Rechtssatz RS0111269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111269
Entscheidungsdatum
30.04.2019
Rechtssatz
Der erkennende Senat hält die von Jabornegg und Iro geübte Kritik an der jüngeren Rechtsprechung, die eine Aufrechnung beim Mandats- und Treuhandvertrag grundsätzlich ablehnt, zumindest in jenen Fällen für überzeugend, in denen der Rückforderungsgläubiger typischerweise mit Gegenansprüchen des Beauftragten rechnen muss, sie also für ihn nicht überraschend kommen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 300/98s
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 300/98s
- 1 Ob 64/02x
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 64/02x
Beisatz: Eine derartige Interessenlage liegt etwa vor, wenn ein Auftraggeber einem Spediteur, der zu ihm in laufender Geschäftsbeziehung steht, Beförderungsaufträge erteilt, die auch Inkassoaufträge (Nachnahme-Lieferung) umfassen. (T1)
Beisatz: Hat der Beauftragte für den Auftraggeber eingenommene Geldbeträge an diesen herauszugeben, so steht einer Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem selben Vertragsverhältnis das Verbot des § 1440 Satz 2 ABGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese früher entstanden sind. (T2)
Veröff: SZ 2002/57
- 1 Ob 37/03b
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 37/03b
Auch; Beisatz: Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. Ein solcher Gegenanspruch des Treuhänders muss nicht demselben Rechtsverhältnis entstammen. (T3)
Veröff: SZ 2003/146
- 4 Ob 163/06h
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 163/06h
Auch; Beisatz: Sind Gegenforderungen abzusehen, wäre auch bei der fremdnützigen Treuhand eine Aufrechnung möglich. Um so mehr muss das bei einer (auch) eigennützigen Treuhand gelten. (T4)
- 8 Ob 94/10x
Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 94/10x
Vgl auch; Beisatz: Wird eine mit einer Zweckbestimmung versehene Akontozahlung vom Beauftragten widmungswidrig verwendet, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 Satz 2 ABGB berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, sofern er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis rechnen musste. (T5)
Veröff: SZ 2010/114
- 4 Ob 172/13t
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 172/13t
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. (T6)
- 1 Ob 65/19v
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 65/19v
Ähnlich; Beisatz: Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Fälle, in denen der Rückforderungsberechtigte wegen offenkundig zu erwartender Gegenansprüche keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung haben darf. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111269
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0040OB00300_98S0000_005