Die Revision der Klägerin ist zulässig, sie ist auch berechtigt. Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klagebegehrens zu 24 Cg 155/02f wendet, nicht zulässig, im Übrigen ist sie zur Widerklage zu 40 Cg 14/02p zulässig und berechtigt.
Zur Revision der Beklagten gegen das Urteil zu 24 Cg 155/02f (Klage):
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass der Klagsbetrag vor Schluss der Verhandlung bezahlt worden sei. Eine Kompensation aufgrund einer eingewendeten Gegenforderung nahm es also nicht vor. Der Beklagten fehlt daher die Beschwer zur Anfechtung dieser Entscheidung. Der Rechtsmittelwerber muss nämlich nach herrschender Auffassung grundsätzlich formell beschwert sein. Die formelle Beschwer liegt dann vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht (Kodek in Rechberger2, vor § 461 ZPO Rz 10 mwN). Erachtet sich der Rechtsmittelwerber nicht durch den Spruch, sondern nur durch die Begründung der Entscheidung beschwert, so fehlt ihm die Beschwer, sodass sein Rechtsmittel unzulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0041848).Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass der Klagsbetrag vor Schluss der Verhandlung bezahlt worden sei. Eine Kompensation aufgrund einer eingewendeten Gegenforderung nahm es also nicht vor. Der Beklagten fehlt daher die Beschwer zur Anfechtung dieser Entscheidung. Der Rechtsmittelwerber muss nämlich nach herrschender Auffassung grundsätzlich formell beschwert sein. Die formelle Beschwer liegt dann vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht (Kodek in Rechberger2, vor Paragraph 461, ZPO Rz 10 mwN). Erachtet sich der Rechtsmittelwerber nicht durch den Spruch, sondern nur durch die Begründung der Entscheidung beschwert, so fehlt ihm die Beschwer, sodass sein Rechtsmittel unzulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0041848).
Zur Revision der Klägerin gegen das Urteil zu 24 Cg 155/02f (Klage):
Zutreffend haben die Vorinstanzen und die Klägerin - im Gegensatz zur Beklagten - erkannt, dass der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 26.9.2001, 7 Ob 102/01b, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Vorentscheidungen lediglich zur Prüfung des Vorliegens eines allfälligen dolus coloratus auf Seiten der Klägerin, als sie die Etiketten aus den zugekauften, aber von ihr veränderten Kleider entfernte, aufgehoben hat. Nur in diesem Umfang war die Rechtssache neuerlich zu verhandeln. Die übrigen Rechtsfragen wurden vom Obersten Gerichtshof bereits auf der Grundlage des damals festgestellten Sachverhaltes abschließend entschieden. Diese Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren somit nicht mehr aufgerollt werden (RIS-Justiz RS0042031). Auf die Ausführungen der Beklagten, die zu diesen abschließend bereits behandelten Rechtsfragen nochmals Stellung nimmt, ist daher nicht weiter einzugehen.
Wie vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung 7 Ob 102/01b ausgesprochen, ist die Beweiswürdigung der Vorinstanzen in der Revision nicht bekämpfbar.
Aufgrund des ergänzten Verfahrens steht nunmehr fest, dass das Entfernen der Etiketten in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Versicherungsleistung erfolgt ist, ein dolus coloratus (die rechtlichen Grundsätze dazu wurden bereits in der Entscheidung 7 Ob 102/01b ausführlich dargelegt, worauf zu verweisen ist) kann aufgrund der nunmehrigen Feststellungslage daher der Klägerin nicht angelastet werden. Da ihr auch keine Obliegenheitsverletzungen vorwerfbar sind bzw sie den Kausalitätsgegenbeweis erbracht hat, besteht der geltend gemachte Deckungsanspruch grundsätzlich zu Recht.
Die Beklagte hat nun über Aufforderung der Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang, in der die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde, den Klagsbetrag samt Zinsen und Kosten bezahlt. Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt den Eintritt der Vollstreckbarkeit der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung nicht (§ 505 Abs 4 letzter Satz ZPO). Dies hat seinen Grund darin, dass die außerordentliche Revison als Rechtsmittel gegen den verfahrensrechtlichen Ausspruch des Berufungsgerichtes auf Nichtzulassung der ordentlichen Revision und damit inhaltlich gegen einen Beschluss aufgefasst wird und dem Rekurs sonst auch keine aufschiebende Wirkung zu kommt (1337 Blg NR XV.GP, S 19). Durch diese Regelung soll auch erreicht werden, dass eine außerordentliche Revison nicht nur zur Verzögerung erhoben wird, obwohl dem Revisionswerber die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels klar ist (1337 Blg NR XV.GP, S 19). Die Vollstreckung eines mit außerordentlicher Revison bekämpften Urteils soll jedoch nicht soweit durchgeführt werden, dass unwiederbringliche Nachteile entstehen, weshalb die Aufschiebung der Exekution vorgesehen ist (1337 Blg NR XV.GP, S 21).Die Beklagte hat nun über Aufforderung der Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang, in der die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde, den Klagsbetrag samt Zinsen und Kosten bezahlt. Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt den Eintritt der Vollstreckbarkeit der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung nicht (Paragraph 505, Absatz 4, letzter Satz ZPO). Dies hat seinen Grund darin, dass die außerordentliche Revison als Rechtsmittel gegen den verfahrensrechtlichen Ausspruch des Berufungsgerichtes auf Nichtzulassung der ordentlichen Revision und damit inhaltlich gegen einen Beschluss aufgefasst wird und dem Rekurs sonst auch keine aufschiebende Wirkung zu kommt (1337 Blg NR römisch fünfzehn.GP, S 19). Durch diese Regelung soll auch erreicht werden, dass eine außerordentliche Revison nicht nur zur Verzögerung erhoben wird, obwohl dem Revisionswerber die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels klar ist (1337 Blg NR römisch fünfzehn.GP, S 19). Die Vollstreckung eines mit außerordentlicher Revison bekämpften Urteils soll jedoch nicht soweit durchgeführt werden, dass unwiederbringliche Nachteile entstehen, weshalb die Aufschiebung der Exekution vorgesehen ist (1337 Blg NR römisch fünfzehn.GP, S 21).
Eine Vertragsschuld wandelt sich zwar durch ein stattgebendes Urteil in eine Judikatsschuld um, es tritt dadurch aber keine Novation ein (SZ 25/74; SZ 74/50; SZ 74/126). Eine Umwandlung tritt nur dann ein, wenn das Urteil in Rechtskraft erwächst, nicht vorher. Durch die ausdrückliche gesetzliche Anordung des § 505 Abs 4 ZPO fallen ausnahmsweise im Fall einer außerordentlichen Revision die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des Urteils nicht zusammen. In diesem Fall bestehen der materiellrechtliche, klagsweise geltend gemachte Anspruch und die vollstreckbare, noch nicht rechtskräftig festgestellte Judikatschuld auf Grund des Berufungsurteiles bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Klagsanspruch bzw Aufhebung des Berufungsurteiles durch den Obersten Gerichsthof nebeneinander. Vor Rechtskraft des Berufungsurteiles ist also die Umwandlung in eine (alleinige) Judikatschuld noch nicht eingetreten, sodass die Zahlung der Judikatschuld während des Schwebezustandes nicht sofort zu einer Tilgung des materiellrechtlichen Anspruchs führt. Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der nur Verzögerungen wegen aussichtsloser Rechtsmittel verhindern und nicht eine generelle durch nichts begründete Besserstellung eines Klägers bewirken wollte, der sich eben im fortzusetzenden Verfahren auf kein Urteil zu seinen Gunsten stützen kann. Die außerordentliche Revison verliert ja auch in diesem Fall den "Rekurscharakter", der vom Gesetzgeber als Grund für die fehlende aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels genannt wurde. Wird also auf Grund eines Berufungsurteiles, gegen das nur eine außerordentliche Revision erhoben werden kann und auch erhoben wird, der Klagsbetrag samt Nebengebühren und Kosten zur Verhinderung der Exekutionsführung geleistet, so ist dies grundsätzlich auch vom Leistungsempfänger als Zahlung einer Judikatschuld aufzufassen. Wird die Entscheidung rechtskräftig, so wandelt sich die Vertragsschuld in eine Judikatschuld um und diese ist durch die bereits erfolgte Zahlung getilgt. Wird aber das Berufungsurteil aufgehoben, so erfolgt die durch die Rechtskraft aufschiebend bedingte Umwandlung nicht und die Zahlung der Judikatschuld hat auf den Bestand des materiellrechtlichen Anspruches keinen Einfluss, er wird dadurch nicht getilgt. Gibt nun der Oberste Gerichtshof der außerordentlichen Revision Folge und hebt die Entscheidung der Vorinstanzen auf, so steht dem Leistenden noch vor Abschluss des fortzusetzenden Verfahrens ein Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB zu, da der Grund der Bezahlung, nämlich das vollstreckbare Urteil, nachträglich weggefallen ist (SZ 58/204 mwN).Eine Vertragsschuld wandelt sich zwar durch ein stattgebendes Urteil in eine Judikatsschuld um, es tritt dadurch aber keine Novation ein (SZ 25/74; SZ 74/50; SZ 74/126). Eine Umwandlung tritt nur dann ein, wenn das Urteil in Rechtskraft erwächst, nicht vorher. Durch die ausdrückliche gesetzliche Anordung des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO fallen ausnahmsweise im Fall einer außerordentlichen Revision die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des Urteils nicht zusammen. In diesem Fall bestehen der materiellrechtliche, klagsweise geltend gemachte Anspruch und die vollstreckbare, noch nicht rechtskräftig festgestellte Judikatschuld auf Grund des Berufungsurteiles bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Klagsanspruch bzw Aufhebung des Berufungsurteiles durch den Obersten Gerichsthof nebeneinander. Vor Rechtskraft des Berufungsurteiles ist also die Umwandlung in eine (alleinige) Judikatschuld noch nicht eingetreten, sodass die Zahlung der Judikatschuld während des Schwebezustandes nicht sofort zu einer Tilgung des materiellrechtlichen Anspruchs führt. Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der nur Verzögerungen wegen aussichtsloser Rechtsmittel verhindern und nicht eine generelle durch nichts begründete Besserstellung eines Klägers bewirken wollte, der sich eben im fortzusetzenden Verfahren auf kein Urteil zu seinen Gunsten stützen kann. Die außerordentliche Revison verliert ja auch in diesem Fall den "Rekurscharakter", der vom Gesetzgeber als Grund für die fehlende aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels genannt wurde. Wird also auf Grund eines Berufungsurteiles, gegen das nur eine außerordentliche Revision erhoben werden kann und auch erhoben wird, der Klagsbetrag samt Nebengebühren und Kosten zur Verhinderung der Exekutionsführung geleistet, so ist dies grundsätzlich auch vom Leistungsempfänger als Zahlung einer Judikatschuld aufzufassen. Wird die Entscheidung rechtskräftig, so wandelt sich die Vertragsschuld in eine Judikatschuld um und diese ist durch die bereits erfolgte Zahlung getilgt. Wird aber das Berufungsurteil aufgehoben, so erfolgt die durch die Rechtskraft aufschiebend bedingte Umwandlung nicht und die Zahlung der Judikatschuld hat auf den Bestand des materiellrechtlichen Anspruches keinen Einfluss, er wird dadurch nicht getilgt. Gibt nun der Oberste Gerichtshof der außerordentlichen Revision Folge und hebt die Entscheidung der Vorinstanzen auf, so steht dem Leistenden noch vor Abschluss des fortzusetzenden Verfahrens ein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB zu, da der Grund der Bezahlung, nämlich das vollstreckbare Urteil, nachträglich weggefallen ist (SZ 58/204 mwN).
Dies bedeutet also im vorliegenden Fall, dass die Beklagte eine vollstreckbare, aber noch nicht rechtskräftige Judikatschuld bezahlte. Das musste aus dem Zusammenhang mit dem Urteil und der Erhebung der außerordentlichen Revision, mit der ja das Bestehen des materiellrechtlichen Anspruchs bestritten wird, auch der Klägerin unzweifelhaft klar sein. Dem Parteiwillen entsprechend sollte also die Judikatschuld und nicht die noch daneben bestehende Vertragsschuld getilgt werden. Nach dem Aufheben des Berufungsurteils durch den Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 102/01b bestand dann im Hinblick auf § 1435 ABGB für die Klägerin kein Grund mehr, die Zahlung zu behalten. Es ist also kurz gesagt nach Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes auf Grund einer außerordentlichen Revision der Vermögensstand wie vor Urteilsfällung wiederherzustellen.Dies bedeutet also im vorliegenden Fall, dass die Beklagte eine vollstreckbare, aber noch nicht rechtskräftige Judikatschuld bezahlte. Das musste aus dem Zusammenhang mit dem Urteil und der Erhebung der außerordentlichen Revision, mit der ja das Bestehen des materiellrechtlichen Anspruchs bestritten wird, auch der Klägerin unzweifelhaft klar sein. Dem Parteiwillen entsprechend sollte also die Judikatschuld und nicht die noch daneben bestehende Vertragsschuld getilgt werden. Nach dem Aufheben des Berufungsurteils durch den Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 102/01b bestand dann im Hinblick auf Paragraph 1435, ABGB für die Klägerin kein Grund mehr, die Zahlung zu behalten. Es ist also kurz gesagt nach Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes auf Grund einer außerordentlichen Revision der Vermögensstand wie vor Urteilsfällung wiederherzustellen.
Die Klägerin hat zwar - diese Rechtslage zunächst verkennend - mittels Schriftsatzes die Klage auf Kosten des Revisionsverfahrens eingeschränkt, dieser Schriftsatz wurde aber im Hinblick auf die Widerklage der Beklagten und ihrem Vorbringen, dass sie lediglich wegen der drohenden Exekutionsführung die Judikatschuld gezahlt habe, in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Ein Schriftsatz wird aber erst mit dem Vortrag wirksam (§ 176 ZPO; RIS-Justiz RS0034965; RS0034759). Die Einschränkung des Klagebegehrens darf zwar mittels Schrifsatzes erfolgen, zur Wirksamkeit der Prozesserklärung bedarf es aber - im Gegensatz zur Klagsrücknahme - des mündlichen Vortrages in der Tagsatzung (§ 208 Abs 1 Z 1 ZPO; EvBl 1982/141). Da also der Schriftsatz auf Einschränkung des Klagebegehrens nicht zum Vortrag gelangte, ist auch der Einwand der Beklagten, dass der Klagsanspruch infolge Einschränkung auf Kosten nunmehr im Zeitpunkt der Ausdehnung bereits verjährt sei, nicht berechtigt.Die Klägerin hat zwar - diese Rechtslage zunächst verkennend - mittels Schriftsatzes die Klage auf Kosten des Revisionsverfahrens eingeschränkt, dieser Schriftsatz wurde aber im Hinblick auf die Widerklage der Beklagten und ihrem Vorbringen, dass sie lediglich wegen der drohenden Exekutionsführung die Judikatschuld gezahlt habe, in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Ein Schriftsatz wird aber erst mit dem Vortrag wirksam (Paragraph 176, ZPO; RIS-Justiz RS0034965; RS0034759). Die Einschränkung des Klagebegehrens darf zwar mittels Schrifsatzes erfolgen, zur Wirksamkeit der Prozesserklärung bedarf es aber - im Gegensatz zur Klagsrücknahme - des mündlichen Vortrages in der Tagsatzung (Paragraph 208, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; EvBl 1982/141). Da also der Schriftsatz auf Einschränkung des Klagebegehrens nicht zum Vortrag gelangte, ist auch der Einwand der Beklagten, dass der Klagsanspruch infolge Einschränkung auf Kosten nunmehr im Zeitpunkt der Ausdehnung bereits verjährt sei, nicht berechtigt.
Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben.
Zur Revision der Beklagten zum Verfahren 40 Cg 14/02p (Widerklage):
Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, ist die Beklagte gemäß § 1435 ABGB berechtigt, ihre Zahlungen, die lediglich im Hinblick auf die vollstreckbare Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Hintanhaltung von Exekutionsschritten geleistet wurden, nach Aufhebung des Urteils durch den Obersten Gerichtshof zurückzufordern.Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, ist die Beklagte gemäß Paragraph 1435, ABGB berechtigt, ihre Zahlungen, die lediglich im Hinblick auf die vollstreckbare Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Hintanhaltung von Exekutionsschritten geleistet wurden, nach Aufhebung des Urteils durch den Obersten Gerichtshof zurückzufordern.
Die Klägerin wandte als Gegenforderung ihre Klagsforderung zu 24 Cg 155/02f ein. Abgesehen davon, dass bei einem Zahlungsbegehren die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt und daher bei der Beurteilung des Widerklagebegehrens noch nicht über die Tilgungswirkung der Gegenforderung abgesprochen werden kann (vgl 10 Ob 205/01x, 6 Ob 361/97z, RIS-Justiz RS0109614), ist der Kompensationseinwand hier aber auch unzulässig.Die Klägerin wandte als Gegenforderung ihre Klagsforderung zu 24 Cg 155/02f ein. Abgesehen davon, dass bei einem Zahlungsbegehren die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt und daher bei der Beurteilung des Widerklagebegehrens noch nicht über die Tilgungswirkung der Gegenforderung abgesprochen werden kann vergleiche 10 Ob 205/01x, 6 Ob 361/97z, RIS-Justiz RS0109614), ist der Kompensationseinwand hier aber auch unzulässig.
Gemäß § 1440 ABGB sind eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation. Über die ausdrücklichen gesetzlichen Aufrechnungsverbote hinaus kann aber die Interpretation der Schuld begründenden Norm ergeben, dass wegen schutzwürdiger Interessen an einer effektiven Leistung im Einzelfall die Aufrechnung deshalb ausgeschlossen ist, weil der Missbrauch des Aufrechnungsrechtes oder Retentionsrechtes geradezu als Vertrauensbruch zu werten ist (RIS-Justiz RS0033960, RS0103256). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist aber § 1440 ABGB auch auf vergleichbare Fälle durch Analogie anzuwenden (Dullinger in Rummel II/33, § 1414 ABGB, Rz 7 mwN). Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen des Gesetzgebers, Schutz nur gegen mutwillige Revisionen zu gewähren, wäre es geradezu als Vertrauensbruch zu werten, würde man den im Berufungsverfahren nur vorläufig Obsiegenden ohne Grund nach Aufhebung des Berufungsurteils dadurch weiter schützen, dass er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen materiellrechtlichen Anspruch das auf die nicht mehr bestehende Judikatschuld Geleistete (§ 1435 ABGB) behalten dürfte. Es ist daher in analoger Anwendung des § 1440 ABGB unzulässig, einem nach Aufhebung des Berufungsurteiles erhobenen Anspruch auf Rückzahlung des auf die vollstreckbare Judikatschuld geleisteten Betrages einredeweise die geltend gemachte Klagsforderung, deren Bestand nun wieder ungeklärt ist, entgegenzuhalten.Gemäß Paragraph 1440, ABGB sind eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation. Über die ausdrücklichen gesetzlichen Aufrechnungsverbote hinaus kann aber die Interpretation der Schuld begründenden Norm ergeben, dass wegen schutzwürdiger Interessen an einer effektiven Leistung im Einzelfall die Aufrechnung deshalb ausgeschlossen ist, weil der Missbrauch des Aufrechnungsrechtes oder Retentionsrechtes geradezu als Vertrauensbruch zu werten ist (RIS-Justiz RS0033960, RS0103256). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist aber Paragraph 1440, ABGB auch auf vergleichbare Fälle durch Analogie anzuwenden (Dullinger in Rummel II/33, Paragraph 1414, ABGB, Rz 7 mwN). Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen des Gesetzgebers, Schutz nur gegen mutwillige Revisionen zu gewähren, wäre es geradezu als Vertrauensbruch zu werten, würde man den im Berufungsverfahren nur vorläufig Obsiegenden ohne Grund nach Aufhebung des Berufungsurteils dadurch weiter schützen, dass er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen materiellrechtlichen Anspruch das auf die nicht mehr bestehende Judikatschuld Geleistete (Paragraph 1435, ABGB) behalten dürfte. Es ist daher in analoger Anwendung des Paragraph 1440, ABGB unzulässig, einem nach Aufhebung des Berufungsurteiles erhobenen Anspruch auf Rückzahlung des auf die vollstreckbare Judikatschuld geleisteten Betrages einredeweise die geltend gemachte Klagsforderung, deren Bestand nun wieder ungeklärt ist, entgegenzuhalten.
Wird eine Aufrechnungseinrede trotz Fehlens der Aufrechenbarkeit erhoben, so ist sie abzuweisen, ohne dass auf den Bestand oder den Nichtbestand der Gegenforderung näher einzugehen wäre (RIS-Justiz RS0033996; Fasching, Lehrbuch2, Rz 1293; Rechberger in Rechberger, § 392 ZPO2, Rz 13).Wird eine Aufrechnungseinrede trotz Fehlens der Aufrechenbarkeit erhoben, so ist sie abzuweisen, ohne dass auf den Bestand oder den Nichtbestand der Gegenforderung näher einzugehen wäre (RIS-Justiz RS0033996; Fasching, Lehrbuch2, Rz 1293; Rechberger in Rechberger, Paragraph 392, ZPO2, Rz 13).
Es obliegt nun den Parteien, die Aufrechnung der Forderungen vorzunehmen.
Es war daher spruchgemäß vorzugehen.
Die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren gründet sich auf § 41 ZPO. Werden mehrere Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, sind die Kosten ab Verbindung auf Basis des Gesamtstreitwertes zu berechnen, dann aber auf die einzelnen Streitsachen anteilsmäßig aufzuteilen (RIS-Justiz RS0035812, RS0035947). Auf die Klage entfallen rund 36 %, auf die Widerklage rund 64 %. Es waren die im Zeitpunkt der Erbringen der Leistungen geltende Tarifansätze zu Grunde zu legen. Die Klägerin und die Beklagte obsiegten in den jeweils von ihnen eingeleiteten Verfahren zur Gänze.Die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren gründet sich auf Paragraph 41, ZPO. Werden mehrere Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, sind die Kosten ab Verbindung auf Basis des Gesamtstreitwertes zu berechnen, dann aber auf die einzelnen Streitsachen anteilsmäßig aufzuteilen (RIS-Justiz RS0035812, RS0035947). Auf die Klage entfallen rund 36 %, auf die Widerklage rund 64 %. Es waren die im Zeitpunkt der Erbringen der Leistungen geltende Tarifansätze zu Grunde zu legen. Die Klägerin und die Beklagte obsiegten in den jeweils von ihnen eingeleiteten Verfahren zur Gänze.
Die Kosten der Klägerin für den Widerspruch zu Protokoll, die Bekanntgabe vom 14. 8. 2000 und die nicht vorgetragene Klagseinschränkung waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Die Verbindung der Verfahren erfolgte erst am Ende der Tagsatzung vom 26. 6. 2002 und es wurde nicht zum führenden Verfahren (Klage) verhandelt, was bei der Kostennote der Beklagten, die die Tagsatzung im übrigen zweimal in Rechnung stellte, zu berücksichtigen war. Die Schriftsätze vom 9. 7. 2002 und vom 26. 11. 2002 dienten nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, das Vorbringen bezieht sich auf bereits durch die Entscheidung 7 Ob 102/01b erledigte Streitpunkte.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO unter Berücksichtigung der Aufteilung der Kosten auf die verbundenen Verfahren.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO unter Berücksichtigung der Aufteilung der Kosten auf die verbundenen Verfahren.
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren basiert auf §§ 50, 41 ZPO unter Berücksichtigung der Aufteilung der Kosten auf die verbundenen Verfahren. Die Klägerin obsiegt im führenden Verfahren (Klage), nur darauf bezieht sich die Revision, zur Gänze. Die Kosten der Revision der Beklagten entfallen zu 58 % auf die Widerklage, zu 42 % auf die Klage. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten mangels Beschwer (hinsichtlich der Klage) hingewiesen hat, waren ihr 42 % der Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren basiert auf Paragraphen 50, 41, ZPO unter Berücksichtigung der Aufteilung der Kosten auf die verbundenen Verfahren. Die Klägerin obsiegt im führenden Verfahren (Klage), nur darauf bezieht sich die Revision, zur Gänze. Die Kosten der Revision der Beklagten entfallen zu 58 % auf die Widerklage, zu 42 % auf die Klage. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten mangels Beschwer (hinsichtlich der Klage) hingewiesen hat, waren ihr 42 % der Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.