; Hämmerle-Wünsch 147; Koppensteiner aaO, Paragraph 161, Rz 5). Hingegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn die Erstklägerin iS der unter 1) und 3) gestellten Klagebegehren nach Rückstellung des Treugutes Kommanditist und gleichzeitig einziger Gesellschafter der Komplementärgesellschaft der "T*" ist (zur Möglichkeit, daß der einzige Kommanditist auch einziger Gesellschafter der Komplementärgesellschaft ist, vergleiche Kastner aaO, 132; Hämmerle-Wünsch aaO, 187; Koppensteiner aaO, Paragraph 161, Rz 14). Der Revisionswerber meint ferner, daß dem Klagebegehren die erforderliche Bestimmtheit im Sinne des Paragraph 226, ZPO fehle; das Klagebegehren sei auch deshalb wertlos, weil es eine Zwangsvollstreckung nicht ermögliche. Auch hier kann dem Revisionswerber nicht gefolgt werden.
Bei Beurteilung des in einem Prozeß geltend gemachten Streitgegenstandes ist nicht nur vom Wortlaut des Klagebegehrens auszugehen, vielmehr ist auch das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, zu berücksichtigen (Fasching, Kommentar, III 645). Ist aus dem Sachvorbringen die begehrte Leistung einwandfrei ableitbar, dann darf und soll das Gericht dem Klagebegehren eine klare und deutliche Fassung geben, selbst wenn es damit vom Wortlaut des Begehrens abweicht; dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Fasching aaO, 646 samt Rechtsprechungsnachweis).Bei Beurteilung des in einem Prozeß geltend gemachten Streitgegenstandes ist nicht nur vom Wortlaut des Klagebegehrens auszugehen, vielmehr ist auch das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, zu berücksichtigen (Fasching, Kommentar, römisch drei 645). Ist aus dem Sachvorbringen die begehrte Leistung einwandfrei ableitbar, dann darf und soll das Gericht dem Klagebegehren eine klare und deutliche Fassung geben, selbst wenn es damit vom Wortlaut des Begehrens abweicht; dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Fasching aaO, 646 samt Rechtsprechungsnachweis).
Im vorliegenden Prozeß verlangt die Erstklägerin als Treugeber vom Beklagten als Treuhänder die Übertragung des Treugutes in seiner derzeitigen Gestalt. Sie kann somit die Übertragung seines Kommanditanteiles an der "T*" und die Übertragung seines Gesellschaftsanteiles an der M* GesmbH, die gleichzeitig auch einziger Komplementär der "T*" ist, begehren. Dies hat dadurch zu geschehen, daß der Beklagte der Erstklägerin die Gesellschafterstellungen überträgt (vgl Westermann aaO, Rz 113.7). Dazu ist aber erforderlich, daß der Beklagte - wie bereits dargetan - in einer Doppelfunktion tätig wird: Einerseits als Träger des einen Kommanditanteiles an der "T*" und als einziger Gesellschafter der M* GesmbH, zum anderen aber auch als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der "T*", da ja die Abtretung seines Kommanditanteils an der "T*" (ua) die Zustimmung der Komplementärgesellschaft erfordert, die er im Rahmen der beendeten Treuhandschaft als satzungsmäßig zu deren Vertretung bestelltes Organ zu erteilen hat. Das Klagebegehren in seiner letzten Fassung setzt sich dementsprechend auch aus einer Mehrzahl von vom Beklagten zu erbringenden Leistungen zusammen: Er soll - insoweit das Klagebegehren an sich nicht unberechtigt ist (Punkt 2) des Urteiles des Erstgerichtes) - schuldig erkannt werden, in die entgeltfreie Übertragung seines Kommanditanteiles an der "T*" auf die Erstklägerin einzuwilligen und die dazu nötigen Erklärungen abzugeben, - wobei die beglaubigte Unterfertigung eines Handelsregisterantrages besonders hervorgehoben wird - und diesen Kommanditanteil "somit" an die Erstklägerin zu übertragen (Punkt 1) des Klagebegehrens; weiters verlangt die Erstklägerin, den Beklagten zu verurteilen, ihr die ihm selbst zugeschriebenen Geschäftsanteile (richtig: den ihm zugeschriebenen Geschäftsanteil) an der M* GesmbH entschädigungslos zu übertragen und auch diesbezüglich alle hiefür nötigen Erklärungen abzugeben, wobei die Unterfertigung der dazu erforderlichen Notariatsakte besonders hervorgehoben wird (Punkt 3) des Klagebegehrens); schließlich begehrt sie noch vom Beklagten die Rechnungslegung über die herauszugebenden Gesellschaftsanteile (Punkt 4) des Klagebegehrens). Richtig ist, daß das Klagebegehren bestimmt zu sein hat, weil es für die anschließende Exekution einen hinreichend bestimmten Exekutionstitel (§ 7 Abs 1 EO) und damit die zuverlässige Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung der zugesprochenen Leistung bilden muß. Bei Leistungsklagen hat das Urteil zweifelsfrei und nach objektiven, allgemein feststellbaren Merkmalen erkennen zu lassen, was geleistet werden soll (vgl Fasching, Lehrbuch, Rz 1044, derselbe, Kommentar, III 25). Da im Klagebegehren die zu übertragenden Gesellschaftsanteile eindeutig ausgeführt sind, und feststeht, daß die Übertragungen entgeltfrei zu erfolgen haben, besteht kein Zweifel über den Gegenstand der vom Beklagten begehrten Leistung. Der Beklagte hat somit in die Übertragung seiner Mitgliedschaft an der "T*" und an der M* GesmbH an die Erstklägerin einzuwilligen. Während die Übertragung von Mitgliedschaften an Personenhandelsgesellschaften formfrei erfolgen kann (vgl Kastner-Stoll aaO, 153), bedarf das die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mbH betreffende Verfügungsgeschäft der Notariatsaktform (§ 76 Abs 2 GmbHG). Wenn auch die Notariatsaktform durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich ersetzt wird (vgl Gschnitzer in Klang2 IV 250 f; Reich-Rohrwig aaO, 628; Gellis aaO, 402 f; JBl 1927,280; HS 3246; EvBl 1967/437; JBl 1971,263; 3 Ob 509/88), so kann der klagenden Partei doch nicht das Recht verwehrt werden, ein dem Gesetz entsprechendes Urteilsbegehren zu stellen (SZ 26/99). Die Kritik von Heller-Berger-Stix bezieht sich ja nur darauf, ob ein derartiges Urteil nach § 354 EO vollstreckbar sein muß, wie dies in der Entscheidung SZ 26/99 anklingt, was in dieser allgemeinen Form nicht richtig sein mag (vgl Heller-Berger-Stix, Kommentar, 2609 f). Ebenso verhält es sich auch bei der Verpflichtung des Beklagten zur Fertigung einer Eingabe an das Registergericht im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der "T*" und dem Eintritt der Erstklägerin in diese Gesellschaft. Wenn es um im Geschäftsverkehr immer wieder vorkommende Verpflichtungen geht, bestimmte Urkunden oder Eingaben zu unterfertigen, die zur Durchführung eines bestimmten Vertrages oder zur Herbeiführung eines bestimmten Zweckes erforderlich sind, dann muß der genaue Wortlaut der Urkunde oder der Eingabe nicht schon im Exekutionstitel genannt werden (vgl Heller-Berger-Stix, 192; 3 Ob 116/83). Im Klagebegehren und dem entsprechend in den Punkten 1) und 3) des Spruches des Urteiles des Erstgerichtes sind die abzutretenden Geschäftsanteile eindeutig bezeichnet. Da für die Errichtung der zur Übertragung von Geschäftsanteilen an Personenhandelsgesellschaften und an Gesellschaften mit beschränkter Haftung erforderlichen Verträge allgemein übliche Formulare zur Verfügung stehen, die Form der nötigen Handelsregistereingaben für jeden Rechtskundigen feststeht und auch der Zweck des begehrten Handelsregisterantrages eindeutig umschrieben ist (Austritt des Beklagten als Kommanditist der "T*" und Eintritt der Erstklägerin als Kommanditist in diese Gesellschaft), sind die unter Punkt 1) und 3) gestellten hinlänglich bestimmt.Im vorliegenden Prozeß verlangt die Erstklägerin als Treugeber vom Beklagten als Treuhänder die Übertragung des Treugutes in seiner derzeitigen Gestalt. Sie kann somit die Übertragung seines Kommanditanteiles an der "T*" und die Übertragung seines Gesellschaftsanteiles an der M* GesmbH, die gleichzeitig auch einziger Komplementär der "T*" ist, begehren. Dies hat dadurch zu geschehen, daß der Beklagte der Erstklägerin die Gesellschafterstellungen überträgt vergleiche Westermann aaO, Rz 113.7). Dazu ist aber erforderlich, daß der Beklagte - wie bereits dargetan - in einer Doppelfunktion tätig wird: Einerseits als Träger des einen Kommanditanteiles an der "T*" und als einziger Gesellschafter der M* GesmbH, zum anderen aber auch als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der "T*", da ja die Abtretung seines Kommanditanteils an der "T*" (ua) die Zustimmung der Komplementärgesellschaft erfordert, die er im Rahmen der beendeten Treuhandschaft als satzungsmäßig zu deren Vertretung bestelltes Organ zu erteilen hat. Das Klagebegehren in seiner letzten Fassung setzt sich dementsprechend auch aus einer Mehrzahl von vom Beklagten zu erbringenden Leistungen zusammen: Er soll - insoweit das Klagebegehren an sich nicht unberechtigt ist (Punkt 2) des Urteiles des Erstgerichtes) - schuldig erkannt werden, in die entgeltfreie Übertragung seines Kommanditanteiles an der "T*" auf die Erstklägerin einzuwilligen und die dazu nötigen Erklärungen abzugeben, - wobei die beglaubigte Unterfertigung eines Handelsregisterantrages besonders hervorgehoben wird - und diesen Kommanditanteil "somit" an die Erstklägerin zu übertragen (Punkt 1) des Klagebegehrens; weiters verlangt die Erstklägerin, den Beklagten zu verurteilen, ihr die ihm selbst zugeschriebenen Geschäftsanteile (richtig: den ihm zugeschriebenen Geschäftsanteil) an der M* GesmbH entschädigungslos zu übertragen und auch diesbezüglich alle hiefür nötigen Erklärungen abzugeben, wobei die Unterfertigung der dazu erforderlichen Notariatsakte besonders hervorgehoben wird (Punkt 3) des Klagebegehrens); schließlich begehrt sie noch vom Beklagten die Rechnungslegung über die herauszugebenden Gesellschaftsanteile (Punkt 4) des Klagebegehrens). Richtig ist, daß das Klagebegehren bestimmt zu sein hat, weil es für die anschließende Exekution einen hinreichend bestimmten Exekutionstitel (Paragraph 7, Absatz eins, EO) und damit die zuverlässige Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung der zugesprochenen Leistung bilden muß. Bei Leistungsklagen hat das Urteil zweifelsfrei und nach objektiven, allgemein feststellbaren Merkmalen erkennen zu lassen, was geleistet werden soll vergleiche Fasching, Lehrbuch, Rz 1044, derselbe, Kommentar, römisch drei 25). Da im Klagebegehren die zu übertragenden Gesellschaftsanteile eindeutig ausgeführt sind, und feststeht, daß die Übertragungen entgeltfrei zu erfolgen haben, besteht kein Zweifel über den Gegenstand der vom Beklagten begehrten Leistung. Der Beklagte hat somit in die Übertragung seiner Mitgliedschaft an der "T*" und an der M* GesmbH an die Erstklägerin einzuwilligen. Während die Übertragung von Mitgliedschaften an Personenhandelsgesellschaften formfrei erfolgen kann vergleiche Kastner-Stoll aaO, 153), bedarf das die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mbH betreffende Verfügungsgeschäft der Notariatsaktform (Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG). Wenn auch die Notariatsaktform durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich ersetzt wird vergleiche Gschnitzer in Klang2 römisch vier 250 f; Reich-Rohrwig aaO, 628; Gellis aaO, 402 f; JBl 1927,280; HS 3246; EvBl 1967/437; JBl 1971,263; 3 Ob 509/88), so kann der klagenden Partei doch nicht das Recht verwehrt werden, ein dem Gesetz entsprechendes Urteilsbegehren zu stellen (SZ 26/99). Die Kritik von Heller-Berger-Stix bezieht sich ja nur darauf, ob ein derartiges Urteil nach Paragraph 354, EO vollstreckbar sein muß, wie dies in der Entscheidung SZ 26/99 anklingt, was in dieser allgemeinen Form nicht richtig sein mag vergleiche Heller-Berger-Stix, Kommentar, 2609 f). Ebenso verhält es sich auch bei der Verpflichtung des Beklagten zur Fertigung einer Eingabe an das Registergericht im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der "T*" und dem Eintritt der Erstklägerin in diese Gesellschaft. Wenn es um im Geschäftsverkehr immer wieder vorkommende Verpflichtungen geht, bestimmte Urkunden oder Eingaben zu unterfertigen, die zur Durchführung eines bestimmten Vertrages oder zur Herbeiführung eines bestimmten Zweckes erforderlich sind, dann muß der genaue Wortlaut der Urkunde oder der Eingabe nicht schon im Exekutionstitel genannt werden vergleiche Heller-Berger-Stix, 192; 3 Ob 116/83). Im Klagebegehren und dem entsprechend in den Punkten 1) und 3) des Spruches des Urteiles des Erstgerichtes sind die abzutretenden Geschäftsanteile eindeutig bezeichnet. Da für die Errichtung der zur Übertragung von Geschäftsanteilen an Personenhandelsgesellschaften und an Gesellschaften mit beschränkter Haftung erforderlichen Verträge allgemein übliche Formulare zur Verfügung stehen, die Form der nötigen Handelsregistereingaben für jeden Rechtskundigen feststeht und auch der Zweck des begehrten Handelsregisterantrages eindeutig umschrieben ist (Austritt des Beklagten als Kommanditist der "T*" und Eintritt der Erstklägerin als Kommanditist in diese Gesellschaft), sind die unter Punkt 1) und 3) gestellten hinlänglich bestimmt.
Mit Punkt 3) des Klagebegehrens soll - wie schon dargetan - die Übertragung des Geschäftsanteils des Beklagten an der M* GesmbH bewirkt werden. Den Übergang eines Geschäftsanteils haben die Geschäftsführer der GesmbH auf Anmelden des Veräußerers oder des Erwerbers in das Anteilsbuch einzutragen (§ 26 Abs 2 GmbHG). Zu den dem Beklagten als Treuhänder infolge Auflösung der Treuhandschaft obliegenden Pflichten im Rahmen der Übertragung des Treugutes (bzw. von Teilen desselben) gehört somit auch die in seinen Aufgabenbereich als alleiniger Geschäftsführer fallende Vornahme dieser Eintragung im Anteilsbuch. Da auch diese Leistung aus dem Sachvorbringen der Erstklägerin einwandfrei ableitbar ist, war dem diesbezüglich gestellten und von den Vorinstanzen mit Recht aufrecht erledigten Klagebegehren die aus dem Spruch ersichtliche deutlichere Fassung zu geben.Mit Punkt 3) des Klagebegehrens soll - wie schon dargetan - die Übertragung des Geschäftsanteils des Beklagten an der M* GesmbH bewirkt werden. Den Übergang eines Geschäftsanteils haben die Geschäftsführer der GesmbH auf Anmelden des Veräußerers oder des Erwerbers in das Anteilsbuch einzutragen (Paragraph 26, Absatz 2, GmbHG). Zu den dem Beklagten als Treuhänder infolge Auflösung der Treuhandschaft obliegenden Pflichten im Rahmen der Übertragung des Treugutes (bzw. von Teilen desselben) gehört somit auch die in seinen Aufgabenbereich als alleiniger Geschäftsführer fallende Vornahme dieser Eintragung im Anteilsbuch. Da auch diese Leistung aus dem Sachvorbringen der Erstklägerin einwandfrei ableitbar ist, war dem diesbezüglich gestellten und von den Vorinstanzen mit Recht aufrecht erledigten Klagebegehren die aus dem Spruch ersichtliche deutlichere Fassung zu geben.
Der Beklagte beharrt in seiner Rechtsrüge weiters auf dem Standpunkt, die Treuhandvereinbarungen wären unwirksam, weil zu ihrer Gültigkeit Schriftlichkeit bedungen worden sei, die Schriftform jedoch wegen der Unterlassung der Nennung des Treugebers nicht erfüllt sei. Der Revisionswerber geht aber dabei von einem feststellungsfremden Sachverhalt aus. Aus den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen läßt sich nicht entnehmen, daß bei dem mündlich erfolgten Abschluß der beiden Treuhandvereinbarungen für die Vereinbarung Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB als Gültigkeitsvoraussetzung vereinbart worden wäre (daß dies im Hinblick auf die herrschende Vertragsfreiheit rechtlich möglich war, hat das Erstgericht unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend erkannt (vgl Ersturteil S 65 f). Steht aber nicht fest, daß die Parteien die Schriftform bedungen haben, so ist für den Beklagten mit seinen diesbezüglichen Revisionsausführungen nichts zu gewinnen. Im übrigen wird auf die anerkannte Zulässigkeit des Geschäftsabschlusses durch Stellvertreter "für den, den es angeht", nämlich unter Vorbehalt der Person des Vertretenen hingewiesen (vgl Koziol-Welser I8 171 mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung; Strasser aaO, Rz 50 zu § 1002, S 1238). Insoweit der Beklagte damit den am Vertragsschluß beteiligten Personen eine andere als von den Vorinstanzen festgestellte Parteienabsicht unterstellen möchte, und er die Feststellungen des Erstgerichtes über das Zustandekommen der beiden Treuhandvereinbarungen neuerlich in Zweifel zieht, stellen sich auch diese Ausführungen als unzulässiger Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung und der Feststellungen der Vorinstanzen dar. Die vom Revisionswerber im Zusammenhang mit dem von den Vorinstanzen verwendeten Begriff "global" auch unter diesem Anfechtungsgrund angestellten Erörterungen gehen ebenfalls nicht von der von den Vorinstanzen festgestellten, den Obersten Gerichtshof bindenden und für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage aus. Danach stammten aber die zur Finanzierung der vom Beklagten vorgenommenen Veränderungen des Treugutes verwendeten Mittel teils von der Erstklägerin selbst und teils aus den vom Beklagten als Treuhänder erwirtschafteten Erträgnissen des Treugutes. Bei dieser Sachlage kann auch die Frage offen bleiben, ob der Beklagte selbst dann, wenn er bei diesen Transaktionen auch Eigenmittel verwendet hätte, sich seiner Verpflichtung zur Übertragung des Treugutes entziehen könnte, ob ihm nämlich unter den gegebenen Umständen wegen des von ihm gesetzten Vertrauensbruches überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht zustünde (vgl. Strasser aaO, Rz 42 zu § 1002, S 1229; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 471; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 1440).Der Beklagte beharrt in seiner Rechtsrüge weiters auf dem Standpunkt, die Treuhandvereinbarungen wären unwirksam, weil zu ihrer Gültigkeit Schriftlichkeit bedungen worden sei, die Schriftform jedoch wegen der Unterlassung der Nennung des Treugebers nicht erfüllt sei. Der Revisionswerber geht aber dabei von einem feststellungsfremden Sachverhalt aus. Aus den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen läßt sich nicht entnehmen, daß bei dem mündlich erfolgten Abschluß der beiden Treuhandvereinbarungen für die Vereinbarung Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 886, ABGB als Gültigkeitsvoraussetzung vereinbart worden wäre (daß dies im Hinblick auf die herrschende Vertragsfreiheit rechtlich möglich war, hat das Erstgericht unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend erkannt vergleiche Ersturteil S 65 f). Steht aber nicht fest, daß die Parteien die Schriftform bedungen haben, so ist für den Beklagten mit seinen diesbezüglichen Revisionsausführungen nichts zu gewinnen. Im übrigen wird auf die anerkannte Zulässigkeit des Geschäftsabschlusses durch Stellvertreter "für den, den es angeht", nämlich unter Vorbehalt der Person des Vertretenen hingewiesen vergleiche Koziol-Welser I8 171 mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung; Strasser aaO, Rz 50 zu Paragraph 1002,, S 1238). Insoweit der Beklagte damit den am Vertragsschluß beteiligten Personen eine andere als von den Vorinstanzen festgestellte Parteienabsicht unterstellen möchte, und er die Feststellungen des Erstgerichtes über das Zustandekommen der beiden Treuhandvereinbarungen neuerlich in Zweifel zieht, stellen sich auch diese Ausführungen als unzulässiger Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung und der Feststellungen der Vorinstanzen dar. Die vom Revisionswerber im Zusammenhang mit dem von den Vorinstanzen verwendeten Begriff "global" auch unter diesem Anfechtungsgrund angestellten Erörterungen gehen ebenfalls nicht von der von den Vorinstanzen festgestellten, den Obersten Gerichtshof bindenden und für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage aus. Danach stammten aber die zur Finanzierung der vom Beklagten vorgenommenen Veränderungen des Treugutes verwendeten Mittel teils von der Erstklägerin selbst und teils aus den vom Beklagten als Treuhänder erwirtschafteten Erträgnissen des Treugutes. Bei dieser Sachlage kann auch die Frage offen bleiben, ob der Beklagte selbst dann, wenn er bei diesen Transaktionen auch Eigenmittel verwendet hätte, sich seiner Verpflichtung zur Übertragung des Treugutes entziehen könnte, ob ihm nämlich unter den gegebenen Umständen wegen des von ihm gesetzten Vertrauensbruches überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht zustünde vergleiche Strasser aaO, Rz 42 zu Paragraph 1002,, S 1229; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 471,; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 16 zu Paragraph 1440,).
In Wiederholung einer weiteren bereits in der Berufung vorgetragenen Rüge meint der Beklagte, selbst bei Annahme einer gültigen Treuhandschaft wäre das Klagebegehren nicht berechtigt, weil es dem Vertrag insofern nicht entspräche, als darin selbst Bestimmungen enthalten seien, was zur Ausführung und Durchsetzung des Treuhandvertrages zu geschehen habe, wenn die Erstklägerin das Verhältnis lösen wolle. Auch die nunmehrigen Ausführungen können nicht überzeugen. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die vom Beklagten in den schriftlichen Vereinbarungen Beilage /C und /D übernommene Verpflichtung, das Treugut jederzeit über Weisung an eine ihm namhaft gemachte Person entschädigungslos zu übertragen und die darin vom Beklagten Rechtsanwalt Dr. D* unwiderruflich erteilte Vollmacht, jederzeit in seinem Namen über die ihm als Treuhänder zustehenden Rechte zu verfügen oder an seiner Stelle den Auftrag zu geben, seine Rechte ganz oder teilweise an eine von ihm namhaft gemachte Person zu übertragen, keineswegs der Erstklägerin als Treuhänderin das Recht nimmt, die Ausfolgung des Treugutes an sich selbst zu begehren. Der Beklagte übersieht nämlich dabei vor allem die zum Wesen jeder Treuhandschaft gehörige und von ihm auch in den beiden genannten Urkunden übernommene Verpflichtung, die ihm aus seiner Stellung als Treuhänder zustehenden Rechte weisungsgemäß auszuüben. Schon aus der Bestreitung des von der Erstklägerin gestellten Klagebegehrens ergibt sich das treuwidrige Verhalten des Beklagten und damit auch die Berechtigung des von der Erstklägerin gestellten Klagebegehrens. Von einem Mangel des Rechtsschutzinteresses der Erstklägerin kann somit keine Rede sein.
Die Vorinstanzen haben auch ohne Rechtsirrtum erkannt, daß der Beklagte im Hinblick auf die Auflösung des Treuhandverhältnisses zur Rechnungslegung verpflichtet ist, weil es sich hier um eine fremdnützige Treuhand handelt, bei der der Beklagte Geschäfte der Erstklägerin besorgte (vgl Koziol-Welser8 I, 213; Strasser aaO, Rz 12 zu § 1012). Diese Verpflichtung wird in der Revision auch gar nicht mehr ernstlich bekämpft, zumal der Beklagte diesbezüglich nur meint, das Rechnungslegungsbegehren sei "hinfällig", weil es nur bei Stattgebung des "sonstigen" Klagebegehrens bestehen könnte. Da jedoch der Beklagte nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Parteien bis einschließlich 1977 Rechnung gelegt hat (vgl AS 83 f), mußte den Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich der dem Beklagten auferlegten Rechnungslegungspflicht die der Klageerzählung entsprechende deutlichere Fassung gegeben werden.Die Vorinstanzen haben auch ohne Rechtsirrtum erkannt, daß der Beklagte im Hinblick auf die Auflösung des Treuhandverhältnisses zur Rechnungslegung verpflichtet ist, weil es sich hier um eine fremdnützige Treuhand handelt, bei der der Beklagte Geschäfte der Erstklägerin besorgte vergleiche Koziol-Welser8 römisch eins, 213; Strasser aaO, Rz 12 zu Paragraph 1012,). Diese Verpflichtung wird in der Revision auch gar nicht mehr ernstlich bekämpft, zumal der Beklagte diesbezüglich nur meint, das Rechnungslegungsbegehren sei "hinfällig", weil es nur bei Stattgebung des "sonstigen" Klagebegehrens bestehen könnte. Da jedoch der Beklagte nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Parteien bis einschließlich 1977 Rechnung gelegt hat vergleiche AS 83 f), mußte den Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich der dem Beklagten auferlegten Rechnungslegungspflicht die der Klageerzählung entsprechende deutlichere Fassung gegeben werden.
Schließlich erklärt der Revisionswerber, seinen Standpunkt hinsichtlich des "Eintrittes der Verjährung bzw. Verwirkung des Klageanspruches" aufrecht zu halten. Die Vorinstanzen haben bereits mit Recht darauf hingewiesen, daß das Klagebegehren auf Ausfolgung des Treugutes auf den Titel der Auflösung des Treuhandverhältnisses gestützt ist und nicht auf jenen des Schadenersatzes. Für die Annahme der Verjährung oder Verwirkung der hier geltend gemachten Ansprüche besteht überhaupt keine Grundlage.
Die Revision des Beklagten war lediglich in Ansehung des unter Punkt 2) gestellten Klagebegehrens berechtigt. Es mußten daher die Entscheidungen der Vorinstanzen in teilweiser Stattgebung der Revision hinsichtlich dieses Teilbegehrens abgeändert, im übrigen jedoch (mit der aus dem Spruch ersichtlichen Änderung der Formulierung und der Beifügung der teilweise notwendigen Leistungsfristen) bestätigt werden.
Da die Zweitklägerin durch die Revision des Beklagten in ihrer Rechtssphäre nicht berührt wird, war sie nicht legitimiert, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten. Diese mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Entscheiung über die Prozeßkosten erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Entscheiung über die Prozeßkosten erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.
2.) Zur Revision der Zweitklägerin:
In ihrer Rechtsrüge bekämpft die Revisionswerberin die Verneinung ihrer Aktivlegitimation durch das Berufungsgericht. Ihre Aktivlegitimation ergäbe sich aus dem Umstand, daß sie "mit der Erstklägerin als gemeinsame Gesellschafter" in Rechtsgemeinschaft stünde. Die gemeinsame Mitgliedschaft an der "T*" dürfe gemäß Art 7 Nr. 10 (1) und 11 der 4. EVHGB nur dann einer Veränderung unterzogen werden, wenn dies entweder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei oder alle Gesellschafter einem solchen Vorgang zustimmten. Da eine solche Zustimmung im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten sei und von ihr auch nicht erteilt worden sei, sei sie zur gegenständlichen Prozeßführung wohl legitimiert. Insoweit die Zweitklägerin nun ausführt, zu der im vorliegenden Prozeß begehrten Übertragung des Kommanditanteiles des Beklagten an die Erstklägerin ihre Zustimmung nicht erteilt zu haben, entfernt sie sich von dem von ihr und der Erstklägerin erstatteten Prozeßvorbringen, dem unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß sie als Kommanditistin der "T*" im Hinblick auf die Beendigung des Treuhandverhältnisses zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten mit der Übertragung des zweiten Kommanditanteiles an die Erstklägerin einverstanden ist. Im übrigen genügt es für die Zulässigkeit des hier angestrebten Mitgliedschaftswechsels, daß sie diesem ihre Zustimmung erteilt und dies aktenkundig gemacht wird. Die Klagelegitimation der Zweitbeklagten läßt sich aus dem Erfordernis ihrer Zustimmung zum Klagebegehren der Erstklägerin somit nicht ableiten. Auch der Hinweis auf die Ausschlußklage nach § 140 HGB, die von sämtlichen Gesellschaftern, ausgenommen dem den in einem solchen Verfahren Beklagten einzubringen ist, geht ins Leere. Die Übertragung der Mitgliedschaft an einer Personenhandelsgesellschaft stellt sich nämlich nach nunmehr herrschender Ansicht - wie bereits erwähnt - nicht als zweiaktiger Vorgang, nämlich als - dem Ausschluß eines Gesellschafters ähnlichen - Austritt des weichenden und Eintritt des neuen Gesellschafters, sondern als einaktige Einzelrechtsnachfolge dar. Mangels Vorliegens der Ähnlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts fehlt zumindest eine der Voraussetzungen für die von der Revisionswerberin gewünschte analoge Anwendung des § 140 HGB auf den vorliegenden Fall. Im übrigen ist für die zweitklagende Partei schon deshalb keine Anspruchsgrundlage vorhanden, weil das Klagebegehren aus der Auflösung des Treuhandverhältnisses resultiert, aus diesem Rechtsverhältnis der zweitklagenden Partei aber keinerlei Ansprüche zustehen.In ihrer Rechtsrüge bekämpft die Revisionswerberin die Verneinung ihrer Aktivlegitimation durch das Berufungsgericht. Ihre Aktivlegitimation ergäbe sich aus dem Umstand, daß sie "mit der Erstklägerin als gemeinsame Gesellschafter" in Rechtsgemeinschaft stünde. Die gemeinsame Mitgliedschaft an der "T*" dürfe gemäß Artikel 7, Nr. 10 (1) und 11 der 4. EVHGB nur dann einer Veränderung unterzogen werden, wenn dies entweder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei oder alle Gesellschafter einem solchen Vorgang zustimmten. Da eine solche Zustimmung im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten sei und von ihr auch nicht erteilt worden sei, sei sie zur gegenständlichen Prozeßführung wohl legitimiert. Insoweit die Zweitklägerin nun ausführt, zu der im vorliegenden Prozeß begehrten Übertragung des Kommanditanteiles des Beklagten an die Erstklägerin ihre Zustimmung nicht erteilt zu haben, entfernt sie sich von dem von ihr und der Erstklägerin erstatteten Prozeßvorbringen, dem unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß sie als Kommanditistin der "T*" im Hinblick auf die Beendigung des Treuhandverhältnisses zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten mit der Übertragung des zweiten Kommanditanteiles an die Erstklägerin einverstanden ist. Im übrigen genügt es für die Zulässigkeit des hier angestrebten Mitgliedschaftswechsels, daß sie diesem ihre Zustimmung erteilt und dies aktenkundig gemacht wird. Die Klagelegitimation der Zweitbeklagten läßt sich aus dem Erfordernis ihrer Zustimmung zum Klagebegehren der Erstklägerin somit nicht ableiten. Auch der Hinweis auf die Ausschlußklage nach Paragraph 140, HGB, die von sämtlichen Gesellschaftern, ausgenommen dem den in einem solchen Verfahren Beklagten einzubringen ist, geht ins Leere. Die Übertragung der Mitgliedschaft an einer Personenhandelsgesellschaft stellt sich nämlich nach nunmehr herrschender Ansicht - wie bereits erwähnt - nicht als zweiaktiger Vorgang, nämlich als - dem Ausschluß eines Gesellschafters ähnlichen - Austritt des weichenden und Eintritt des neuen Gesellschafters, sondern als einaktige Einzelrechtsnachfolge dar. Mangels Vorliegens der Ähnlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts fehlt zumindest eine der Voraussetzungen für die von der Revisionswerberin gewünschte analoge Anwendung des Paragraph 140, HGB auf den vorliegenden Fall. Im übrigen ist für die zweitklagende Partei schon deshalb keine Anspruchsgrundlage vorhanden, weil das Klagebegehren aus der Auflösung des Treuhandverhältnisses resultiert, aus diesem Rechtsverhältnis der zweitklagenden Partei aber keinerlei Ansprüche zustehen.
Die Abweisung des von der Zweitklägerin gestellten Klagebegehrens durch die Vorinstanzen entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Der Revision der Zweitklägerin konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten dieses Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten dieses Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.