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Entscheidung 8 Ob 94/10x×

Entscheidung 8 Ob 94/10x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033918 Rechtssatz 11.05.1960Zivilrecht
1. Der Ausdruck "Stücke" im Sinne des § 1440 ABGB betrifft auch vertretbare Sachen. Die Bestimmung ist im Falle der Entziehung von Geld, das mit eigenem Geld vermengt wurde, und sogar dann anwendbar, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen i …
RS0033932 Rechtssatz 06.06.1972Zivilrecht
§ 1440 ABGB kommt zwar nach herrschender Rechtsprechung (SZ 18/156 ua) bei Mandatverhältnissen im allgemeinen nicht zur Anwendung, dies gilt aber dann nicht, wenn die betreffenden Beträge vom Machthaber zu einem ganz bestimmten Zweck übernommen wurden.
RS0033960 Rechtssatz 15.03.1989Zivilrecht
Über die ausdrücklichen gesetzlichen Aufrechnungsverbote hinaus kann die Interpretation der schuldbegründenden Norm ergeben, dass wegen schutzwürdiger Interessen an einer effektiven Leistung im Einzelfall die Aufrechnung deshalb ausgeschlossen ist, weil des …
RS0094034 Rechtssatz 30.09.1993Zivilrecht
Einen ihm anvertrauten Geldbetrag eignet sich der Täter zu, indem er ihn ausgibt, ohne eine gleich hohe Summe in bar oder auf einem Konto oder auf einem Sparbuch bereitzuhalten oder hierüber binnen wenigen Tagen verfügen zu können.
RS0103256 Rechtssatz 27.08.1996Zivilrecht
"Eigenmächtig oder listig" entzogen sind Sonderfälle vorwerfbarer Handlungen. Analogie ist daher immer dann geboten, wenn die vorwerfbare Handlung an Gewicht den in der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich genannten Fällen gleichkommt. Keine Bedenken beste …
RS0111269 Rechtssatz 24.11.1998Zivilrecht
Der erkennende Senat hält die von Jabornegg und Iro geübte Kritik an der jüngeren Rechtsprechung, die eine Aufrechnung beim Mandats- und Treuhandvertrag grundsätzlich ablehnt, zumindest in jenen Fällen für überzeugend, in denen der Rückforderungsgläubiger t …
RS0126286 Rechtssatz 22.09.2010Zivilrecht
Wird eine mit einer Zweckbestimmung versehene Akontozahlung vom Beauftragten widmungswidrig verwendet, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 Satz 2 ABGB berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern …