Rechtssatz RS0103256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103256
Entscheidungsdatum
18.05.2022
Rechtssatz
"Eigenmächtig oder listig" entzogen sind Sonderfälle vorwerfbarer Handlungen. Analogie ist daher immer dann geboten, wenn die vorwerfbare Handlung an Gewicht den in der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich genannten Fällen gleichkommt. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, dass der Mieter durch die Ausnützung seiner Unterlegenheit auf dem Wohnungsmarkt, wenn er die Erlangung einer Wohnung unter den vom Gesetzgeber gewünschten Bedingungen anstrebt, bei Leistung der verbotenen Ablöse unter einem vom Gesetzgeber verpönten wirtschaftlichen Druck steht. Diese Zwangslage rechtfertigt es schon, das solcherart unter Druck Geleistete wie eine eigenmächtig entzogene Sache zu behandeln.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 535/95
Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 535/95
Veröff: SZ 69/192
- 7 Ob 6/04i
Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 6/04i
Vgl
- 8 Ob 94/10x
Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 94/10x
Vgl auch; nur: Das Aufrechnungs‑ und Zurückbehaltungsverbot ist für vergleichbare Fälle analogiefähig. (T1); Veröff: SZ 2010/114
- 9 Ob 29/14a
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 29/14a
Auch; nur: "Eigenmächtig oder listig" entzogen sind Sonderfälle vorwerfbarer Handlungen. Analogie ist daher immer dann geboten, wenn die vorwerfbare Handlung an Gewicht den in der genannten Gesetzesstelle ausdrücklich genannten Fällen gleichkommt. (T2)
Beisatz: Hier: Die dem Käufer einer Liegenschaft vorwerfbare Handlung bestand darin, dass er bei Vertragsabschluss mit dem Verkäufer den ihm bekannten Umstand, dass dieser die Bedeutung und Tragweite des Vertrages nicht verstand, ausnutzte. Es war dem Käufer auch bewusst, dass er die Liegenschaft zu einem äußerst niedrigen Preis kaufte und seine Leistungen zu jenen des Verkäufers in einem auffallenden Missverhältnis zu seinen Gunsten standen. Subsumtion unter § 1440 Satz 2 ABGB. (T3)
- 9 Ob 31/17z
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 Ob 31/17z
Auch; nur: „Eigenmächtig oder listig“ entzogen sind Sonderfälle vorwerfbarer Handlungen. (T4)
- 1 Ob 69/22m
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 69/22m
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103256
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB00535_9500000_002