Die Revision der Beklagten ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.Die Revision der Beklagten ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Revisionswerberin versucht eingangs weitwendig in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzugreifen. Die Begründung des Berufungsgerichtes ist, wie der erkennende Senat geprüft hat, nicht aktenwidrig (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionswerberin versucht eingangs weitwendig in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzugreifen. Die Begründung des Berufungsgerichtes ist, wie der erkennende Senat geprüft hat, nicht aktenwidrig (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 6 Abs 3 VersVG tritt nicht ein, wenn die Verletzung einer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (7 Ob 158/97d, RS0043728 ua). Nach § 6 Abs 3 VersVG wird aber dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis auch noch bei schlicht vorsätzlicher und grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind. Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter "dolus coloratus"), hat daher den Anspruch verwirkt. § 6 Abs 3 VersVG begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt (7 Ob 262/99a, 7 Ob 158/97d, 7 Ob 74/00h ua). Es genügt auch, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgt, die Versicherungsleistung schneller oder problemloser zu erhalten. Täuschung liegt vor, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte. "Manipulationen", die sich schon von vornherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) als gar nicht täuschungsgeeignet herausstellen, sollen von der Sanktion des Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises ausgenommen sein (7 Ob 262/99a). Grundsätzlich ist der Kausalitätsgegenbeweis nach ständiger Rechtsprechung strikt zu führen, es sind nur solche Beweismittel dafür geeignet, die den unterdrückten Beweismitteln gleichwertig sind (7 Ob 240/99s).Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG tritt nicht ein, wenn die Verletzung einer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (7 Ob 158/97d, RS0043728 ua). Nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG wird aber dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis auch noch bei schlicht vorsätzlicher und grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung eröffnet und ist nur dann ausgeschlossen, wenn er die Obliegenheit mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz bzw Täuschungsvorsatz verletzt, also mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind. Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter "dolus coloratus"), hat daher den Anspruch verwirkt. Paragraph 6, Absatz 3, VersVG begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt (7 Ob 262/99a, 7 Ob 158/97d, 7 Ob 74/00h ua). Es genügt auch, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgt, die Versicherungsleistung schneller oder problemloser zu erhalten. Täuschung liegt vor, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte. "Manipulationen", die sich schon von vornherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) als gar nicht täuschungsgeeignet herausstellen, sollen von der Sanktion des Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises ausgenommen sein (7 Ob 262/99a). Grundsätzlich ist der Kausalitätsgegenbeweis nach ständiger Rechtsprechung strikt zu führen, es sind nur solche Beweismittel dafür geeignet, die den unterdrückten Beweismitteln gleichwertig sind (7 Ob 240/99s).
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn dadurch im konkreten Fall etwas versäumt wird, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich gewesen wäre (7 Ob 4/95, 7 Ob 170/99x). Die Obliegenheit dient dazu, die Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Versicherte vorerst durch seine Beweisunterdrückung die Aufklärung verhindert, dann aber die fehlenden Aufklärungsschritte durch seine eigenen Angaben ersetzt (7 Ob 19/92, 7 Ob 29/91).
Die Revisionswerberin geht nicht von den Feststellungen aus, wenn sie der Klägerin schon festgestellten Schädigungs-, Verschleierungs- bzw Täuschungsvorsatz vorwirft. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin nicht alle von der Beklagten bzw ihrem Sachverständigen geforderten Unterlagen vorgelegt hat, doch bleibt offen, inwiefern für die Aufklärung notwendige (RIS-Justiz RS0081225) Beweismittel nicht vorgelegt bzw nicht durch gleichwertige ersetzt wurden. Im vorliegenden Fall hat das von der Beklagten selbst eingeholte Sachverständigengutachten die Angaben der Klägerin (gleichwertig) bestätigt. Eine Obliegenheitsverletzung fällt der Klägerin in diesem Punkt hier nicht zur Last.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Klägerin nach Vorlage der Gutachten durch die Beklagte mangels anderer Informationen und Weisungen davon ausgehen konnte, dass die Sachverhalts- und Schadensermittlung abgeschlossen sei, zumal ihr nach Übersendung des Gutachtens nicht aufgetragen wurde, die beschädigten Kleider für weitere Untersuchungen bereit zu halten. Das Vernichten der Kleider nach Schadensermittlung stellt daher keine Obliegenheitsverletzung dar.
Zutreffend rügt die Beklagte allerdings das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel. Die Vorinstanzen haben sich nämlich zu Unrecht nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, mit dem der Klägerin vorgeworfen wurde, am 12. 8. 1997 versucht zu haben, den von der Beklagten zur Schadensermittlung entsandten Sachverständigen über den Zukauf von billigeren Kleidern zu täuschen. Es fehlen Feststellungen dazu, wann und warum die Klägerin die Etiketten aus den zugekauften, dem Vorbringen nach billigeren Kleidern entfernt hat und warum sie dem Sachverständigen gegenüber objektiv wahrheitswidrig behauptete, sie habe die beschädigten Kleider alle selbst hergestellt. Grundsätzlich würde im Sinne der obigen Ausführungen ein dolos coloratus zu bejahen sein, wodurch die Versicherung zur Gänze leistungsfrei würde, wenn die Klägerin die Etiketten aus keinem anderen Grund, als im Hinblick auf den Versicherungsfall entfernt hätte. Das Argument des Berufungsgerichtes, dass sie nicht hätte wissen können, dass der Sachverständige die von ihr selbst angefertigten Kleider höher bewerten würde, fusst nicht auf einer erstgerichtlichen Feststellung und ist im Hinblick auf den behaupteten vergleichsweise geringen Wert der angekauften Kleider (DM 100,--) auch keineswegs überzeugend. Zu prüfen ist also, welchen Wert die zugekauften Kleider haben. Bei Vorliegen einer Wertdifferenz zu den selbst hergestellten Kleidern ist weiters festzustellen, ob die Klägerin beim Entfernen der Etiketten und bei Abgabe der objektiv unrichtigen Angaben über die Herstellung der Kleider dem Sachverständigen der Beklagten gegenüber mit dem Vorsatz gehandelt hat, die Leistungspflicht der Beklagten zu beeinflussen. Wäre dieser Vorsatz erweislich, wäre der Versicherer leistungsfrei. Der Kausalitätsgegenbeweis könnte dagegen nur dann als erbracht angesehen werden, wenn kein Zusammenhang zwischen dem Entfernen der Etiketten und den unrichtigen Angaben mit dem Versicherungsfall, sohin andere Motive dafür bestanden, was nicht zur Gänze auszuschließen ist, feststünde. Diesbezüglich muss aber das Beweisverfahren noch ergänzt werden und entsprechende Feststellungen getroffen werden.
Abschließend sei aber schon jetzt zur fehlenden Anzeige der Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft an die Klägerin Stellung genommen:
Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen (§ 71 Abs 1 VersVG). Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hat oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (§ 71 Abs 2 VersVG).Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen (Paragraph 71, Absatz eins, VersVG). Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hat oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (Paragraph 71, Absatz 2, VersVG).
Die Annahme der Beklagten, dass sich der Lagerstand der Klägerin seit der Übernahme vervierfacht hat, widerspricht den Feststellungen, wonach im Jahr 1995 durch den damals eingetretenen Wasserrohrbruch 230 Brautkleider beschädigt wurden. Von einer Erweiterung des Geschäftsumfangs kann daher nicht die Rede sein, nur weil zu einem bestimmten anderen Stichtag ein geringerer Warenbestand gegeben war.
Schon nach dem eindeutigen Gesetzestext soll es nur auf die mangelnde Kausalität der Veräußerung ankommen, nicht aber darauf, wie der Versicherer auf eine Anzeige reagiert hätte und welche Forderungen er an den Erwerber gestellt hätte (AB Nov. 1994 abgedruckt in Grubmann, VersVG4, § 71, FN 3; Heiss/Lorenz, VersVG, § 71, Rz 4). Zweifellos wäre der gleiche Schaden bei Weiterführung des Betriebes durch die Gesellschaft eingetreten, sodass die Beklagte aus diesem Grund nicht leistungsfrei wäre.Schon nach dem eindeutigen Gesetzestext soll es nur auf die mangelnde Kausalität der Veräußerung ankommen, nicht aber darauf, wie der Versicherer auf eine Anzeige reagiert hätte und welche Forderungen er an den Erwerber gestellt hätte Ausschussbericht Nov. 1994 abgedruckt in Grubmann, VersVG4, Paragraph 71,, FN 3; Heiss/Lorenz, VersVG, Paragraph 71,, Rz 4). Zweifellos wäre der gleiche Schaden bei Weiterführung des Betriebes durch die Gesellschaft eingetreten, sodass die Beklagte aus diesem Grund nicht leistungsfrei wäre.
Da also erst nach Ergänzung der Feststellungen über die Leistungspflicht der Beklagten abschließend entschieden werden kann, mussten die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.