Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorweg ist dem von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung erhobenen Einwand, mit Punkt IV der Vereinbarung vom 28. 12. 2000 (Beilage A) sei kein Treuhandverhältnis begründet worden, entgegenzuhalten, dass diese Vereinbarung, nach der der Masseverwalter "berechtigt" sei, den Betrag von 650.000 S - nach Eintritt verschiedener Bedingungen - an die klagende Partei weiterzuleiten, als Treuhandverpflichtung anzusehen ist. Der Wortlaut der zitierten Vertragsbestimmung ist ohne jeden Zweifel nicht nur als "Berechtigung", sondern eindeutig auch als Verpflichtung des Masseverwalters zu verstehen, den auf dem von ihm eingerichteten Masseanderkonto einlangenden Teilbetrag an die klagende Partei auszuzahlen. Das folgt nicht zuletzt aus der Formulierung, der Masseverwalter "ist ... berechtigt, die genannten Beträge erst dann ... (an die klagende Partei) ... weiterzuleiten, wenn ...". Dass er dazu verpflichtet war, wurde, da es sich schließlich um Fremdgelder handelte, wie selbstverständlich vorausgesetzt, wogegen die Befugnis hiezu (arg "erst dann") an zwei Bedingungen geknüpft wurde.Vorweg ist dem von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung erhobenen Einwand, mit Punkt römisch vier der Vereinbarung vom 28. 12. 2000 (Beilage A) sei kein Treuhandverhältnis begründet worden, entgegenzuhalten, dass diese Vereinbarung, nach der der Masseverwalter "berechtigt" sei, den Betrag von 650.000 S - nach Eintritt verschiedener Bedingungen - an die klagende Partei weiterzuleiten, als Treuhandverpflichtung anzusehen ist. Der Wortlaut der zitierten Vertragsbestimmung ist ohne jeden Zweifel nicht nur als "Berechtigung", sondern eindeutig auch als Verpflichtung des Masseverwalters zu verstehen, den auf dem von ihm eingerichteten Masseanderkonto einlangenden Teilbetrag an die klagende Partei auszuzahlen. Das folgt nicht zuletzt aus der Formulierung, der Masseverwalter "ist ... berechtigt, die genannten Beträge erst dann ... (an die klagende Partei) ... weiterzuleiten, wenn ...". Dass er dazu verpflichtet war, wurde, da es sich schließlich um Fremdgelder handelte, wie selbstverständlich vorausgesetzt, wogegen die Befugnis hiezu (arg "erst dann") an zwei Bedingungen geknüpft wurde.
Richtig ist, dass der Obersten Gerichtshof in der älteren Rechtsprechung die Ansicht vertrat, ein Treuhandverhältnis stehe der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bzw der Aufrechnung entgegen, zumal das Treugut ein selbständiges Sondervermögen des Treuhänders sei und der zweite Satz des § 1440 ABGB auch den Schutz des Vertrauens des Gläubigers bezwecke (SZ 26/156). In der Entscheidung SZ 36/151 führte der Oberste Gerichtshof aus, der aus § 1012 ABGB abgeleitete "Ausschluss des § 1440 ABGB" gelte nur für das Bevollmächtigungsverhältnis, nicht aber auch für sonstige Rechtsbeziehungen zwischen Machtgeber und Machthaber. Dieser dürfe "Forderungen, die er aus sonstigen Rechtsbeziehungen mit dem Machtgeber gegen diesen behaupte, nicht mit dem kompensieren, was er nach Abrechnung des Bevollmächtigungsverhältnisses für den Machtgeber in Verwahrung" habe. Bereits in der Entscheidung SZ 38/17 vertrat das Höchstgericht aber schon die Ansicht, es hänge von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob bei einer Treuhandschaft analog zu § 1440 ABGB ein Retentionsrecht des Treuhänders für Aufwendungen auf das Treugut ausgeschlossen sei. Dennoch urteilte der Oberste Gerichtshof in der Folge unter Berufung auf SZ 26/156 abermals, dass ein Treuhandverhältnis der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts entgegen stehe, und zwar auch dann, wenn das Rechtsverhältnis zwischen den betroffenen Parteien nicht ausschließlich als Bevollmächtigungsvertrag beurteilt werden könne (JBl 1966, 364).Richtig ist, dass der Obersten Gerichtshof in der älteren Rechtsprechung die Ansicht vertrat, ein Treuhandverhältnis stehe der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bzw der Aufrechnung entgegen, zumal das Treugut ein selbständiges Sondervermögen des Treuhänders sei und der zweite Satz des Paragraph 1440, ABGB auch den Schutz des Vertrauens des Gläubigers bezwecke (SZ 26/156). In der Entscheidung SZ 36/151 führte der Oberste Gerichtshof aus, der aus Paragraph 1012, ABGB abgeleitete "Ausschluss des Paragraph 1440, ABGB" gelte nur für das Bevollmächtigungsverhältnis, nicht aber auch für sonstige Rechtsbeziehungen zwischen Machtgeber und Machthaber. Dieser dürfe "Forderungen, die er aus sonstigen Rechtsbeziehungen mit dem Machtgeber gegen diesen behaupte, nicht mit dem kompensieren, was er nach Abrechnung des Bevollmächtigungsverhältnisses für den Machtgeber in Verwahrung" habe. Bereits in der Entscheidung SZ 38/17 vertrat das Höchstgericht aber schon die Ansicht, es hänge von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob bei einer Treuhandschaft analog zu Paragraph 1440, ABGB ein Retentionsrecht des Treuhänders für Aufwendungen auf das Treugut ausgeschlossen sei. Dennoch urteilte der Oberste Gerichtshof in der Folge unter Berufung auf SZ 26/156 abermals, dass ein Treuhandverhältnis der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts entgegen stehe, und zwar auch dann, wenn das Rechtsverhältnis zwischen den betroffenen Parteien nicht ausschließlich als Bevollmächtigungsvertrag beurteilt werden könne (JBl 1966, 364).
In der Entscheidung EvBl 1971/249 vertrat das Höchstgericht die Auffassung, die für den Machthaber nach § 1012 ABGB geltende Ausnahme vom Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot des § 1440 ABGB reiche nicht über die Abrechnung aus dem Bevollmächtigungsvertrag hinaus. In SZ 55/147 wurde auf die bisherige Judikatur (teilweise) Bezug genommen und auf den Einzelfall bezogen zum Ausdruck gebracht, dass eine Ausnahme vom Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB nicht vorliege, weil "weder die gesetzlichen Bestimmungen noch die Parteienvereinbarung und die tatsächliche Übung" eine solche Ausnahme rechtfertigten.In der Entscheidung EvBl 1971/249 vertrat das Höchstgericht die Auffassung, die für den Machthaber nach Paragraph 1012, ABGB geltende Ausnahme vom Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot des Paragraph 1440, ABGB reiche nicht über die Abrechnung aus dem Bevollmächtigungsvertrag hinaus. In SZ 55/147 wurde auf die bisherige Judikatur (teilweise) Bezug genommen und auf den Einzelfall bezogen zum Ausdruck gebracht, dass eine Ausnahme vom Aufrechnungsverbot des Paragraph 1440, ABGB nicht vorliege, weil "weder die gesetzlichen Bestimmungen noch die Parteienvereinbarung und die tatsächliche Übung" eine solche Ausnahme rechtfertigten.
In der Entscheidung JBl 1999, 659 sprach der Oberste Gerichtshof schließlich aus, die Kritik der Lehre an der Rechtsprechung, die eine Aufrechnung beim Mandats- und Treuhandvertrag grundsätzlich ablehne, sei zumindest in jenen Fällen überzeugend, in denen der Rückforderungsgläubiger typischerweise mit Gegenansprüchen des Beauftragten rechnen müsse, sie also für ihn nicht überraschend kämen. In solchen Fällen sei eine Aufrechnung zulässig.
In Anlehnung an dieses Erkenntnis führte der erkennende Senat aus, aufgrund des dem zweiten Satz des § 1440 ABGB immanenten Gesetzeszwecks komme es vor allem darauf an, ob dem Gläubiger angesichts des jeweiligen Rechtsverhältnisses insoweit eine uneingeschränkte Rück- bzw Herausgabeerwartung zuzubilligen sei, als er mit (zur Aufrechnung geeigneten) Gegenansprüchen des anderen nicht rechnen müsse. Erblicke man den Grundgedanken des § 1440 Satz 2 ABGB in der Versagung des Zurückbehaltungs- bzw Kompensationsrechts bei Verhältnissen, unter denen der Missbrauch geradezu als Vertrauensbruch empfunden werde, so bestehe keine Veranlassung, das Kompensationsverbot auch auf solche Rechtsverhältnisse zu übertragen, in denen dem Anspruch des einen Vertragsteils auf Ausfolgung inkassierter Gelder Gegenansprüche des anderen Vertragsteils aus demselben Rechtsverhältnis gegenüber stünden (JBl 2003, 121).In Anlehnung an dieses Erkenntnis führte der erkennende Senat aus, aufgrund des dem zweiten Satz des Paragraph 1440, ABGB immanenten Gesetzeszwecks komme es vor allem darauf an, ob dem Gläubiger angesichts des jeweiligen Rechtsverhältnisses insoweit eine uneingeschränkte Rück- bzw Herausgabeerwartung zuzubilligen sei, als er mit (zur Aufrechnung geeigneten) Gegenansprüchen des anderen nicht rechnen müsse. Erblicke man den Grundgedanken des Paragraph 1440, Satz 2 ABGB in der Versagung des Zurückbehaltungs- bzw Kompensationsrechts bei Verhältnissen, unter denen der Missbrauch geradezu als Vertrauensbruch empfunden werde, so bestehe keine Veranlassung, das Kompensationsverbot auch auf solche Rechtsverhältnisse zu übertragen, in denen dem Anspruch des einen Vertragsteils auf Ausfolgung inkassierter Gelder Gegenansprüche des anderen Vertragsteils aus demselben Rechtsverhältnis gegenüber stünden (JBl 2003, 121).
In der Entscheidung 6 Ob 16/02z (ZIK 2002, 129) musste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob dem Treuhänder im Konkurs des Treugebers ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht für seine Aufwands- und Entgeltansprüche zustehe, nicht weiter befassen, weil ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnung mit anderen Honorarforderungen der dort klagenden Partei schon nach dem Inhalt der Treuhandvereinbarung und der darin enthaltenen Zweckwidmung der Beträge ausgeschlossen war.
Strasser führt - in Rummel, ABGB3 § 1002 Rz 42j - aus, die Rechtsprechung verwehre überwiegend (zu Recht) dem Treuhänder Aufrechnung und Zurückbehaltung in Bezug auf das Treugut, ohne allerdings eine eigenständige Begründung für diese Meinung zu liefern. Hingegen vertritt Jabornegg (Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrags [1982], 241 f), die Ansicht, es bestehe kein Anlass, das Treuhandverhältnis anders zu behandeln als das Mandat. Der Hinweis auf Verwahrungstreuhand oder Verwahrungselemente bei Treuhandverhältnissen könne nur dort von Bedeutung sein, wo Ansprüche in Frage stünden, mit denen der Treugeber von vornherein nicht zu rechnen brauchte. Dieser Ansicht schloss sich Dullinger (in Rummel aaO § 1440 Rz 15 f bzw im Handbuch der Aufrechnung, 110 ff) an. Umlauft (in Apathy, Die Treuhandschaft, 43 ff) stellt darauf ab, ob für das Treugut eine uneingeschränkte Rückgabeerwartung bestehe bzw ob von vornherein mit Gegenansprüchen des Verwahrers zu rechnen sei.Strasser führt - in Rummel, ABGB3 Paragraph 1002, Rz 42j - aus, die Rechtsprechung verwehre überwiegend (zu Recht) dem Treuhänder Aufrechnung und Zurückbehaltung in Bezug auf das Treugut, ohne allerdings eine eigenständige Begründung für diese Meinung zu liefern. Hingegen vertritt Jabornegg (Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrags [1982], 241 f), die Ansicht, es bestehe kein Anlass, das Treuhandverhältnis anders zu behandeln als das Mandat. Der Hinweis auf Verwahrungstreuhand oder Verwahrungselemente bei Treuhandverhältnissen könne nur dort von Bedeutung sein, wo Ansprüche in Frage stünden, mit denen der Treugeber von vornherein nicht zu rechnen brauchte. Dieser Ansicht schloss sich Dullinger (in Rummel aaO Paragraph 1440, Rz 15 f bzw im Handbuch der Aufrechnung, 110 ff) an. Umlauft (in Apathy, Die Treuhandschaft, 43 ff) stellt darauf ab, ob für das Treugut eine uneingeschränkte Rückgabeerwartung bestehe bzw ob von vornherein mit Gegenansprüchen des Verwahrers zu rechnen sei.
Unter Bedachtnahme auf diese Lehrmeinungen und die Judikatur gelangt der erkennende Senat zum Schluss, dass ein Treuhänder mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandverhältnis Begünstigten zustehenden Forderung - ganz allgemein - aufrechnen darf, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. Der Grundgedanke des § 1440 Satz 2 ABGB liegt - wie schon in der Vorentscheidung JBl 2003, 121 ausgeführt - darin, dass ein Zurückbehaltungs- bzw Kompensationsrecht dann zu versagen ist, wenn die Zurückbehaltung bzw Aufrechnung als Missbrauch bzw Vertrauensbruch zu werten wäre. Dies ist aber stets dann nicht der Fall, wenn der Begünstigte von einer berechtigten und an sich kompensablen Gegenforderung des Treuhänders definitive Kenntnis hat. Ein solcher Gegenanspruch des Treuhänders muss nicht demselben Rechtsverhältnis entstammen (was freilich in JBl 2003, 121 bzw JBl 1999, 659 der Fall war); vielmehr fällt das Kompensationsverbot des § 1440 Satz 2 ABGB in allen Fällen, in denen der aus dem Treuhandverhältnis Begünstigte mit einem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss, insbesondere aber dann, wenn er diese Gegenforderung konkret kennt, dahin. Die gegenteilige Auffassung liefe der Bestimmung des § 1440 Satz 2 ABGB, bei dessen richtigem Verständnis nachgerade zuwider, zöge überflüssige Rechtsstreite nach sich, und ist auch vom Wesen der Treuhandschaft her nicht zu rechtfertigen.Unter Bedachtnahme auf diese Lehrmeinungen und die Judikatur gelangt der erkennende Senat zum Schluss, dass ein Treuhänder mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandverhältnis Begünstigten zustehenden Forderung - ganz allgemein - aufrechnen darf, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. Der Grundgedanke des Paragraph 1440, Satz 2 ABGB liegt - wie schon in der Vorentscheidung JBl 2003, 121 ausgeführt - darin, dass ein Zurückbehaltungs- bzw Kompensationsrecht dann zu versagen ist, wenn die Zurückbehaltung bzw Aufrechnung als Missbrauch bzw Vertrauensbruch zu werten wäre. Dies ist aber stets dann nicht der Fall, wenn der Begünstigte von einer berechtigten und an sich kompensablen Gegenforderung des Treuhänders definitive Kenntnis hat. Ein solcher Gegenanspruch des Treuhänders muss nicht demselben Rechtsverhältnis entstammen (was freilich in JBl 2003, 121 bzw JBl 1999, 659 der Fall war); vielmehr fällt das Kompensationsverbot des Paragraph 1440, Satz 2 ABGB in allen Fällen, in denen der aus dem Treuhandverhältnis Begünstigte mit einem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss, insbesondere aber dann, wenn er diese Gegenforderung konkret kennt, dahin. Die gegenteilige Auffassung liefe der Bestimmung des Paragraph 1440, Satz 2 ABGB, bei dessen richtigem Verständnis nachgerade zuwider, zöge überflüssige Rechtsstreite nach sich, und ist auch vom Wesen der Treuhandschaft her nicht zu rechtfertigen.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.