Rechtssatz RS0094034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094034
Entscheidungsdatum
22.09.2010
Rechtssatz
Einen ihm anvertrauten Geldbetrag eignet sich der Täter zu, indem er ihn ausgibt, ohne eine gleich hohe Summe in bar oder auf einem Konto oder auf einem Sparbuch bereitzuhalten oder hierüber binnen wenigen Tagen verfügen zu können.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 540/92
Entscheidungstext OGH 30.09.1993 8 Ob 540/92
- 8 Ob 94/10x
Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 94/10x
Auch; Beisatz: Wird das anvertraute Gut vom Übernehmer abredewidrig in eigenes Vermögen oder das Vermögen eines Dritten übergeführt, so liegt eine unrechtmäßige Zueignung vor. (T1); Veröff: SZ 2010/114
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094034
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19930930_OGH0002_0080OB00540_9200000_001