Rechtssatz RS0000799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000799
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Rechtssatz
Bei Leistungsklagen ist die Bestimmtheit schon deshalb erforderlich, um dem Gegner den Umfang seiner Leistungen zweifelsfrei zu umschreiben und im Falle der Leistungsverweigerung die exekutive Durchführung zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 632/80
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 1 Ob 632/80
- 8 Ob 565/87
Entscheidungstext OGH 23.06.1988 8 Ob 565/87
nur: Bei Leistungsklagen ist die Bestimmtheit schon deshalb erforderlich, um im Falle der Leistungsverweigerung die exekutive
Durchführung zu ermöglichen. (T1)
Beisatz: Und damit eine zuverlässige Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung der zugesprochenen Leistung. (T2)
Anm: Veröff: GesRZ 1988,229
- 8 Ob 716/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1990 8 Ob 716/89
- 4 Ob 118/12z
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 118/12z
Vgl auch; Beisatz: Ein Klagebegehren ist in der Regel unbestimmt, wenn ein stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte. (T3)
- 5 Ob 181/22m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 5 Ob 181/22m
Beisatz wie T3
- 6 Ob 38/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2024 6 Ob 38/23s
vgl; Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Unbestimmtes Unterlassungsbegehren, bei dem es sowohl an der erforderlichen Konkretisierung der zu unterlassenden Handlungen als auch an einem ausreichenden Bezug zur Verbotsnorm mangelt. (T4)
- 7 Ob 99/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 7 Ob 99/25x
vgl; Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000799
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0010OB00632_8000000_001