Rechtssatz RS0010451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010451
Geschäftszahl
1Ob205/64; 6Ob133/65; 8Ob565/87; 1Ob37/03b
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Rechtssatz
Ob bei einer Treuhandschaft analog zu § 1440 ABGB ein Retentionsrecht des Treuhänders für Aufwendungen auf das Treugut ausgeschlossen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab ( unter Heranziehung der Lehre Kastners in JBl 949 S 421 und Stanzls in Klang2 sowie 6 Ob 83/60 und unter Abschwächung von SZ 26/156 ). Im Besonderen: Retentionsrecht bei treuhändigem Liegenschaftserwerb?Ob bei einer Treuhandschaft analog zu Paragraph 1440, ABGB ein Retentionsrecht des Treuhänders für Aufwendungen auf das Treugut ausgeschlossen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab ( unter Heranziehung der Lehre Kastners in JBl 949 S 421 und Stanzls in Klang2 sowie 6 Ob 83/60 und unter Abschwächung von SZ 26/156 ). Im Besonderen: Retentionsrecht bei treuhändigem Liegenschaftserwerb?
Entscheidungstexte
- 1 Ob 205/64
Entscheidungstext OGH 03.02.1965 1 Ob 205/64
Veröff: SZ 38/17 = JBl 1965,366 = EvBl 1965/283 S 439
- 6 Ob 133/65
Entscheidungstext OGH 22.12.1965 6 Ob 133/65
Vgl aber; Veröff: JBl 1966,364
- 8 Ob 565/87
Entscheidungstext OGH 23.06.1988 8 Ob 565/87
vgl; Beisatz: Die Frage wurde hier offengelassen (T1)
Anm: Veröff: RdW 1988,384
= GesRZ 1988,229
- 1 Ob 37/03b
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 37/03b
Vgl aber; Beisatz: Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. Ein solcher Gegenanspruch des Treuhänders muss nicht demselben Rechtsverhältnis entstammen. (T2); Veröff: SZ 2003/146
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010451
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19650203_OGH0002_0010OB00205_6400000_001