Rechtssatz RS0118513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118513
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Rechtssatz
Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118513
Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0010OB00037_03B0000_001